Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.07.2012, Az. V S 23/12

5. Senat | REWIS RS 2012, 4492

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

(Zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 69a GKG)


Leitsatz

NV: Mit der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG kann nur die Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht aber eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 26. Juni 2009 V B 67/08 hob der Senat auf die Beschwerde des [X.], Beschwerdeführers, [X.], [X.] und [X.] ([X.]) das Urteil des [X.] ([X.]) vom 15. Mai 2008 auf und verwies die Sache an das [X.] zurück. Im Übrigen wies der Senat die Beschwerde als unbegründet zurück.

2

Hiergegen wendete sich der [X.] mit der Anhörungsrüge, die der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 V S 15/10 als unzulässig verwarf und in dem er dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegte. Daraufhin hat die Kostenstelle des [X.] ([X.]) durch Kostenrechnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes ([X.]) nach Nr. 6400 des [X.] zu § 3 Abs. 2 [X.] die Gerichtskosten mit 50 € gegen den [X.] angesetzt. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 V E 2/12 wies der Senat die Erinnerung des [X.] gegen die Kostenrechnung zurück.

3

Hiergegen erhebt der [X.] erneut Einwendungen, mit denen er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren V B 67/08 und den Verfahren über die Anhörungsrüge V S 15/10 und die Erinnerung V E 2/12 wiederholt, wonach die Finanzgerichtsordnung ([X.]O), die Abgabenordnung, das [X.], das [X.] und eine Vielzahl weiterer Gesetze nichtig seien. Die Nichtigkeit dieser Gesetze habe zur Folge, dass die für die Entscheidung über seine Einwendungen zuständigen Richter von Gesetzes wegen ausgeschlossen seien. Im Übrigen beantragt er, die Vorsitzende Richterin am [X.] A sowie [X.] am [X.] B und [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Entscheidungsgründe

4

II. Der [X.] wendet sich gegen den Beschluss des angerufenen Senats im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.]12. Da eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des [X.] über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft ist ([X.]-Beschlüsse vom 11. März 2010 V S 20/09, [X.]/NV 2010, 1289; vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern & Recht --ZSteu-- 2009, [X.]), sind die Einwendungen des [X.]s als Anhörungsrüge nach § 69a GKG auszulegen; diese ist unzulässig.

5

1. Der Senat entscheidet in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am [X.] A sowie [X.] am [X.] B und C. Der Ablehnungsantrag ist missbräuchlich und deshalb unzulässig.

6

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder [X.] zu befürchten (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse in [X.]/NV 2010, 1289; vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, [X.], [X.]E 201, 483, [X.] 2003, 422). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen ganzen Spruchkörper unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des [X.] gegenüber dem [X.] hindeuten können (vgl. z.B. Beschluss des [X.] vom 20. Juli 2007  1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771; [X.]-Beschlüsse in [X.]/NV 2010, 1289; vom 26. September 2007 V S 10/07, [X.]E 219, 27, [X.] 2008, 60). So liegt die Sache hier, weil der [X.] keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit [X.] vorgetragen hat. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung [X.] eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung [X.] bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden (z.B. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2010, 1289).

7

2. Soweit der [X.] meint, die zur Entscheidung zuständigen Richter seien von Gesetzes wegen von der Entscheidung ausgeschlossen, trifft dies nicht zu. Sein Vortrag zur Unwirksamkeit und Nichtigkeit einer Vielzahl von Gesetzen bietet keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss nach § 51 FGO, § 41 ZPO; diese sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.

8

3. Nach § 69a GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

9

Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier [X.]), sich der [X.] nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 2010, 1289, mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Daran fehlt es.

Der [X.] wiederholt im Wesentlichen seine Ansicht, dass eine Vielzahl im Einzelnen benannter [X.] Gesetze nichtig sei. Der Begründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, welchen konkreten und für das Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung des [X.] ([X.]) entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei seiner Entscheidung über die Erinnerung nicht berücksichtigt haben könnte und in welcher Weise der Anspruch des [X.]s auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren verletzt worden sein soll. Mit der Anhörungsrüge kann im Übrigen nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung [X.]bank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden (z.B. [X.]-Beschlüsse in [X.]/NV 2010, 1289; vom 12. März 2009 XI S 17-21/08, ZSteu 2009, [X.], m.w.N.).

4. Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, da das [X.] zu § 3 Abs. 2 GKG keinen Kostentatbestand vorsieht.

Meta

V S 23/12

19.07.2012

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 22. Mai 2012, Az: V E 2/12, Beschluss

§ 51 FGO, § 41 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 69a GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.07.2012, Az. V S 23/12 (REWIS RS 2012, 4492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4492

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