Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2018, Az. B 6 KA 15/17 R

6. Senat | REWIS RS 2018, 9067

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Ermittlung des Zuschlags zum Regelleistungsvolumen in den Jahren 2009 und 2010 - Ermächtigung eines Praxispartners zur gerichtlichen Geltendmachung von Honorarforderungen der Gemeinschaft bzw Gesellschaft im eigenen Namen


Leitsatz

1. Die Erhöhung des Regelleistungsvolumens um einen Zuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) war in den Jahren 2009 und 2010 unter Berücksichtigung aller Ärzte zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Leistungserbringung Mitglied der BAG waren.

2. Die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Mitglieder einer BAG können einen Praxispartner ermächtigen, Honorarforderungen der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegenüber der beklagten [X.] ([X.]) die Zuerkennung eines höheren [X.]s ([X.]) für eine Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) in den [X.] und I/2010 geltend.

2

Der im Bezirk der beklagten [X.] als [X.]acharzt für Urologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger war ab dem 1.10.2009 als dritter Arzt in einer ursprünglich aus zwei [X.]achärzten für Urologie bestehenden [X.] tätig. In den [X.] und I/2010 erhöhte die Beklagte das [X.] der [X.] allein bezogen auf die Anteile am [X.], die auf die beiden bereits vor dem 1.10.2009 in der [X.] tätigen Ärzte entfielen, um [X.] (sog [X.]-Zuschlag). Den Antrag des [X.], auch seine Zugehörigkeit zur [X.] bei der Ermittlung des zehnprozentigen Zuschlags zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass dieser in den für die Berechnung des [X.] maßgebenden Vorjahresquartalen noch in Einzelpraxis tätig gewesen sei. [X.]ür ihn bestehe deshalb nicht der Nachteil, der mit der Gewährung eines [X.]-Zuschlags ausgeglichen werden solle, nämlich dass die von mehreren ärztlichen Mitgliedern gleichzeitig betreuten Patienten nur einmal in die Berechnung des [X.] einfließen könnten (Bescheide vom [X.] und vom 18.12.2009). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.3.2010).

3

Die dagegen erhobene Klage wies das [X.] mit der Begründung ab, dass der [X.]-Zuschlag nach den einschlägigen Bestimmungen nur zu gewähren sei, wenn der jeweilige Arzt auch schon in dem für die Ermittlung des [X.] maßgebenden Vorjahresquartal in einer [X.] tätig gewesen sei (Urteil vom 21.11.2012). Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmungen, die eine solche Einschränkung nicht enthielten. Nach Auffassung der Kammer würden sich jedoch nicht zu rechtfertigende Widersprüche ergeben, wenn die Gewährung des Zuschlags nicht an die Zugehörigkeit zu einer [X.] im [X.] anknüpfen würde. Ohne die Zuschlagsgewährung würde sich für [X.]en ein Nachteil bei der Berechnung des [X.] dadurch ergeben, dass bei der [X.] innerhalb eines Behandlungsfalles eine Behandlung auch durch mehrere Ärzte erfolgen könne und dieser erhöhte [X.] bei der Berechnung des [X.] keinen Niederschlag finde. Wenn man auch denjenigen Ärzten einen Zuschlag auf ihr [X.] gewähren würde, die im [X.] noch in Einzelpraxis tätig gewesen seien, würden diese keinen Ausgleich erhalten, sondern sie würden über die Gewährung des Zuschlags sowohl gegenüber Ärzten, die weiterhin in Einzelpraxis tätig seien, als auch gegenüber Ärzten, die bereits im [X.] in einer [X.] praktiziert hätten, ohne sachliche Rechtfertigung bevorzugt.

4

Auf die dagegen eingelegte Berufung des [X.] hat das L[X.] [X.]-Bremen das Urteil des [X.] sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "das [X.] des [X.] in den [X.] und I/2010 um einen Zuschlag iHv [X.] zu erhöhen" (Urteil vom 13.4.2016). Der Kläger sei prozessführungsbefugt. Maßgebend dafür sei, dass die beklagte [X.] den [X.]-Zuschlag in [X.] nicht auf das praxis-, sondern auf das arztbezogene [X.] berechnet habe. Daher sei durch die Entscheidung der Beklagten unmittelbar auch nur der Kläger und nicht die [X.], der er angehört habe, beschwert.

5

Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass sein [X.] für die [X.]/2009 und I/2010 um den [X.]-Zuschlag erhöht werde. Nach dem Wortlaut der insoweit maßgebenden Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses ([X.]) sei bei einer fach- und schwerpunktgleichen [X.] das "praxisbezogene [X.]" (und nicht das arztbezogene [X.]) um den [X.]-Zuschlag zu erhöhen. Die Höhe des auf die Arztpraxis bezogenen [X.] ergebe sich dabei aus der Addition der [X.] aller Ärzte, die in der Arztpraxis tätig seien. Der [X.]-Zuschlag fließe in die Berechnung des [X.] erst ein, nachdem die zunächst arztbezogen ermittelten [X.] der aktuell in der [X.] tätigen Ärzte zusammengezählt worden seien. Erst ein nach diesen Vorgaben berechnetes [X.] werde von der [X.] "praxisbezogen" zugewiesen. Dem Wortlaut der hier maßgebenden Beschlüsse des (E)[X.] lasse sich an keiner Stelle ein Hinweis darauf entnehmen, dass die Zuschlagsregelung auf solche Ärzte beschränkt sei, die bereits im Vorjahresquartal Mitglied einer [X.] gewesen seien. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus Sinn und Zweck des [X.]-Zuschlags herleiten. Dieser Zuschlag sei ab dem [X.] "zur [X.]örderung der vertragsärztlichen Versorgung in [X.]" und nicht in erster Linie zum Ausgleich von sog "[X.]allzählungsverlusten" geregelt worden. Unabhängig davon sei davon auszugehen, dass es zumindest bei fachgleichen [X.]en allenfalls in Ausnahmefällen zu [X.]allzählungsverlusten bei der Berechnung der [X.] komme. Von der in den Beschlüssen des E[X.] eröffneten Möglichkeit, in [X.] Anfangs- und Übergangsregelungen für Neuzulassungen von Vertragsärzten und die Umwandlung der Kooperationsform zu vereinbaren, hätten die Gesamtvertragspartner bezogen auf die vorliegende Konstellation keinen Gebrauch gemacht.

6

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Entgegen der Auffassung des L[X.] seien die in den streitbefangenen Quartalen maßgeblichen Beschlüsse des [X.] dahin auszulegen, dass der Aufschlag auf das [X.] mit Bezug auf die Zahl der im Vorjahresquartal in der [X.] tätigen Ärzte berechnet werde. Der [X.]-Zuschlag sei keine von der Gesamtkonzeption des jeweils maßgeblichen Beschlusses des [X.] losgelöste Besserstellung im Sinne einer Bevorzugung der kooperativen Tätigkeit. Die Berechnung des [X.] baue auf der Tätigkeit des Arztes im Vorjahresquartal auf. Dies müsse auch für den Zuschlag gelten.

7

Auch die [X.]ormulierung "Zuschläge" im Plural in [X.] der Anlage 2 des maßgebenden Beschlusses des [X.] spreche für ihre Auffassung. Nur in dem [X.]all, dass der Zuschlag derart ermittelt werde, könnten sich mehrere Zuschläge auf das [X.] - nämlich entsprechend der Anzahl der Ärzte der [X.] - ergeben. Diese Auslegung werde durch die Systematik und die historische Entwicklung gestützt. In dem Beschluss des E[X.] aus seiner 7. Sitzung vom 27./28.8.2008 werde zunächst kein [X.]-Zuschlag für das Quartal I/2009 geregelt. Wegen der Einführung der Kennzeichnung der Abrechnung unter Angabe einer Arztnummer erst zum Quartal III/2008 sei eine Übergangsregelung aufgenommen worden, nach der zur Umsetzung des [X.] für das 1. und 2. Quartal 2009 auf die [X.] des 1. und 2. Quartals 2008 zurückzugreifen sei. Bezogen auf fachgleiche [X.]en werde näher bestimmt, dass die Zahl der [X.] der Zahl der Behandlungsfälle dividiert durch die Anzahl der Ärzte der Arztpraxis entspreche. Unter Bezugnahme auf diese Übergangsbestimmung habe der [X.] in seiner 164. Sitzung mit Beschluss vom 17.10.2008 geregelt, dass bei der [X.]allzählung im 1. Halbjahr 2008 für die Bildung des [X.] in fachgleichen [X.]en, [X.] (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten ein Aufschlag von 10 % in diese Rechnung einzustellen sei. Mithin sei diese Aufschlagsregelung eingeführt worden, um Auswirkungen bei der [X.]allzählung in fachgleichen [X.]en zu kompensieren. Der [X.]-Zuschlag sei damit schon immer (auch) ein Nachteilsausgleich. Das ergebe sich ebenfalls aus den Beschlüssen des [X.] in seiner 180. Sitzung vom [X.] ([X.] 2009, [X.]) und in seiner 199. Sitzung vom [X.] ([X.] 2009, [X.]). Im Zusammenhang mit der Einführung der lebenslangen Arztnummern sei eine geänderte [X.]allzählung in [X.] 2.3 Teil [X.] des og [X.]-Beschlusses eingeführt worden. Danach führe die kooperative Tätigkeit von zwei Ärzten in einer [X.] bei der Behandlung eines Patienten im selben Behandlungsfall zu einer geringeren [X.]-relevanten Behandlungsfallzahl des einzelnen Arztes. Diese kooperative Behandlung sei jedoch seit den Änderungen durch das [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190) politisch gewollt. Um einen Ausgleich zu den in Einzelpraxis tätigen Ärzten herzustellen, bei denen weiterhin die [X.] für das [X.] relevant sei, seien die in [X.] 1.2.4 des [X.]-Beschlusses der Höhe nach geregelten Zuschläge auf das [X.] eingeführt worden. Dabei stelle [X.] 1.2.4 ausdrücklich einen Bezug zu der ab dem Quartal I/2008 unter Vorbehalt eingeführten [X.], Grund- und [X.] her. Die Annahme des L[X.] [X.], dass [X.]allzählungsverluste bei fachgleichen [X.]en im Verhältnis zu den in Einzelpraxis tätigen Ärzten nicht bestehen würden, sei fehlerhaft.

8

Der [X.] der Zuschlagsregelung werde durch den Inhalt des Beschlusses bestätigt, den der [X.] in seiner 245. Sitzung am 22.12.2010 ([X.] 2011, [X.]) für die [X.] ab dem 1.7.2011 getroffen habe. Danach hänge der Anspruch auf den Zuschlag bei standortübergreifenden [X.]en auch vom Kooperationsgrad ab. Auch insoweit werde auf das Vorjahresquartal Bezug genommen. Da das [X.] in den hier maßgebenden Quartalen nach § 87b Abs 5 [X.]B V id[X.] des [X.] des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-[X.]stärkungsgesetz ) spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer habe zugewiesen werden müssen, wäre die Regelung überhaupt nicht umsetzbar gewesen, wenn für den Anspruch auf den Zuschlag die tatsächlichen Verhältnisse in dem Quartal maßgebend wären, für das das Honorar gezahlt werde. Der zehnprozentige Zuschlag zum [X.] für [X.]en stelle eine Kompensation dafür dar, dass bestimmte Pauschalen innerhalb der [X.] nur einmal abgerechnet werden könnten, während mehrere in Einzelpraxis tätige Ärzte die Pauschale mehrfach abrechnen könnten.

9

Die Auffassung des L[X.], nach der auch für [X.]-Mitglieder, die in dem für die Bemessung des [X.] maßgebenden Vorjahresquartals noch in Einzelpraxis tätig gewesen seien, ein [X.]-Zuschlag zu berechnen sei, sei mit Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbar, weil diese Ärzte gegenüber solchen, die weiterhin in Einzelpraxis tätig seien, ungerechtfertigt bessergestellt würden.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.]-Bremen vom 13.4.2016 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21.11. 2012 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Revisionsklägerin hätte die Gewährung des [X.]-Zuschlags auf das [X.] nicht auf die Mitglieder der [X.] beschränken dürfen, die bereits im Vorjahresquartal kooperativ tätig gewesen sind. Der Zuschlag werde nach der maßgebenden Regelung in Teil [X.] [X.] 1.2.4 in der hier maßgebenden [X.]assung der Beschlüsse des [X.] vom [X.] und vom [X.] auf das praxisbezogene [X.] addiert und nicht auf die im ersten Schritt ermittelten arztbezogenen [X.]. Die prospektive Ermittlung des [X.] stehe dem nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten diene der Zuschlag nicht allein dem Ausgleich von [X.]allzählungsverlusten, sondern auch der [X.]örderung der kooperativen Tätigkeit. Zudem sei das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es zumindest bei fachgleichen [X.]en allenfalls in Ausnahmefällen zu den von der Beklagten angeführten [X.]allzählungsverlusten komme. Damit führe die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung auch nicht zu dem von der Beklagten bezeichneten Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat das klagabweisende Urteil des [X.] und die angefochtenen [X.]escheide der [X.] zu Recht aufgehoben und diese (sinngemäß) verurteilt, den Kläger bei der [X.]erechnung des zehnprozentigen Zuschlags zum [X.] für die [X.], in der er tätig war, zu berücksichtigen.

1. Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Kläger persönlich und nicht von der [X.] erhobene Klage zulässig ist. Dies folgt entgegen der Auffassung des [X.] allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass die [X.]eklagte die angefochtenen [X.]escheide, mit denen sie die [X.]erücksichtigung des Klägers bei der [X.]erechnung des Zuschlags auf das [X.] abgelehnt hatte, an diesen persönlich gerichtet hat. Daraus könnte allein die Zulässigkeit der Anfechtungsklage hergeleitet werden, nicht jedoch die damit verbundene Verpflichtung der [X.] zur Zuweisung eines höheren [X.] an die [X.]. Die von dem Kläger als (ehemaligem) Mitglied der [X.] erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist indes insgesamt zulässig, weil der Kläger hier von der [X.] ermächtigt worden ist, ihre Rechte im vorliegenden Verfahren geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist jeder Partner einer [X.] berechtigt, eine gegen die [X.] gerichtete Regressforderung auch allein abzuwehren ([X.][X.] Urteil vom [X.] [X.] 37/08 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]6). Der [X.] hat das in erster Linie damit begründet, dass der Praxispartner als Gesellschafter auch für die gegen die [X.] gerichteten Forderungen in eigener Person einzustehen hat (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] [X.] 7/09 R - [X.][X.]E 106, 222 = [X.] 4-5520 § 32 [X.], Rd[X.] 30). Auf die hier streitige Geltendmachung von Honorar ist diese Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar übertragbar, weil der einzelne Arzt nicht ohne Weiteres berechtigt ist, die Zahlung des gesamten Honorars der [X.] an sich zu verlangen ([X.] Urteil vom [X.] - NJW 1988, 1585 = Juris Rd[X.]2; zur Anwaltssozietät vgl [X.] Urteil vom 20.6.1996 - [X.] - NJW 1996, 2859). Vielmehr steht der Honoraranspruch der [X.] zu, die der [X.] wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenübertritt ([X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - [X.][X.]E 121, 154 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]4 mwN). Allerdings können die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossenen Partner einer [X.] einen Praxispartner ermächtigen, die Rechte der [X.] auch im gerichtlichen Verfahren im eigenen Namen geltend zu machen. Eine solche gewillkürte Prozessstandschaft wird nach der neueren Rechtsprechung des [X.][X.] im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr generell ausgeschlossen (vgl z[X.] [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1 KR 18/12 R - [X.][X.]E 114, 36 = [X.] 4-2500 § 130a [X.], Rd[X.]0; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]1 mwN; aA noch [X.][X.] Urteil vom 29.4.1997 - 4 RA 98/95 - [X.] 3-8120 [X.]). Mit seiner Rechtsprechung, nach der die GbR, in der die Mitglieder einer [X.] zusammengeschlossen sind, formell zur Klagerhebung berechtigt ist ([X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/03 R - [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.] 8 = Juris Rd[X.]5; [X.][X.] Urteil vom 29.11.2006 - [X.] [X.] 21/06 R - [X.] 4-5555 § 15 [X.] Rd[X.]2; vgl auch das Urteil des 3. [X.]s des [X.][X.] vom 4.3.2004 - [X.] 3 KR 12/03 R - [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]2 = Juris Rd[X.]), sodass es keiner Klagerhebung durch die einzelnen Gesellschafter bedarf, hat sich der [X.] an der Rechtsprechung des [X.] orientiert, nach der die GbR - obgleich sie nach §§ 705 ff [X.]G[X.] nicht zu den juristischen Personen gehört - Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Gleichzeitig geht der [X.] davon aus, dass die den Gesellschaftern einer GbR im Zivilprozess grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, Rechte dieser GbR im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen (vgl [X.] Urteil vom 20.6.1996 - [X.] - NJW 1996, 2859; [X.] Urteil vom [X.] - NJW 1988, 1585), auch den Mitgliedern einer [X.] im sozialgerichtlichen Verfahren zur Verfügung steht (vgl bereits [X.][X.] Urteil vom 21.5.2003 - [X.] [X.] 33/02 R - [X.] 2004, 172, Juris Rd[X.]7). Wenn - wie vorliegend - Honoraransprüche dieser [X.] im Streit stehen, bestehen auch keine Zweifel am Vorliegen des erforderlichen eigenen Rechtsschutzinteresses des klagenden Mitglieds der [X.].

2. Die Zulässigkeit der Klage wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger (und die [X.], deren Mitglied er war) davon abgesehen hat, auch gegen die nach der [X.]-Festsetzung ergangenen Honorarbescheide für die [X.]/2009 und I/2010 vorzugehen. Das Urteil vom 15.8.2012 ([X.] [X.] 38/11 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]3 ff), mit dem der [X.] klargestellt hat, dass das rechtlich geschützte Interesse an einer gesonderten Anfechtung der [X.]-Zuweisung bei [X.]estandskraft des Honorarbescheides entfällt, war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen [X.]escheide noch nicht ergangen. Daher ist hier von dem Erfordernis der Anfechtung der Honorarbescheide unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzusehen (vgl zuletzt [X.][X.] Urteil vom 24.1.2018 - [X.] [X.] 23/16 R -, zur Veröffentlichung für [X.] vorgesehen, Rd[X.]2).

3. In Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] ist die Klage auch begründet. Der Kläger macht zu Recht geltend, dass der [X.]-Zuschlag nicht nur für die beiden Praxispartner zu berechnen war, die bereits in den entsprechenden Quartalen des Vorjahres in der [X.] tätig waren, sondern dass er - als zum 1.10.2009 hinzugetretenes drittes Mitglied der [X.] - bei der [X.]erechnung hätte berücksichtigt werden müssen. Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es auf die [X.] in ihrer Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Die Erhöhung um 10 % bezieht sich also auf das [X.], das der [X.] als Ganzes zugeteilt wird. Eine Reduzierung des Zuschlags in Fällen, in denen sich die Zusammensetzung der [X.] gegenüber dem entsprechenden Quartal des Vorjahres verändert hat, ist nicht vorgesehen.

a) In den hier streitbefangenen [X.]/2009 und I/2010 wurden die vertragsärztlichen Leistungen gemäß § 87b Abs 1 [X.] [X.][X.] V idF des GKV-W[X.] vom 26.3.2007 ([X.], 378) abweichend von § 85 [X.][X.] V von der [X.] auf der Grundlage der regional geltenden [X.] nach § 87a Abs 2 [X.][X.] V vergütet. Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis waren gemäß § 87b Abs 2 [X.] [X.][X.] V aF arzt- und praxisbezogene [X.] festzulegen. Dabei definierte § 87b Abs 2 [X.] [X.][X.] V aF ein [X.] nach [X.] als die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der [X.] gemäß § 87a Abs 2 [X.][X.] V aF enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist. Abweichend von Abs 1 [X.] war die das [X.] überschreitende [X.] mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten konnte hiervon abgewichen werden (§ 87b Abs 2 S 3 [X.][X.] V aF).

Der gemäß § 87b Abs 4 [X.] [X.][X.] V aF zur [X.]estimmung des Verfahrens zur [X.]erechnung und zur Anpassung der [X.] nach § 87b Abs 2 und 3 [X.][X.] V aF berufene [X.] hat - als E[X.] - in seiner Sitzung am 27./28.8.2008 unter Teil F einen entsprechenden [X.]eschluss gefasst ([X.], [X.]). Nach Teil F [X.].2.1 des vorgenannten [X.]eschlusses werden die [X.] nach Maßgabe von [X.]. und 3. sowie den Anlagen 1 und 2 zu Teil F für das jeweilige [X.] ermittelt. Den Rechenweg für die [X.]estimmung des arztindividuellen [X.] hat der E[X.] in der Anlage 2 zu Teil F [X.]. des [X.]eschlusses vom 27./28.8.2008 ([X.], [X.]) vorgegeben.

Danach ist zwischen der arztbezogenen Ermittlung des [X.] (Teil F [X.].2.2) und dessen praxisbezogener Zuweisung ([X.].2.4 [X.]) zu unterscheiden. Die von der [X.] betonte Anknüpfung an das entsprechende Quartal des Vorjahres bezieht sich nach Teil [X.] 2 [X.] und 5 allein auf die arztbezogene Ermittlung des [X.]. Maßgebend für die Ermittlung des [X.] ist der arztgruppenspezifische Fallwert und die Fallzahl des einzelnen Arztes im entsprechenden Quartal des Vorjahres. Vereinfacht dargestellt ergibt sich die Höhe des [X.] aus der Multiplikation der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert (vgl [X.][X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 6/13 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]9 Rd[X.]0). Auch die von der [X.] in der Revisionsbegründung angesprochene Übergangsregelung in Anlage 2 [X.] des [X.]eschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008 und die Änderung von 2.3 durch [X.]eschluss des [X.] in seiner 180. Sitzung vom [X.] betreffen die arztbezogene Ermittlung des [X.] und nicht die Zuweisung an die [X.]. Das ergibt sich insbesondere aus der [X.]ezugnahme auf [X.].2.2 ("Zur Umsetzung des [X.] gemäß 1.2.2 …"), der die arztbezogene Ermittlung des [X.] zum Gegenstand hat.

Für die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Ermittlung und Zuweisung des [X.] der gesamten [X.] wird ein entsprechender [X.] dagegen nicht geregelt. Teil [X.] 2 [X.] letzter Satz in der hier maßgebenden Fassung der [X.]eschlüsse des [X.] vom [X.] (180. Sitzung, mWv 1.7.2009) und vom 22.9.2009 (199. Sitzung, mWv 1.1.2010) bestimmt, dass sich das praxisbezogene [X.] aus der Addition der [X.] je Arzt ergibt. Die Zuweisung dieses [X.] erfolgt nach Teil F [X.].2.4 ausdrücklich praxisbezogen. Dabei ergibt sich die Höhe des [X.]s einer Arztpraxis aus der Addition der [X.] je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind.

Nach Teil F [X.].2.4 wird das nach Teil [X.] 2 [X.] ermittelte praxisbezogene [X.] um 10 % erhöht. Die Erhöhung um 10 % bezieht sich also ausdrücklich nicht auf das im ersten Schritt zu ermittelnde arztbezogene [X.], sondern auf das [X.], das der gesamten [X.] zugewiesen wird. Für einen [X.] dieser Zuweisung und der im Zusammenhang damit geregelten Erhöhung um 10 % gibt es im Wortlaut der Regelung keinen Hinweis. Das wird im Übrigen auch vom [X.], das die Klage abgewiesen hatte, nicht in Zweifel gezogen. Ein [X.] ergäbe bezogen auf die Zuweisung des [X.] auch keinen Sinn: Wenn sich eine [X.] nach dem für die Ermittlung des arztbezogenen [X.] maßgebenden Vorjahresquartal aufgelöst hat, dann können den einzelnen Ärzten für das aktuelle Quartal der Leistungserbringung nur noch ihre jeweiligen arztbezogenen [X.] zugewiesen werden und nicht ein gemeinsames [X.] der [X.]. Umgekehrt muss einer neu gegründeten [X.], deren Mitglieder im Vorjahr noch in Einzelpraxis tätig waren, ein gemeinsames [X.] für die gesamte [X.] zugewiesen werden.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] und der [X.] gebieten Sinn und Zweck der Regelungen zum [X.]-Zuschlag keine von Wortlaut und Systematik abweichende Auslegung.

aa) Der [X.]eurteilung, nach der der [X.]-Zuschlag allein für die Mitglieder der [X.] zu ermitteln sei, die bereits im Vorjahr in einer [X.] tätig waren, liegt die Annahme zugrunde, dass der Sinn der Zuschlagsregelung für [X.]en im Wesentlichen darin bestehe, "[X.]" zu kompensieren. Weil für die [X.]erechnung des [X.] die Fallzahlen aus dem entsprechenden Quartal des Vorjahres maßgebend seien, würden diese Verluste bei einem Arzt, der zuvor in Einzelpraxis tätig gewesen ist, im [X.] seiner Tätigkeit in der [X.] nicht auftreten. Indes kann der Sinn der Regelung zum [X.]-Zuschlag nicht auf das Ziel des Ausgleichs einer [X.]enachteiligung der [X.] in Form von [X.]n beschränkt werden (so auch bereits: Schleswig-Holsteinisches [X.] Urteil vom 9.5.2017 - L 4 [X.] 93/14 - Juris Rd[X.]0 ff; ähnlich [X.] Marburg Urteil vom 26.10.2016 - [X.]2 [X.] 59/15 - Juris Rd[X.]6; [X.] Marburg Urteil vom 14.4.2010 - [X.]1 [X.] 512/09 - Juris Rd[X.] 34, 36; anders dagegen [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg Urteil vom 24.11.2016 - L 24 [X.] 10/15 - Juris Rd[X.]2; [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg Urteil vom [X.] [X.] 22/15 - Juris Rd[X.]5, 57, insoweit aufgehoben durch das Urteil des [X.]s vom heutigen Tage zum [X.]: - [X.] [X.] 17/17 R -; [X.] [X.]erlin Urteil vom 19.9.2012 - [X.] [X.] 399/11 - Juris Rd[X.]01 f).

Zur Zulässigkeit von Vergütungsbestimmungen zur Förderung von Gemeinschaftspraxen und deren Zielsetzung hat der [X.] bereits im Zusammenhang mit Zuschlägen Stellung genommen, die für die Zeit vom [X.] bis zum 30.6.2003 unter [X.] Teil [X.] [X.].6 der Allgemeinen [X.]estimmungen des Einheitlichen [X.]ewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen ([X.]) geregelt waren (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 28.1.2004 - [X.] [X.] 112/03 [X.] - Juris Rd[X.]1 f; [X.][X.] [X.]eschluss vom 10.3.2004 - [X.] [X.] 129/03 [X.]). Der damals geltende [X.] sah unter [X.].1 in Teil I der Allgemeinen [X.]estimmungen des [X.] eine Privilegierung von fachgleichen Gemeinschaftspraxen in Gestalt eines zehnprozentigen Zuschlags bei der [X.]erechnung der Fallpunktzahl vor. Nach der Neufassung des [X.] zum 1.4.2005 durch [X.]eschluss des [X.] vom 29.10.2004 erfolgte die Förderung von Gemeinschaftspraxen im [X.] nicht mehr durch einen prozentualen Aufschlag, sondern nach Teil I [X.].1 der Allgemeinen [X.]estimmungen des [X.] für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen durch einen Aufschlag von 60 Punkten auf den [X.]. Daran anknüpfend enthielt [X.] 3.2.2 des [X.]eschlusses des [X.]ewertungsausschusses vom 29.10.2004 zur Festlegung von [X.] durch die [X.]en gemäß § 85 Abs 4 [X.][X.] V idF des [X.] ([X.] 2004, [X.]) begünstigende Regelungen für Gemeinschaftspraxen ua in Gestalt einer Erhöhung der Fallpunktzahl für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen um 130 Punkte. Für die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen [X.]/2009 und I/2010 bestimmt [X.].1 S 4 der Allgemeinen [X.]estimmungen des [X.] in der ab 2009 geltenden Fassung, dass in arztgruppen- und schwerpunktgleichen (Teil-)[X.]erufsausübungsgemeinschaften oder Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes ein Aufschlag in Höhe von 10 % auf die jeweiligen Versicherten-, Grund- oder [X.]n vorzunehmen ist.

Sowohl den vom [X.] bis zum 30.6.2003 geregelten prozentualen Aufschlag auf das [X.] ([X.][X.] [X.]eschluss vom 28.1.2004 - [X.] [X.] 112/03 [X.] - Juris; vgl dazu auch den Kammerbeschluss des [X.]VerfG vom [X.] - 1 [X.]vR 507/04 -) als auch den ab 1.4.2005 geltenden, in Punkten bemessenen Aufschlag auf den [X.] ([X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 41/08 R - [X.][X.]E 106, 49 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]1) hat der [X.] mit der Erwägung gebilligt, dass die Privilegierung der Gemeinschaftspraxen durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sei. Die Regelung trage dem [X.]emühen Rechnung, den interkollegialen Aufwand bzw die Kosten für [X.] Rücksprachen zwischen den Partnern einer Gemeinschaftspraxis abzugelten (vgl dazu auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 87 Abs 2a [X.] durch das [X.], [X.]T-Drucks 15/1525 [X.]05). Außerdem hat der [X.] ausdrücklich die damaligen Erwägungen des [X.] gebilligt, generell die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis zu fördern ([X.][X.] [X.]eschluss vom 28.1.2004 - [X.] [X.] 112/03 [X.] - Juris Rd[X.]2; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 41/08 R - [X.][X.]E 106, 49 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]1, Rd[X.]5, 22). In der gesundheits- und versorgungspolitischen Diskussion würden zahlreiche unterschiedliche Aspekte angeführt, unter denen die kooperative Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als sinnvoll angesehen werde. Das betreffe z[X.] die bessere Auslastung von teuren medizinischen Geräten im fachärztlichen [X.]ereich und eine bessere Realisierbarkeit von ambulanten Operationen sowie der belegärztlichen Tätigkeit durch Gemeinschaftspraxen. Im Kontext mit einer hausärztlichen Tätigkeit könne die Gemeinschaftspraxis den Patienten Vorteile durch längere Öffnungszeiten der Praxis und geringere Zeiten der Vertretung wegen Urlaubs oder wegen Erkrankung des Praxisinhabers bieten. Auch unter dem Aspekt der Gewinnung ärztlichen Nachwuchses gerade im hausärztlichen [X.]ereich werde in dem Angebot von Gemeinschaftspraxen und [X.]en ein Vorteil gesehen, weil diese eher als die Einzelpraxen die Vereinbarkeit von Familie und [X.]eruf für Ärztinnen und Ärzte gerade zu [X.]eginn ihrer Niederlassung erleichtern könnten. Die Annahme eines oftmals größeren [X.]ehandlungsspektrums auch in fachgebietsgleichen Gemeinschaftspraxen im Vergleich zu Einzelpraxen sei mindestens plausibel ([X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 41/08 R - [X.][X.]E 106, 49 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]1, Rd[X.]8 ff). [X.] des von der Rechtsprechung gebilligten Förderzwecks hinsichtlich kooperativer Formen der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit spielt bei der Regelung zum 10-%-Aufschlag auf das [X.] eine Rolle, dass bestimmte [X.]e und Pauschalen in einer [X.]erufsausübungsgemeinschaft nur einmal je [X.]ehandlungsfall der gesamten Praxis abgerechnet werden können ([X.][X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 4/13 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]3).

Daraus wird deutlich, dass auch der im hier maßgebenden Zeitraum geltende zehnprozentige [X.]-Zuschlag auf das [X.] keinesfalls auf das Ziel reduziert werden kann, [X.] auszugleichen, die in der [X.] dadurch entstehen können, dass bestimmte Pauschalen nur einmal im [X.]ehandlungsfall abgerechnet werden können. Diesen Aspekt hat der [X.] zwar durchaus gesehen (vgl [X.][X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 4/13 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]3; [X.][X.] [X.]eschluss vom 28.1.2004 - [X.] [X.] 112/03 [X.] - Juris Rd[X.]2). Die genannten Regelungen zur Privilegierung von [X.]en hat er aber jedenfalls nicht in erster Linie unter diesem Aspekt gebilligt, sondern ist von einer darüber hinausgehenden Tendenz zur Privilegierung der [X.] durch die Normgeber ausgegangen und hat diese ausdrücklich als sachlich gerechtfertigt angesehen.

Vor diesem Hintergrund kann die zwischen den [X.]eteiligten umstrittene Frage dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die von der [X.] in den Vordergrund gestellten [X.] tatsächlich eintreten. Deren Umfang dürfte auch nur schwer zu ermitteln sein. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die sog [X.] stets genau dem Anteil entsprechen, mit dem Patienten in einer fach- und schwerpunktgleichen [X.] von mehreren Mitgliedern der [X.] behandelt werden. Wie oben dargelegt, bietet die [X.]ehandlung in einer [X.] für den Patienten auch deshalb Vorteile, weil die Sprechzeiten durch die größere Zahl von Ärzten erweitert werden können. Von den damit verbundenen Vorteilen kann der Patient indes nur dann in vollem Umfang profitieren, wenn er bereit ist, sich durch unterschiedliche Mitglieder der [X.] behandeln zu lassen. Patienten, die sich durch einen in Einzelpraxis niedergelassenen Arzt behandeln lassen, haben diese Möglichkeit von vornherein nicht, und es kann nicht angenommen werden, dass die Zahl der Patienten, die den in Einzelpraxis niedergelassenen Facharzt ausnahmsweise innerhalb eines Quartals wechseln und dadurch neue [X.]ehandlungsfälle generieren, mit der Zahl der Patienten übereinstimmt, die innerhalb eines Quartals unterschiedliche Mitglieder einer [X.] in Anspruch nehmen. Auf die genaue Höhe eintretender [X.] kommt es aber auch nicht an. Ausschlaggebend ist, dass die [X.]-Zuschläge ihre Rechtfertigung in erster Linie in dem Ziel der Förderung der gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung von Ärzten finden.

Angesichts der dargestellten Zielsetzung des [X.]-Zuschlags erscheint die vom [X.] getroffene Regelung, nach der das [X.] unabhängig davon um einen Zuschlag von 10 % erhöht wird, ob und ggf mit welcher Mitgliederzahl die [X.] im entsprechenden Quartal des Vorjahres bestanden hat, sachgerecht und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG vereinbar.

bb) Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der zehnprozentige Zuschlag auf das [X.] für fach- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen (Teil F [X.].2.4) an die im [X.] geregelten Aufschläge (zehnprozentige Erhöhung der Versicherten-, Grund- oder [X.] nach [X.].1 S 4 der Allgemeinen [X.]estimmungen) anknüpft (so bereits [X.][X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 4/13 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]3), gegen eine Vorjahresanknüpfung beim [X.]-Zuschlag. Wenn die im [X.] vorgesehenen Zuschläge keine Entsprechung in den [X.]estimmungen zur Ermittlung des [X.] gefunden hätten, könnten diese nicht innerhalb des [X.] mit den Preisen der [X.], sondern nur quotiert mit einem in der Regel sehr viel niedrigeren Punktwert vergütet werden. Damit gewährleistet die Erhöhung des [X.], dass der [X.] die im [X.] geregelten Zuschläge auch tatsächlich zugute kommen.

Da es für die Zahlung der - für fachgleiche [X.]en um 10 % erhöhten - Versicherten-, Grund- oder [X.] auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt, ist es naheliegend, dass auch für die damit korrespondierende Erhöhung des [X.] um ebenfalls 10 % auf die aktuellen Verhältnisse im Quartal der Abrechnung und nicht auf diejenigen im entsprechenden Quartal des Vorjahres abgestellt wird. Die von der [X.] für richtig gehaltene Auslegung würde dazu führen, dass Ärzte, die von der Einzelpraxis in eine [X.] wechseln, im [X.] der Tätigkeit in der [X.] zwar Anspruch auf die Zuschläge auf die Versicherten-, Grund- oder [X.] hätten, nicht jedoch auf die damit korrespondierende Erhöhung des [X.]. Umgekehrt würde ihnen beim Austritt aus einer [X.] im [X.] der Tätigkeit in Einzelpraxis ein Zuschlag auf das [X.] gewährt, obwohl sie keine erhöhte Versicherten-, Grund- oder [X.] mehr erhalten.

cc) Der [X.] braucht hier nicht darüber zu entscheiden, ob die Gesamtvertragspartner durch Teil [X.] 3.5 des [X.]eschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008 ermächtigt worden sind, abweichende Regelungen zur Ermittlung des [X.] für den Fall des Eintritts in eine oder des Austritts aus einer [X.] zu treffen. Mit der genannten Vorschrift wird den [X.] die Möglichkeit eingeräumt, Anfangs- und Übergangsregelungen für Neuzulassungen von Vertragsärzten und Umwandlung der Kooperationsform zu treffen. Die Gesamtvertragspartner in [X.] haben keine Übergangsreglungen getroffen, die sich auf die [X.]erechnung des [X.]-Zuschlags beziehen. An die entsprechende Auslegung des Landesrechts durch das [X.], gegen die sich im Übrigen auch keiner der [X.]eteiligten gewandt hat, ist der [X.] nach § 162 [X.]G gebunden. Die unter Teil A [X.] von den [X.] in der "Vereinbarung zur Umsetzung der [X.]eschlüsse des (Erweiterten) [X.]ewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009" bzw "[X.]" für den [X.]ezirk der [X.] getroffenen Regelungen zur Ausfüllung der ihnen durch Teil [X.] 3.5 des og [X.]eschlusses des [X.] eingeräumten Spielräume beschränken sich insoweit auf [X.] zur Höhe des [X.] für Neupraxen in den ersten fünf Jahren ihres [X.]estehens.

dd) Der vom [X.] getroffenen Regelung zum [X.]-Zuschlag steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das [X.] nach § 87b Abs 5 [X.][X.] V in der hier maßgebenden Fassung des GKV-W[X.] vor [X.]eginn des [X.] zuzuweisen war. Zwar trifft es zu, dass sich die für die [X.]emessung des [X.] maßgebenden Umstände nach dem Zeitpunkt der Zuweisung ändern können. Das betrifft indes nicht allein die Voraussetzungen für den Zuschlag zum [X.], sondern gilt in gleicher Weise für eine Änderung der Zahl der Mitglieder einer [X.] und deren [X.]estand als Ganzes. Einer nach der [X.]-Zuweisung eintretenden Änderung der Verhältnisse kann die [X.]eklagte durch eine Änderung der [X.]-Festsetzung jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft Rechnung tragen (vgl dazu [X.][X.] Urteil vom 2.8.2017 - [X.] [X.] 7/17 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.]2 Rd[X.]0, 73).

ee) Ferner kann sich die [X.]eklagte mit ihrer Auffassung nicht auf die Verwendung des [X.]egriffs der "Zuschläge" im Plural in Teil F [X.] der Anlage 2 stützen. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass der Zuschlag je Arzt und nicht je [X.] zu berechnen sei. Die von der [X.] in [X.]ezug genommene Regelung hat folgenden Wortlaut: "Das praxisbezogene [X.] ergibt sich gemäß 1.2.4 aus der Addition der [X.] je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind sowie der entsprechenden Zuschläge für [X.]erufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten." Die Verwendung des Plurals ergibt sich danach zwanglos aus dem Umstand, dass auch die Ärzte, die [X.]en und die MVZ im Plural ("Zuschläge für [X.]erufsausübungsgemeinschaften …") angesprochen werden.

ff) Aus den zum 1.7.2011 eingeführten Regelungen zum [X.]-Zuschlag in fach- und schwerpunktübergreifenden [X.]en ([X.]eschluss des [X.] nach § 87 Abs 1 [X.] [X.][X.] V in seiner 245. Sitzung am 22.12.2010 zur Neuregelung der Zuschläge für die Erbringung von ärztlichen Leistungen in [X.]erufsausübungsgemeinschaften) kann die [X.]eklagte schon deshalb nichts zur Stützung ihrer Auffassung herleiten, weil hier die Zuschläge einer fachgleichen [X.] im Streit stehen, die sich zudem auf die [X.]/2009 und I/2010 und damit nicht auf den Geltungszeitraum der in der 245. Sitzung des [X.] beschlossenen Regelung beziehen. Entsprechendes gilt für die von der [X.] in [X.]ezug genommene Übergangsregelung in Teil [X.] [X.] des [X.]eschlusses des [X.] vom 17.10.2008 (164. Sitzung), die sich auf die ersten beiden Quartale des Jahres 2009 bezieht. Auch wenn der [X.] zuzugestehen ist, dass in der Regelung das Wort "Fallzählung" im Zusammenhang mit der Erhöhung des [X.] um 10 % verwendet wird, vermag der [X.] der Formulierung nicht zu entnehmen, dass andere Zwecke ausgeschlossen sind. Für die hier streitbefangenen Quartale bestimmt Teil F [X.].2.4 in der Fassung der [X.]eschlüsse des [X.] vom [X.] (180. Sitzung) und vom 22.9.2009 (199. Sitzung), dass das [X.] "zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in [X.]erufsausübungsgemeinschaften" erhöht wird. Diese Formulierung weist jedenfalls nicht auf einen unmittelbaren Zusammenhang des Zuschlags mit [X.]n hin.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die [X.]eklagte die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 15/17 R

16.05.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 21. November 2012, Az: S 61 KA 233/10, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 87a Abs 2 SGB 5, § 87b Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 4 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 5 SGB 5 vom 26.03.2007, § 705 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2018, Az. B 6 KA 15/17 R (REWIS RS 2018, 9067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9067

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