Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2018, Az. B 6 KA 17/17 R

6. Senat | REWIS RS 2018, 9109

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 18. März 2016 und des [X.] vom 6. Mai 2015 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide über die Zuweisung des [X.] vom 17. Dezember 2009 und vom 25. Februar 2010, der [X.] vom 29. Juli 2010 und vom 28. Oktober 2010 sowie der Widerspruchsbescheide vom 9. Oktober 2013 verpflichtet, über den Honoraranspruch der Klägerin für die [X.] und [X.]/2010 hinsichtlich des [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des vertragsärztlichen Honorars für die [X.] und [X.]/2010.

2

Die Klägerin, eine zum 1.10.2009 gegründete überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) zweier Chirurgen, hatte ihre Betriebsstätte in [X.] und eine Nebenbetriebsstätte im ca 40 km entfernten [X.] an der [X.] beteiligte Fachärztin für Chirurgie [X.] war zuvor seit 1992 in [X.] in Einzelpraxis tätig. Bei dem in [X.] niedergelassenen Chirurgen [X.] war seit 2007 der Orthopäde [X.]. und ab [X.] - aufgrund eines Sonderbedarfs für ambulante Operationen - der Orthopäde und Unfallchirurg [X.]
angestellt.

3

Die beklagte [X.] ([X.]) wies der Klägerin für das Quartal I/2010 ein [X.] ([X.]) zu, das keinen Aufschlag für Kooperationen (sog [X.]-Zuschlag) enthielt (Bescheid vom 17.12.2009). In dem Bescheid war ausgeführt, dass das mitgeteilte [X.] Bestandteil des Honorarbescheids werde, gegen den der Widerspruch eröffnet sei. Die Klägerin erhob sogleich Widerspruch gegen die [X.]-Zuweisung im Hinblick auf die unterbliebene Berücksichtigung des [X.]-Zuschlags; die Beklagte stellte die Entscheidung hierüber zurück. Nachfolgend bewilligte die Beklagte der Klägerin für dieses Quartal ein Gesamthonorar (brutto) in Höhe von 239 119,70 [X.] (Honorarbescheid vom [X.]). Dabei legte sie ein [X.] von 97 728,72 [X.] zugrunde, das nunmehr - beschränkt auf die Anteile der Ärzte [X.] und [X.]. einen [X.]-Zuschlag von 10 % enthielt. Das arztbezogene [X.] für [X.] beruhte auf dessen Fallzahl im Quartal I/2010 von 249, das für [X.] auf deren Fallzahl des Vorjahresquartals von 1440. Auf dieser Basis erhielt die Klägerin für die vom [X.] erfassten Leistungen, für die sie insgesamt 109 804,88 [X.] angefordert hatte, 99 852,67 [X.] vergütet. Zusätzlich erhielt sie für die Zuschlagsleistungen der diagnostischen Radiologie ([X.] 34210 bis 34282 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen <[X.]>) 22 164,99 [X.], die damit im Ergebnis zu 100 % honoriert wurden. Zwar forderte [X.] für solche Leistungen ca 2500 [X.] mehr an, als das Honorarvolumen ausmachte, das sich aufgrund des [X.] Radiologie rechnerisch für sie ergab (1440 Fälle x 6,10 [X.]/Fall = 8784 [X.]). Da die übrigen Ärzte der [X.] ihre entsprechenden Kontingente aber nicht ausschöpften, kamen im Honorarbescheid für die gesamte [X.] deren "Reste" den von [X.]
erbrachten Leistungen zugute, sodass insbesondere auch für deren 269 Mammographien nach [X.] 34270 [X.] ohne Quotierung ein Honorar von 7072,01 [X.] gezahlt wurde (vgl Anlage zum Honorarbescheid, [X.] "[X.] je Arzt", S 20).

4

Für das Quartal [X.]/2010 wies die Beklagte der klagenden [X.] ein [X.] zu, bei dem ein [X.]-Zuschlag von 10 % nur bei den arztbezogenen [X.] für [X.] und [X.]. berücksichtigt war (Bescheid vom [X.]). Im Übrigen entsprach die [X.]-Zuweisung, gegen die kein gesonderter Rechtsbehelf erhoben wurde, dem Bescheid für das vorangegangene Quartal I/2010. Später setzte die Beklagte zugunsten der Klägerin für das Quartal [X.]/2010 ein Gesamthonorar (brutto) in Höhe von 231 718,59 [X.] fest (Honorarbescheid vom 28.10.2010). Dem lag ein [X.] von 105 285,30 [X.] zugrunde, das - wiederum beschränkt auf die Anteile von [X.] und [X.]. einen [X.]-Zuschlag von 10 % enthielt. Dem arztbezogenen [X.] für [X.] lag dessen Fallzahl im Quartal [X.]/2010 von 284 zugrunde, dem von [X.]
deren Fallzahl des Vorjahresquartals von 1317. Danach erhielt die Klägerin für die vom [X.] erfassten Leistungen, für die sie insgesamt 113 816,22 [X.] angefordert hatte, 106 562,34 [X.] vergütet. Die Zuschlagsleistungen der diagnostischen Radiologie (einschließlich Mammographien) wurden auch in diesem Quartal aufgrund des Ausgleichs innerhalb der [X.] ohne Quotierung honoriert.

5

Die Klägerin beanstandete mit ihren Widersprüchen gegen beide Honorarbescheide - neben hier nicht mehr streitbefangenen Einwendungen in Bezug auf diverse sachlich-rechnerische Richtigstellungen -, dass der [X.]-Zuschlag versagt worden sei. Zudem rügte sie die "Vergütung des Röntgens mit 6,10 [X.] pro Patient", obwohl [X.] als einzige Fachärztin für Chirurgie in [X.] Mammographien anbiete und damit eine Praxisbesonderheit aufweise. Der [X.] sei für chirurgietypische Leistungen gedacht; er werde mit diesen Leistungen auch ausgeschöpft, während die von ihr erbrachten Mammographien unvergütet blieben. Die Beklagte erließ hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigstellungen jeweils Teilabhilfebescheide (vom [X.] für Quartal [X.]/2010, vom [X.]) und wies die Rechtsbehelfe im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheide vom [X.]).

6

Das [X.] hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen abgewiesen (Urteil vom 6.5.2015). Die Beklagte habe bei der Honorarberechnung die Vorgaben im Beschluss des Bewertungsausschusses ([X.]) vom 22.9.2009 (199. Sitzung) sowie in der am 22.12.2009 zwischen der Beklagten, den Landesverbänden der Krankenkassen und den [X.] abgeschlossenen "Vereinbarung zur Gesamtvergütung und zu arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina im Jahr 2010" ([X.]/A-[X.] 2010 - dort § 16) zutreffend umgesetzt. Für [X.] seien in den "[X.]" zutreffend seine tatsächlichen Fallzahlen der Berechnung des [X.] zugrunde gelegt worden. Für [X.] seien zwar die [X.]en des Vorjahresquartals herangezogen worden; dabei handele es sich aber nicht um "quotierte Fallzahlen" aus der Tätigkeit in einer [X.], sondern um die Fallzahlen ihrer Einzelpraxis. Die Nichtgewährung des [X.]-Zuschlags für diese beiden Ärzte sei nicht zu beanstanden. Dieser Kooperationsaufschlag sei nach Teil F [X.] 1.2.4 Abs 2 S 1 des Beschlusses des [X.] vom 22.9.2009 nur für "das nach Anlage 2 [X.]. 5 ermittelte praxisbezogene [X.]" zu gewähren. Letzteres werde aber wesentlich durch die Anzahl der [X.]-Fälle des Arztes im Vorjahresquartal bestimmt, sodass schon nach dem Wortlaut des Beschlusses des [X.] den genannten Ärzten kein [X.]-Zuschlag zustehe. Dieser sei als Ausgleich für die ungünstige Zählweise der Behandlungsfälle in einer [X.] oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) eingeführt worden. Daher widerspreche es weder dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit noch dem Gebot einer angemessenen Vergütung, wenn der Zuschlag nicht gewährt werde, falls der Bemessung des [X.] eine nicht quotierte Fallzahl des Vorjahresquartals oder die tatsächlich im Quartal abgerechnete [X.] zugrunde zu legen sei. Die Beklagte habe auch die Vorgaben in § 17 [X.]/A-[X.] 2010 zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten ausreichend umgesetzt. Die von [X.] erbrachten Mammographien seien zu 100 % vergütet worden; ihr Vorbringen, sie müsse diese Leistungen umsonst erbringen, sei nicht nachvollziehbar.

7

Die Berufung der Klägerin hat das L[X.] im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Für den [X.]-Zuschlag sei kein Raum, soweit zur Berechnung des [X.] - wie etwa bei Anwendung der Jungpraxenregelung - die aktuellen Fallzahlen heranzuziehen seien. Das [X.] habe auch richtig gesehen, dass die Besonderheit der Erbringung von Mammographien keine Abweichung von den Regelungen zur Ermittlung des [X.] aufgrund einer bedeutsamen fachlichen Spezialisierung oder zur Beachtung der Grundrechte der Klägerin gebiete, zumal die Beklagte wiederholt darauf hingewiesen habe, dass der Klägerin die Zusatzleistungen Radiologie ohne Abstaffelung zuerkannt worden seien.

8

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 85 Abs 4 S 3 [X.]B V und des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Die Verknüpfung der Jungarztregelung mit dem [X.]-Zuschlag sei unzulässig. Nach dem Wortlaut der Bestimmung in Teil F [X.] 1.2.4 Abs 2 S 1 des Beschlusses des [X.] vom 22.9.2009 sei das "praxisbezogene [X.]" und nicht das "arztbezogene [X.]" um den [X.]-Zuschlag zu erhöhen. Der Zuschlag fließe somit in die Berechnung des [X.] erst ein, nachdem die arztbezogenen [X.] der aktuell in der [X.] tätigen Ärzte addiert worden seien. Aus dem Sinn und Zweck des [X.]-Zuschlags folge nichts Abweichendes. Dieser sei nach der ausdrücklichen Angabe im Beschluss des [X.] "zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in [X.]" eingeführt worden. Die Zuschlagsregelung korrespondiere mit der Regelung in [X.] 5.1 Abs 3 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.] in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung, wonach in arztgruppen- und schwerpunktgleichen [X.]en oder Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben [X.] bzw desselben Schwerpunkts ein Aufschlag von 10 % auf die jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen vorzunehmen sei. Demgegenüber bezwecke die Jungarztregelung unter wettbewerblichen Aspekten die Verwirklichung von Honorarverteilungsgerechtigkeit. Ihr Schutzmechanismus würde ins Gegenteil verkehrt, wenn der [X.]-Zuschlag nur deshalb versagt werde, weil keine Vorjahresfallzahl vorliege.

9

Das Urteil des L[X.] könne auch keinen Bestand haben, soweit es im Hinblick auf die seit 1992 in der Praxis der Klägerin in [X.] etablierte Mamma-Diagnostik weder eine Praxisbesonderheit aufgrund einer für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung (§ 17 Abs 3 [X.]/A-[X.] 2010) noch einen Härtefall (§ 17 Abs 4 [X.]/A-[X.] 2010) anerkenne. Es widerspreche dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, wenn wesentliche und für die Region bedeutende fachliche Spezialisierungen einer "Nullvergütung" unterlägen und eine vom Durchschnitt der [X.] deutlich abweichende Praxisstruktur unberücksichtigt bleibe.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-[X.] vom [X.] und des [X.] vom 6.5.2015 aufzuheben, die Bescheide über die Zuweisung des [X.]s vom 17.12.2009 und vom [X.], die Honorarbescheide vom [X.] und vom 28.10.2010 sowie die Widerspruchsbescheide vom [X.] teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Honoraranspruch der Klägerin für die [X.] und [X.]/2010 hinsichtlich des Kooperationszuschlags für [X.] und der Erweiterung des [X.]s für Mammographien unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend. Ihre Vorgehensweise, den [X.]-Zuschlag nur zu berücksichtigen, soweit auch im Vorjahresquartal eine Kooperation vorgelegen habe, folge aus dessen Sinn und Zweck, einen Nachteilsausgleich für das bei [X.]en anzuwendende Verfahren der Fallzahlenzählung zu gewähren. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte und der weiteren Entwicklung des Zuschlags. Dieser sei durch Beschluss des [X.] in der 164. Sitzung vom 17.10.2008 mit Wirkung ab 1.1.2009 zunächst nur für fachgruppengleiche [X.]en eingeführt worden. Die damals ausdrückliche Bezugnahme auf die Übergangsregelung zur Fallzählung nach Ziffer 7 in Anlage 2 zu Teil F des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses (E[X.]) vom 27./28.8.2008 belege, dass Sinn und Zweck des Zuschlags nur der Nachteilsausgleich für das besondere Verfahren der Fallzählung sein könne. In [X.] 1 S 2 des Beschlusses vom [X.] (175. Sitzung) habe der [X.] angekündigt, im Zusammenhang mit der Überprüfung des Verfahrens der Fallzählung zugleich auch den Aufschlag für fachgruppengleiche [X.]en zu überprüfen; er habe damit selbst einen Zusammenhang zwischen Fallzählung und [X.]-Zuschlag hergestellt. Das in der Folge zum [X.] geänderte Verfahren der Fallzählung (Beschluss des [X.] in der 180. Sitzung am 20.4.2009) habe [X.] auch für fachverschiedene [X.]en mit sich gebracht; deshalb sei ab [X.] der Zuschlag auch für solche [X.]en eingeführt worden. Die Konnexität zwischen Fallzählung und [X.]-Zuschlag liege gleichfalls dessen Neuregelung ab 1.7.2011 nach Maßgabe des tatsächlichen [X.] zugrunde (Beschluss des [X.] vom [X.]). Im Übrigen folge der [X.] unmittelbar aus § 87b Abs 5 [X.]B V aF. Würde hingegen der Ansicht der Klägerin gefolgt, würde das aufgrund der ständigen Veränderungen in der Zusammensetzung von [X.]en, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten zu einem erhöhten Bedarf an Honorarrückstellungen mit negativen Auswirkungen auf die Höhe der [X.] führen.

Der Vortrag der Klägerin, sie habe für die Mammographien keine Vergütung erhalten, sei unzutreffend. Im Übrigen habe die Praxis der Klägerin in den streitbefangenen Quartalen weder die Voraussetzungen für Praxisbesonderheiten gemäß Teil F Abschnitt I [X.] 3.6 des Beschlusses des [X.] vom 22.9.2009 iVm § 17 [X.]/A-[X.] 2010 noch die für einen Härtefallausgleich nach § 18 [X.]/A [X.] 2010 erfüllt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sowie die [X.]-Zuweisungs- und [X.] der [X.] für die [X.] und [X.]/2010 können keinen Bestand haben, soweit sie bei der Berechnung des für die [X.] maßgeblichen [X.] den [X.]-Zuschlag weder für die Ärztin, die in den [X.] als Einzelärztin tätig war, noch für den Arzt in der Aufbauphase berücksichtigen. Mit dieser Maßgabe muss die Beklagte erneut über die Honoraransprüche der Klägerin entscheiden. Im Hinblick auf die von ihr erbrachten Mammographien kann die Klägerin hingegen kein höheres [X.] oder eine erneute Entscheidung der [X.] verlangen.

1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des [X.] sowie die [X.] vom 29.7.2010 (Quartal I/2010) und vom 28.10.2010 (Quartal [X.]/2010) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9.10.2013. Zudem sind die vor Beginn des jeweiligen Quartals erlassenen [X.]-Zuweisungsbescheide streitbefangen. Das gilt auch für den Bescheid vom [X.], der das [X.] für die Praxis der Klägerin im Quartal [X.]/2010 festsetzte. Zwar legte die Klägerin gegen diesen Bescheid - anders als gegen den Zuweisungsbescheid für das Quartal I/2010 - keinen eigenständigen Rechtsbehelf ein. Ihr nach Erlass des Honorarbescheids erhobener Widerspruch vom 25.11.2010 richtete sich aber erkennbar gegen die Festsetzung des [X.] und erfasste damit auch den [X.]-Zuweisungsbescheid vom [X.]. Dieser hatte aufgrund der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, dass ein Widerspruch erst gegen den Honorarbescheid offen stehe, damals noch keine Bestandskraft erlangt (§ 66 Abs 1 iVm Abs 2 [X.] SGG). Sind danach die [X.]-Zuweisungsbescheide für beide hier streitbefangenen Quartale nicht bindend geworden (vgl § 77 SGG), ist die Klägerin im Streit über die nachfolgend erlassenen [X.] mit Einwendungen gegen das bereits vorab in den [X.] festgelegte [X.] nicht ausgeschlossen ([X.] vom 15.8.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]1).

b) Die [X.] für die [X.] und [X.]/2010 unterliegen entsprechend dem Revisionsantrag der Überprüfung durch den [X.] nur im Hinblick darauf, ob bei Ermittlung des maßgeblichen [X.] der [X.]-Zuschlag für sämtliche Ärzte sowie eine Erhöhung im Hinblick auf die Besonderheit der [X.] zu berücksichtigen sind. Die Klägerin hat ausdrücklich auf diese beiden Fragen begrenzt gegen die [X.] Klage erhoben und damit in zulässiger Weise die [X.] lediglich teilweise angefochten (vgl [X.] vom [X.] - [X.] KA 77/03 R - [X.] 4-1500 § 92 [X.] Rd[X.] 8 ff, 13).

2. Die Revision ist begründet, soweit die Klägerin geltend macht, dass der [X.]-Zuschlag nicht nur für diejenigen Ärzte zu berechnen war, die bereits in den entsprechenden Quartalen des Vorjahres in kooperativer Form - hier: in einer Praxis mit angestellten Ärzten - tätig waren. Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es auf die [X.] in ihrer Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung an (dazu unter a und b). Der [X.]-Zuschlag ist daher auch zugunsten der [X.]-Praxispartnerin, die in den [X.] noch in Einzelpraxis tätig war, zu berücksichtigen. Dasselbe gilt in Bezug auf den angestellten Arzt, der sich in den [X.] und [X.]/2010 noch in der Aufbauphase der vertragsärztlichen Tätigkeit befand (dazu unter c).

a) Die Klägerin hat Anspruch auf Festsetzung des Honorars für die [X.] und [X.]/2010 unter Zugrundelegung eines praxisbezogenen [X.], das für sämtliche im jeweiligen [X.] in der Praxis tätigen Ärzte - somit auch für die im Vorjahresquartal noch in Einzelpraxis tätige [X.] um den [X.]-Zuschlag zu erhöhen ist.

In den hier streitbefangenen [X.] und [X.]/2010 wurden die vertragsärztlichen Leistungen gemäß § 87b Abs 1 [X.] (idF des [X.] <[X.]> vom 26.3.2007, [X.] ) abweichend von § 85 [X.] von der [X.] auf der Grundlage der regional geltenden [X.] nach § 87a Abs 2 [X.] aF vergütet. Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis waren gemäß § 87b Abs 2 [X.] aF arzt- und praxisbezogene [X.] festzulegen. Dabei definierte § 87b Abs 2 [X.] [X.] aF ein [X.] nach [X.] als die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der [X.] gemäß § 87a Abs 2 [X.] aF enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist. Abweichend von Abs 1 [X.] war die das [X.] überschreitende [X.] mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten konnte hiervon abgewichen werden (§ 87b Abs 2 [X.] [X.] aF).

Der gemäß § 87b Abs 4 [X.] aF zur Bestimmung des Verfahrens zur Berechnung und zur Anpassung der [X.] nach § 87b Abs 2 und 3 [X.] aF berufene [X.] hat - als Erweiterter Bewertungsausschuss - in seiner Sitzung am 27./28.8.2008 unter Teil F einen entsprechenden Beschluss gefasst ([X.], [X.]). Nach Teil F [X.].2.1 des vorgenannten Beschlusses werden die [X.] nach Maßgabe von [X.] und 3 sowie den Anlagen 1 und 2 zu Teil F für das jeweilige [X.] ermittelt. Den Rechenweg für die Bestimmung des arztindividuellen [X.] hat der E[X.] in der Anlage 2 zu Teil F [X.] des Beschlusses vom 27./28.8.2008 ([X.], [X.]) vorgegeben.

Danach ist zwischen der arztbezogenen Ermittlung des [X.] (Teil F [X.].2.2) und dessen praxisbezogener Zuweisung (Teil F [X.].2.4 Abs 1 [X.]) zu unterscheiden. Die von der [X.] betonte Anknüpfung an das entsprechende Quartal des Vorjahres bezieht sich nach Teil [X.] 2 [X.] und 5 allein auf die arztbezogene Ermittlung des [X.]. Maßgebend für die Ermittlung des [X.] ist der arztgruppenspezifische Fallwert und die Fallzahl des einzelnen Arztes im entsprechenden Quartal des Vorjahres. Vereinfacht dargestellt ergibt sich die Höhe des [X.] aus der Multiplikation der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert (vgl [X.] vom 11.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]9 Rd[X.]0). Auch die von der [X.] angesprochene Übergangsregelung in Anlage 2 [X.] des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008 und die Änderung von Teil F [X.].3 durch Beschluss des [X.] in seiner 180. Sitzung vom [X.] ([X.], [X.]) betreffen die arztbezogene Ermittlung des [X.] und nicht die Zuweisung an die [X.]. Das ergibt sich insbesondere aus der Bezugnahme auf [X.].2.2 ("Zur Umsetzung des [X.] gemäß 1.2.2 …"), der die arztbezogene Ermittlung des [X.] zum Gegenstand hat.

Für die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Ermittlung und Zuweisung des [X.] der gesamten [X.] wird ein entsprechender [X.] dagegen nicht geregelt. Teil [X.] 2 [X.] 5 letzter Satz in der hier maßgebenden Fassung des Beschlusses des [X.] vom [X.] (199. Sitzung mWv 1.1.2010, [X.], [X.]) bestimmt, dass sich das praxisbezogene [X.] aus der Addition der [X.] je Arzt ergibt. Die Zuweisung dieses [X.] erfolgt nach Teil F [X.].2.4 Abs 1 [X.] ausdrücklich praxisbezogen. Dabei ergibt sich die Höhe des [X.] einer Arztpraxis aus der Addition der [X.] je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind.

Nach Teil F [X.].2.4 Abs 2 wird das nach Teil [X.] 2 [X.] 5 ermittelte praxisbezogene [X.] für fach- und schwerpunktgleiche [X.]en und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen [X.] um 10 % erhöht, bei fach- und schwerpunktübergreifenden Kooperationen ([X.]en, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten) um 5 % je [X.] bzw Schwerpunkt für maximal sechs [X.]n bzw Schwerpunkte, darüber hinaus um 2,5 %, jedoch insgesamt höchstens um 40 %. Diese Erhöhung um 10 % bis maximal 40 % bezieht sich also ausdrücklich nicht auf das im ersten Schritt zu ermittelnde arztbezogene [X.], sondern auf das [X.], das der gesamten [X.] zugewiesen wird. Für einen [X.] dieser Zuweisung und der im Zusammenhang damit geregelten Erhöhung gibt es im Wortlaut der Regelung keinen Hinweis. Ein [X.] ergäbe bezogen auf die Zuweisung des [X.] auch keinen Sinn: Wenn sich eine [X.] nach dem für die Ermittlung des arztbezogenen [X.] maßgebenden Vorjahresquartal aufgelöst hat, dann können den einzelnen Ärzten für das aktuelle Quartal der Leistungserbringung nur noch ihre jeweiligen arztbezogenen [X.] zugewiesen werden und nicht ein gemeinsames [X.] der [X.]. Umgekehrt muss einer neu gegründeten [X.], deren Mitglieder im Vorjahr noch in Einzelpraxis tätig waren, ein gemeinsames [X.] für die gesamte [X.] zugewiesen werden.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der [X.] gebieten Sinn und Zweck der Regelungen zum [X.]-Zuschlag keine von Wortlaut und Systematik abweichende Auslegung.

Der Beurteilung, nach der der [X.]-Zuschlag allein für die Mitglieder der [X.] zu ermitteln sei, die bereits im Vorjahr in einer [X.] (oder einer der anderen begünstigten Kooperationsformen) tätig waren, liegt die Annahme zugrunde, dass der Sinn der Zuschlagsregelung für [X.]en im Wesentlichen darin bestehe, "[X.]" zu kompensieren. Weil für die Berechnung des [X.] die Fallzahlen aus dem entsprechenden Quartal des Vorjahres maßgebend seien, würden diese Verluste bei einem Arzt, der zuvor in Einzelpraxis tätig gewesen ist, im [X.] seiner Tätigkeit in der [X.] nicht auftreten. Indes kann der Sinn der Regelung zum [X.]-Zuschlag nicht auf das Ziel des Ausgleichs einer Benachteiligung der [X.] in Form von [X.]n beschränkt werden (so auch bereits: Schleswig-Holsteinisches [X.] Urteil vom 9.5.2017 - L 4 KA 93/14 - Juris Rd[X.]0 ff; ähnlich [X.] Urteil vom 26.10.2016 - [X.]2 KA 59/15 - Juris Rd[X.]6; [X.] Urteil vom 14.4.2010 - [X.]1 KA 512/09 - Juris Rd[X.] 34, 36; anders dagegen [X.] Berlin-[X.] Urteil vom 24.11.2016 - L 24 KA 10/15 - Juris Rd[X.]2; [X.] Urteil vom 19.9.2012 - [X.] KA 399/11 - Juris Rd[X.]01 f).

aa) Zur Zulässigkeit von Vergütungsbestimmungen zur Förderung von Gemeinschaftspraxen und deren Zielsetzung hat der [X.] bereits im Zusammenhang mit Zuschlägen Stellung genommen, die für die Zeit vom [X.] bis zum 30.6.2003 unter [X.] Teil B [X.].6 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.] geregelt waren (vgl [X.] vom 28.1.2004 - [X.] [X.]/03 B - Juris Rd[X.]1 f; [X.] vom 10.3.2004 - [X.] [X.]/03 B - Juris Rd[X.]). Der damals geltende [X.] sah eine Privilegierung von fachgleichen Gemeinschaftspraxen in Gestalt eines zehnprozentigen Zuschlags bei der Berechnung der Fallpunktzahl vor; fachverschiedene Gemeinschaftspraxen erhielten einen Zuschlag von 5 % je Fachgruppe, maximal 35 %. Nach der Neufassung des [X.] zum 1.4.2005 durch Beschluss des [X.] vom 29.10.2004 ([X.] 2004, [X.]) erfolgte die Förderung von Gemeinschaftspraxen im [X.] nicht mehr durch einen prozentualen Aufschlag, sondern nach Teil I [X.] 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.] durch einen Aufschlag auf den [X.] (60 Punkte für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen, 60 bis maximal 105 Punkte für arztgruppen- oder schwerpunktübergreifende Gemeinschaftspraxen oder MVZ). Daran anknüpfend enthielt [X.] 3.2.2 des Beschlusses des [X.] vom 29.10.2004 zur Festlegung von [X.] durch die [X.]en gemäß § 85 Abs 4 [X.] ([X.] 2004, [X.]) begünstigende Regelungen für Gemeinschaftspraxen ua in Gestalt einer Erhöhung der Fallpunktzahl für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten um 130 Punkte, für arztgruppen- und schwerpunktübergreifende Gemeinschaftspraxen und MVZ je nach Zahl der repräsentierten Fachgebiete oder Schwerpunkte um 130 bis maximal 220 Punkte. Für die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen [X.] und [X.]/2010 bestimmt [X.] 5.1 S 4 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.] in der ab 2009 geltenden Fassung, dass in arztgruppen- und schwerpunktgleichen (Teil-)[X.] oder Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben [X.]/desselben Schwerpunktes ein Aufschlag in Höhe von 10 % auf die jeweiligen Versicherten-, Grund- oder [X.]n vorzunehmen ist (Teil A [X.] des Beschlusses des [X.] in der 164. Sitzung am 17.10.2008 - [X.], [X.]).

Sowohl den vom [X.] bis zum 30.6.2003 geregelten prozentualen Aufschlag auf das [X.] ([X.] vom 28.1.2004 - [X.] [X.]/03 B - Juris; vgl dazu auch [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 507/04) als auch den ab 1.4.2005 geltenden, in Punkten bemessenen Aufschlag auf den [X.] ([X.] vom [X.] - [X.] KA 41/08 R - [X.], 49 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]1) hat der [X.] mit der Erwägung gebilligt, dass die Privilegierung der Gemeinschaftspraxen durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sei. Die Regelung trage dem Bemühen Rechnung, den interkollegialen Aufwand bzw die Kosten für [X.] Rücksprachen zwischen den Partnern einer Gemeinschaftspraxis abzugelten (vgl dazu auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 87 Abs 2a [X.] durch das [X.], BT-Drucks 15/1525 [X.]05 - zu Buchst d, [X.]). Außerdem hat der [X.] ausdrücklich die damaligen Erwägungen des [X.] gebilligt, generell die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis zu fördern ([X.] vom 28.1.2004 - [X.] [X.]/03 B - Juris Rd[X.]2; [X.] vom [X.] - [X.] KA 41/08 R - [X.], 49 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]1, Rd[X.]5, 22). In der gesundheits- und versorgungspolitischen Diskussion würden zahlreiche unterschiedliche Aspekte angeführt, unter denen die kooperative Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als sinnvoll angesehen werde. Das betreffe [X.] die bessere Auslastung von teuren medizinischen Geräten im fachärztlichen Bereich und eine bessere Realisierbarkeit von ambulanten Operationen sowie der belegärztlichen Tätigkeit durch Gemeinschaftspraxen. Im Kontext mit einer hausärztlichen Tätigkeit könne die Gemeinschaftspraxis den Patienten Vorteile durch längere Öffnungszeiten der Praxis und geringere Zeiten der Vertretung wegen Urlaubs oder wegen Erkrankung des Praxisinhabers bieten. Auch unter dem Aspekt der Gewinnung ärztlichen Nachwuchses gerade im hausärztlichen Bereich werde in dem Angebot von Gemeinschaftspraxen und [X.]en ein Vorteil gesehen, weil diese eher als die Einzelpraxen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Ärztinnen und Ärzte gerade zu Beginn ihrer Niederlassung erleichtern könnten. Die Annahme eines oftmals größeren Behandlungsspektrums auch in fachgebietsgleichen Gemeinschaftspraxen im Vergleich zu Einzelpraxen sei mindestens plausibel ([X.] vom [X.] - [X.] KA 41/08 R - [X.], 49 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]1, Rd[X.]8 ff). [X.] des von der Rechtsprechung gebilligten Förderzwecks hinsichtlich kooperativer Formen der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit spielt bei der Regelung zum 10 %-Aufschlag auf das [X.] eine Rolle, dass bestimmte [X.]e und Pauschalen in einer [X.] nur einmal je Behandlungsfall der gesamten Praxis abgerechnet werden können ([X.] vom 11.12.2013 - [X.] KA 4/13 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] 5 Rd[X.]3).

Daraus wird deutlich, dass auch der im hier maßgebenden Zeitraum geltende [X.]-Zuschlag auf das [X.] keinesfalls auf das Ziel reduziert werden kann, [X.] auszugleichen, die in der [X.] dadurch entstehen können, dass bestimmte Pauschalen nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden können. Diesen Aspekt hat der [X.] zwar durchaus gesehen (vgl [X.] vom 11.12.2013 - [X.] KA 4/13 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] 5 Rd[X.]3; [X.] vom 28.1.2004 - [X.] [X.]/03 B - Juris Rd[X.]2). Die genannten Regelungen zur Privilegierung von [X.]en hat er aber jedenfalls nicht in erster Linie unter diesem Aspekt gebilligt, sondern ist von einer darüber hinausgehenden Tendenz zur Privilegierung der [X.] durch die Normgeber ausgegangen und hat diese ausdrücklich als sachlich gerechtfertigt angesehen.

Vor diesem Hintergrund kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die von der [X.] in den Vordergrund gestellten [X.] tatsächlich eintreten. Deren Umfang dürfte auch nur schwer zu ermitteln sein. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die sog [X.] stets genau dem Anteil entsprechen, mit dem Patienten von mehreren Mitgliedern einer [X.] behandelt werden. Wie oben dargelegt, bietet die Behandlung in einer [X.] für den Patienten auch deshalb Vorteile, weil die Sprechzeiten durch die größere Zahl von Ärzten erweitert werden können. Von den damit verbundenen Vorteilen kann der Patient indes nur dann in vollem Umfang profitieren, wenn er bereit ist, sich durch unterschiedliche Mitglieder der [X.] behandeln zu lassen. Patienten, die sich durch einen in Einzelpraxis niedergelassenen Arzt behandeln lassen, haben diese Möglichkeit von vornherein nicht, und es kann nicht angenommen werden, dass die Zahl der Patienten, die den in Einzelpraxis niedergelassenen Facharzt ausnahmsweise innerhalb eines Quartals wechseln und dadurch neue Behandlungsfälle generieren, mit der Zahl der Patienten übereinstimmt, die innerhalb eines Quartals unterschiedliche Mitglieder einer [X.] in Anspruch nehmen. Auf die genaue Höhe eintretender [X.] kommt es aber auch nicht an. Ausschlaggebend ist, dass die [X.]-Zuschläge ihre Rechtfertigung in erster Linie in dem Ziel der Förderung der gemeinschaftlichen Berufsausübung von Ärzten finden.

Angesichts der dargestellten Zielsetzung des [X.]-Zuschlags erscheint die vom [X.] getroffene Regelung, nach der das [X.] unabhängig davon um einen Zuschlag erhöht wird, ob und ggf mit welcher Mitgliederzahl die [X.] im entsprechenden Quartal des Vorjahres bestanden hat, sachgerecht und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Das gilt jedenfalls, soweit der [X.]-Zuschlag den Umfang von 10 % nicht deutlich übersteigt. Ob dies bei einem [X.]-Zuschlag in Höhe von immerhin 40 %, wie er nach Teil F [X.].2.4 des Beschlusses des [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung (180. Sitzung) bzw nach Teil [X.] [X.].2.4 in der ab 1.1.2010 bis 30.6.2011 geltenden Fassung (199. Sitzung) für [X.]en oder MVZ mit zehn oder mehr vertretenen [X.]n oder Schwerpunkten vorgesehen war, in gleicher Weise angenommen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, nachdem die Klägerin als [X.] mit Ärzten zweier unterschiedlicher Fachgebiete gleichfalls nur einen [X.]-Zuschlag in Höhe von 10 % beanspruchen kann.

bb) Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der zehnprozentige Zuschlag auf das [X.] für fach- und schwerpunktgleiche [X.]en an die für diese im [X.] geregelten Aufschläge anknüpft, gegen eine Vorjahresanknüpfung beim [X.]-Zuschlag (vgl dazu das [X.]surteil vom heutigen Tag - [X.] KA 15/17 R - Rd[X.] 30, das - anders als hier - eine fachgleiche [X.] betrifft). Wenn die im [X.] vorgesehenen Zuschläge keine Entsprechung in den Bestimmungen zur Ermittlung des [X.] gefunden hätten, könnten diese nicht innerhalb des [X.] mit den Preisen der [X.], sondern nur quotiert mit einem in der Regel sehr viel niedrigeren Punktwert vergütet werden. Damit gewährleistet die Erhöhung des [X.], dass der [X.] die im [X.] geregelten Zuschläge auch tatsächlich zugutekommen.

Da es für die Zahlung der - für fachgleiche [X.]en um 10 % erhöhten - Versicherten-, Grund- oder [X.] auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt, ist es naheliegend, dass auch für die damit korrespondierende Erhöhung des [X.] um ebenfalls 10 % auf die aktuellen Verhältnisse im Quartal der Abrechnung und nicht auf diejenigen im entsprechenden Quartal des Vorjahres abgestellt wird. Die von der [X.] für richtig gehaltene Auslegung würde dazu führen, dass Ärzte, die von der Einzelpraxis in eine [X.] wechseln, im [X.] der Tätigkeit in der [X.] zwar Anspruch auf die Zuschläge auf die Versicherten-, Grund- oder [X.] hätten, nicht jedoch auf die damit korrespondierende Erhöhung des [X.]. Umgekehrt würde ihnen beim Austritt aus einer [X.] im [X.] der Tätigkeit in Einzelpraxis ein Zuschlag auf das [X.] gewährt, obwohl sie keine erhöhte Versicherten-, Grund- oder [X.] mehr erhalten. Auch wenn es bezogen auf die hier maßgebenden Quartale im [X.] keine Zuschläge für fach- und schwerpunktübergreifende [X.]en gab, die mit der Erhöhung des [X.] um einen Zuschlag auch für solche [X.]en korrespondieren, spricht nichts dafür, dass der Zuschlag zum [X.] bei fachübergreifenden [X.]en einem grundlegend anderem Zweck dient, als das bei fachgleichen [X.]en der Fall ist.

cc) Der [X.] braucht hier nicht darüber zu entscheiden, ob die Gesamtvertragspartner durch Teil [X.] 3.5 des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008 ermächtigt worden sind, abweichende Regelungen zur Ermittlung des [X.] für den Fall des Eintritts in eine oder des Austritts aus einer [X.] zu treffen. Mit der genannten Vorschrift in der ab [X.] maßgeblichen Fassung von Teil A [X.] des Beschlusses des [X.] vom [X.] (180. Sitzung - [X.], [X.]) wurde den [X.] die Möglichkeit eingeräumt, Anfangs- und Übergangsregelungen für Neuzulassungen von Vertragsärzten, Praxen in der Anfangsphase und Umwandlung der Kooperationsform zu treffen. Die Gesamtvertragspartner in [X.] haben keine Übergangsregelungen getroffen, die sich auf die Berechnung des [X.]-Zuschlags beziehen. Die von den [X.] in § 16 Abs 1 und 2 [X.]/A-[X.] 2010 für den Bezirk der [X.] getroffenen Regelungen zur Ausfüllung der ihnen durch Teil [X.] 3.5 des og Beschlusses des [X.] eingeräumten Spielräume beschränken sich insoweit auf Regelungen zur Höhe des [X.] für neu zugelassene Vertragsärzte in den ersten acht [X.]en sowie für weitere Sonderkonstellationen ([X.] zeitweiliges Ruhen der Zulassung). Eine Regelung dahingehend, dass für den Fall der Bemessung des [X.] anhand der tatsächlichen Fallzahl eines neu zugelassenen Arztes (vgl § 16 Abs 1 [X.]/A-[X.] 2010) dieser Arzt auch bei der Bestimmung des [X.]-Zuschlags nicht zu berücksichtigen ist, wurde erst mit Wirkung ab dem Quartal [X.]I/2010 in die [X.]/A-[X.] 2010 aufgenommen (vgl [X.] Berlin-[X.] Urteil vom 24.11.2016 - L 24 KA 10/15 - Juris Rd[X.]2) und ist hier somit ohne Belang.

dd) Der vom [X.] getroffenen Regelung zum [X.]-Zuschlag steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das [X.] nach § 87b Abs 5 [X.] in der hier maßgebenden Fassung des [X.] vor Beginn des [X.] zuzuweisen war. Zwar trifft es zu, dass sich die für die Bemessung des [X.] maßgebenden Umstände nach dem Zeitpunkt der Zuweisung ändern können. Das betrifft indes nicht allein die Voraussetzungen für den Zuschlag zum [X.], sondern gilt in gleicher Weise für eine Änderung der Zahl der Mitglieder einer [X.] und deren Bestand als Ganzes. Einer nach der [X.]-Zuweisung eintretenden Änderung der Verhältnisse kann die Beklagte durch eine Änderung der [X.]-Festsetzung jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft Rechnung tragen (vgl dazu [X.] vom 2.8.2017 - [X.] KA 7/17 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.]2 Rd[X.]0, 73).

ee) Ferner kann sich die Beklagte mit ihrer Auffassung nicht auf die Verwendung des Begriffs der "Zuschläge" im Plural in [X.] 5 der Anlage 2 zum Beschluss Teil [X.] des [X.] (199. Sitzung vom [X.], [X.], [X.], 2110) stützen. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass der Zuschlag je Arzt und nicht je [X.] zu berechnen sei. Die von der [X.] in Bezug genommene Regelung hat folgenden Wortlaut: "Das praxisbezogene [X.] ergibt sich gemäß 1.2.4 aus der Addition der [X.] je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind sowie der entsprechenden Zuschläge für [X.], Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten." Die Verwendung des Plurals ergibt sich danach zwanglos aus dem Umstand, dass auch die Praxen mit angestellten Ärzten, die [X.]en und die MVZ im Plural ("Zuschläge für [X.]") angesprochen werden.

ff) Aus den zum 1.7.2011 eingeführten Regelungen zum [X.]-Zuschlag (Beschluss des [X.] in seiner 245. Sitzung am 22.12.2010 zur Neuregelung der Zuschläge für die Erbringung von ärztlichen Leistungen in [X.], [X.] 2011, [X.]) kann die Beklagte nichts zur Stützung ihrer Auffassung herleiten, weil hier die [X.] und [X.]/2010 im Streit stehen. Entsprechendes gilt für die von der [X.] in Bezug genommene Übergangsregelung in Teil B [X.] des Beschlusses des [X.] vom 17.10.2008 (164. Sitzung), die sich auf die ersten beiden Quartale des Jahres 2009 bezieht. Auch wenn der [X.] zuzugestehen ist, dass in der Überschrift der Regelung das Wort "Fallzählung" im Zusammenhang mit der Erhöhung des [X.] in fachgruppengleichen Gemeinschaftspraxen verwendet wird, vermag der [X.] der Formulierung nicht zu entnehmen, dass andere Zwecke ausgeschlossen sind. Für die hier streitbefangenen Quartale bestimmt Teil F [X.].2.4 Abs 2 in der Fassung des Beschlusses des [X.] vom [X.] (199. Sitzung), dass das [X.] "zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in [X.]" erhöht wird. Diese Formulierung weist jedenfalls nicht auf einen unmittelbaren Zusammenhang des Zuschlags mit [X.]n hin.

c) Das praxisbezogene [X.] der Klägerin ist auch hinsichtlich des [X.], der für den erstmals ab dem Quartal [X.]/2009 an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirkenden [X.] einzustellen ist, um den [X.]-Zuschlag zu erhöhen. Insoweit ergeben sich für Ärzte in der Aufbauphase (nach stRspr des [X.]s drei bis fünf Jahre, vgl zuletzt [X.]e vom 24.1.2018 - [X.] [X.]3/16 R - Juris Rd[X.]0 bzw [X.] [X.]/17 R - Juris Rd[X.]5; abweichend aber § 16 Abs 1 [X.] [X.]/A [X.] 2010: acht [X.]e) aus den oben näher dargestellten Regelungen, wie sie in den [X.] und [X.]/2010 gegolten haben, keine Abweichungen (so auch die Praxis in anderen [X.]-Bezirken, vgl [X.] vom 24.1.2018 - [X.] [X.]/17 R - Juris Rd[X.] 3 f). Wäre - wie die Beklagte dies abweichend von der Auslegung des [X.]s befürwortet - für die Gewährung des [X.]-Zuschlags entscheidend darauf abzustellen, ob bei den für das [X.] maßgeblichen Fallzahlen sog [X.] aufgrund der Tätigkeit in einer [X.] wirksam geworden sind, würde sich insoweit nichts anderes ergeben. Der Zuschlag wäre für [X.] auch auf dieser Grundlage zu berücksichtigen, da seinem arztbezogenen [X.] die tatsächlichen Fallzahlen der [X.] und [X.]/2010 zugrunde gelegt (vgl § 16 Abs 1 [X.]/A-[X.] 2010) und diese Fallzahlen von ihm bereits im Rahmen einer [X.] nach den dort geltenden Regeln zur Fallzählung erbracht worden sind.

3. Die Revision ist unbegründet, soweit die Klägerin eine Erhöhung des [X.] im Hinblick auf die Besonderheit der von [X.] als einziger Chirurgin in [X.] erbrachten Mammographien fordert. Die Vorinstanzen haben insoweit zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung des [X.] aufgrund von Praxisbesonderheiten nicht erfüllt sind.

Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der Bemessung des [X.] ist § 87b Abs 3 [X.] [X.] aF iVm Teil [X.] 3.6 des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008 in der hier maßgeblichen Fassung des Beschlusses des [X.] vom [X.] (199. Sitzung - [X.], [X.] - nunmehr: Teil [X.] [X.] 3.6). Danach können sich Praxisbesonderheiten aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben, wenn zusätzlich eine aus den Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der [X.] von mindestens 30 % vorliegt (s dazu [X.] vom 2.8.2017 - [X.] KA 7/17 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.]2 Rd[X.] 59 f). Bei der Festsetzung der Praxisbesonderheiten ist die Verrechnung mit Unterschreitungen des durchschnittlichen Fallwertes einer [X.] bei anderen Ärzten derselben Praxis möglich (Teil [X.] [X.] 3.6 [X.] aaO). Die näheren Regelungen - auch zum Verfahren der Umsetzung - treffen die Partner der Gesamtverträge (Teil [X.] [X.] 3.6 S 4 aaO). Solche Regelungen haben die Gesamtvertragspartner für [X.] in § 17 [X.]/A-[X.] 2010 normiert. Ergänzend zu den in Abs 2 der Vorschrift pauschal anerkannten, hier nicht einschlägigen Praxisbesonderheiten ([X.] Gefäßchirurgie, Neurochirurgie) sind in Abs 3 die im Widerspruchsverfahren gegen den Honorarbescheid anzuerkennenden Praxisbesonderheiten näher präzisiert. Hiernach ist von einer Praxisbesonderheit auszugehen, wenn der tatsächliche Fallwert der [X.] aus den im A-[X.] enthaltenen Leistungen aufgrund einer für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung um mehr als 30 % überschritten wird und darüber hinaus der Anteil spezialisierter Leistungen im A-[X.] sowohl größer als 15 % des A-[X.]-Gesamtleistungsbedarfs ist als auch den Durchschnitt der [X.] um mindestens 50 % überschreitet. Bei Praxen mit mehreren Vertragsärzten soll ferner das [X.] der Praxis um mindestens 30 % überschritten werden.

Es bedarf an dieser Stelle keiner detaillierten Prüfung der genannten Voraussetzungen, deren Vorliegen das [X.] unter Bezugnahme auf die Ausführungen der [X.] im Widerspruchsbescheid verneint hat. Selbst wenn unterstellt würde, dass die von [X.] als Chirurgin erbrachten Mammographien eine besondere und für die Versorgung bedeutsame Spezialisierung im Sinne der Regelungen zu [X.]-Praxisbesonderheiten darstellen, könnte das allenfalls zu einer Erhöhung des diese Leistungen umfassenden qualifikationsgebundenen [X.] ([X.]) für Röntgenleistungen führen. Dieses [X.] für Teilradiologie hat die Klägerin als [X.] in den hier streitbefangenen Quartalen aber nicht einmal voll ausgeschöpft, sodass sämtliche davon erfassten Leistungen der Radiologie - auch alle von [X.] erbrachten Mammographien nach [X.] 34270 [X.] - zu 100 % vergütet wurden. Für eine Erhöhung des [X.] für Teilradiologie im Hinblick auf die erbrachten Mammographien besteht somit von vornherein keine "Veranlassung" (§ 87b Abs 3 [X.] [X.] aF).

Der Fallwertzuschlag Teilradiologie wurde mit Beschluss des [X.] vom 17.10.2008 (164. Sitzung - [X.], [X.] - dort Teil B [X.] 5) zum 1.1.2009 in Teil [X.] 1 des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008 eingefügt und mWv [X.] modifiziert (Teil A [X.] und 8 des Beschlusses des [X.] in der 180. Sitzung am [X.] - [X.], [X.]). Danach erhalten Ärzte des fachärztlichen Leistungsbereichs (ausgenommen Fachärzte für Nuklearmedizin, Radiologie oder Strahlentherapie) ein weiteres Honorarvolumen, das für die Abrechnung der Leistungen nach [X.] 34210 bis 34282 [X.] zusätzlich zur Verfügung steht, sofern sie über die entsprechenden [X.] verfügen. Das zusätzliche Honorarvolumen ergibt sich aus der Multiplikation der [X.]-Fälle des Vorjahresquartals mit dem für den Leistungsbereich ausgewiesenen Betrag, der für Fachärzte für Chirurgie auf 6,10 Euro festgesetzt wurde. Zum Verhältnis zwischen dem allgemeinen [X.] und dem [X.] Teilradiologie bestimmt Teil [X.] 1 [X.] 6 [X.] und 4 des Beschlusses, dass ein Arzt, der das für ihn zutreffende [X.] nicht ausschöpft, das ihm noch zur Verfügung stehende Honorarvolumen mit den Leistungen der diagnostischen Radiologie nach [X.] 34210 bis 34282 [X.] ausfüllen kann. Dagegen kann das [X.] Teilradiologie nicht mit anderen Leistungen abgerufen werden. Nach der Systematik und dem Sinn und Zweck dieser Regelungen kann das Vorliegen einer Praxisbesonderheit bei Leistungen, die vom [X.] Teilradiologie umfasst sind, ggf nur zu einer Erhöhung dieses [X.] führen. Nur so ist gewährleistet, dass ein aufgrund von Praxisbesonderheiten einzuräumendes zusätzliches Honorarvolumen gerade der fachlichen Spezialisierung zugutekommt, die sie erforderlich macht; zur Subventionierung anderer Leistungen, bei denen keine Besonderheiten bestehen, ist es nicht bestimmt.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 SGG iVm § 155 Abs 1 [X.] VwGO.

Meta

B 6 KA 17/17 R

16.05.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Potsdam, 6. Mai 2015, Az: S 1 KA 115/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2018, Az. B 6 KA 17/17 R (REWIS RS 2018, 9109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9109

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