Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZR 162/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4947

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZR 162/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zugelassen, soweit das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 erhobene Klage auf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 5 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 •, insge-samt 12.271 •. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des erfolglos gebliebenen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 21.474,25 •. Sie trägt weiter 2 vom Hundert der außergerichtli-chen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Beklagten zu 1 nach einem Gesamtstreitwert von 156.667,75 •, und 14 vom [X.] der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 3 und 4 nach einem Gesamtstreitwert von [X.] •. Der Gesamtstreitwert für das [X.] beträgt 213.474,25 •. - 3 - Gründe: 1. Die Revision ist in Bezug auf den [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zuzulas-sen, weil das Berufungsgericht die sich aus dem Vollstreckungsrecht (§ 885 Abs. 1 ZPO) ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe von [X.] eines Grundstücks in einer verallgemeinerungsfähigen Weise überspannt hat. 1 Bei einer landwirtschaftlich genutzten (nicht bewohnten) Parzelle erfolgt die Herausgabevollstreckung durch die zu protokollierende Erklärung des [X.], dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger in diesen eingewiesen wird; eine exakte Bestimmung der Grenzen der Parzelle in der Natur oder durch maßstabsgerechte Eintragungen in einer [X.] ist dafür nicht erforderlich (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Dezember 2008, [X.], [X.]. 12 - in juris veröffentlicht; [X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006, 2 [X.], [X.]. 50 - ebenfalls in juris veröffentlicht). 2 2. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Weidegerechtigkeit weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht [X.]. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entschei-dung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. 3 3. a) Die Pflicht der Klägerin, den Beklagten zu 2 sowie zu 5 bis 7 ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die 4 - 4 - Nichtzulassungsbeschwerde insoweit insgesamt ohne Erfolg geblieben ist. Der nach § 7 ZPO zu bestimmende [X.] der abgewiesenen Feststellungsanträge beträgt für jedes einem Neubauern im [X.] gewährte Weiderecht nach einem vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte einge-holten Gutachten 3.067,75 • (insgesamt 12.271 •). b) In Bezug auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 hat der Senat über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Umfang bereits jetzt zu entscheiden, in dem die Nichtzulassungsbe-schwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senat, [X.]. v. 17. Dezember 2003, [X.], NJW 2004, 1048 f.). 5 aa) Die Gerichtskosten sind nach dem Wert des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Senat, [X.]. v. 17. Dezember 2003, [X.], aaO). Das betrifft hier die nicht zugelassene Revision wegen der Feststellungsanträge zum Nichtbestehen der Weiderechte, deren Wert (7 x 3.067,75 • =) 21.474,25 • beträgt. 6 bb) Die von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 bestimmen sich nach dem erfolglosen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Gegenstandswert sich aus der Summe der Werte der gegen diese Beklagten geltend gemachten Ansprüche (auf Heraus-gabe und auf Feststellung) ergibt. 7 Für die Herausgabeansprüche ist der Streitwert nach § 6 ZPO zu bestimmen, da die Beklagten ihr Besitzrecht nur noch auf die [X.] stützen. Der Wert der genutzten Parzellen (Größe von 6.000 m2, [X.] von 3,20 •/m2) beträgt 19.200 •. Hinzu kommt der Wert der [X.] von jeweils 3.067,75 •. 8 - 5 - Für den Beklagten zu 1 ergibt sich danach ein Gesamtstreitwert für die außergerichtlichen Kosten von 156.667,75 • (für die Anträge auf Herausgabe von acht Parzellen und auf Feststellung), von denen die Klägerin 2 % zu tragen hat; für die Beklagten zu 3 und zu 4 (Herausgabe von jeweils einer Parzelle und Feststellung) von [X.] •, so dass die Klägerin 14 % der danach ent-standenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. 9 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 O 1186/05 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -

Meta

V ZR 162/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZR 162/08 (REWIS RS 2009, 4947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4947

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 162/08 (Bundesgerichtshof)


III ZR 525/16 (Bundesgerichtshof)

Klage auf Feststellung des Fortbestands eines Pachtverhältnisses: Bemessung des Zuständigkeits-, Rechtsmittel- und Gebührenstreitwerts; Rechtskraftwirkung eines …


III ZR 525/16 (Bundesgerichtshof)


V ZR 124/08 (Bundesgerichtshof)


V ZR 11/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.