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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 162/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zugelassen, soweit das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 erhobene Klage auf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 5 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 •, insge-samt 12.271 •. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des erfolglos gebliebenen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 21.474,25 •. Sie trägt weiter 2 vom Hundert der außergerichtli-chen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Beklagten zu 1 nach einem Gesamtstreitwert von 156.667,75 •, und 14 vom [X.] der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 3 und 4 nach einem Gesamtstreitwert von [X.] •. Der Gesamtstreitwert für das [X.] beträgt 213.474,25 •. - 3 - Gründe: 1. Die Revision ist in Bezug auf den [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zuzulas-sen, weil das Berufungsgericht die sich aus dem Vollstreckungsrecht (§ 885 Abs. 1 ZPO) ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe von [X.] eines Grundstücks in einer verallgemeinerungsfähigen Weise überspannt hat. 1 Bei einer landwirtschaftlich genutzten (nicht bewohnten) Parzelle erfolgt die Herausgabevollstreckung durch die zu protokollierende Erklärung des [X.], dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger in diesen eingewiesen wird; eine exakte Bestimmung der Grenzen der Parzelle in der Natur oder durch maßstabsgerechte Eintragungen in einer [X.] ist dafür nicht erforderlich (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Dezember 2008, [X.], [X.]. 12 - in juris veröffentlicht; [X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006, 2 [X.], [X.]. 50 - ebenfalls in juris veröffentlicht). 2 2. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Weidegerechtigkeit weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht [X.]. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entschei-dung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. 3 3. a) Die Pflicht der Klägerin, den Beklagten zu 2 sowie zu 5 bis 7 ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die 4 - 4 - Nichtzulassungsbeschwerde insoweit insgesamt ohne Erfolg geblieben ist. Der nach § 7 ZPO zu bestimmende [X.] der abgewiesenen Feststellungsanträge beträgt für jedes einem Neubauern im [X.] gewährte Weiderecht nach einem vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte einge-holten Gutachten 3.067,75 • (insgesamt 12.271 •). b) In Bezug auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 hat der Senat über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Umfang bereits jetzt zu entscheiden, in dem die Nichtzulassungsbe-schwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senat, [X.]. v. 17. Dezember 2003, [X.], NJW 2004, 1048 f.). 5 aa) Die Gerichtskosten sind nach dem Wert des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Senat, [X.]. v. 17. Dezember 2003, [X.], aaO). Das betrifft hier die nicht zugelassene Revision wegen der Feststellungsanträge zum Nichtbestehen der Weiderechte, deren Wert (7 x 3.067,75 • =) 21.474,25 • beträgt. 6 bb) Die von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 bestimmen sich nach dem erfolglosen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Gegenstandswert sich aus der Summe der Werte der gegen diese Beklagten geltend gemachten Ansprüche (auf Heraus-gabe und auf Feststellung) ergibt. 7 Für die Herausgabeansprüche ist der Streitwert nach § 6 ZPO zu bestimmen, da die Beklagten ihr Besitzrecht nur noch auf die [X.] stützen. Der Wert der genutzten Parzellen (Größe von 6.000 m2, [X.] von 3,20 •/m2) beträgt 19.200 •. Hinzu kommt der Wert der [X.] von jeweils 3.067,75 •. 8 - 5 - Für den Beklagten zu 1 ergibt sich danach ein Gesamtstreitwert für die außergerichtlichen Kosten von 156.667,75 • (für die Anträge auf Herausgabe von acht Parzellen und auf Feststellung), von denen die Klägerin 2 % zu tragen hat; für die Beklagten zu 3 und zu 4 (Herausgabe von jeweils einer Parzelle und Feststellung) von [X.] •, so dass die Klägerin 14 % der danach ent-standenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. 9 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 O 1186/05 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -
Meta
19.02.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZR 162/08 (REWIS RS 2009, 4947)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4947
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