Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. V ZR 162/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2496

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[X.]BESCHLUSS V ZR 162/08 vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juli 2009 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 2009 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin [X.], dass auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung zugelassen wird, soweit das Berufungsge-richt die gegen die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 erhobene Klage auf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat. Der Beschluss wird nach § 319 Abs. 1 ZPO ferner dahin berichtigt, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 •, insgesamt 12.271 • trägt. Der Beschluss wird nach § 319 Abs. 1 ZPO schließlich dahin [X.], dass die Klägerin 14 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach einem Gesamtstreitwert von [X.] • trägt. In den Gründen wird der Beschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass anstelle der Beklagten zu 3 und 4 die Beklagten zu 2 und 3, sowie anstelle des Beklagten zu 2 der Beklagte zu 4 ge-meint ist. - 3 - Gründe: 1 In seinem Beschluss vom 19. Februar 2009 hat der Senat die Revision nur hinsichtlich der auf Herausgabe der Teilflächen gerichteten Klage zugelas-sen und dabei im Tenor und in den Gründen versehentlich die im Rubrum ge-nannten Beklagten zu 1 bis 3 mit den Ordnungsziffern 1, 3 und 4 bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Sie beruht darauf, dass das Berufungsgericht die Ordnungsziffern des mit zahlreichen weiteren Beklag-ten geführten erstinstanzlichen Verfahrens in dem Tatbestand und in den [X.] zwar beibehalten, im Rubrum aber andere Ordnungsnum-mern verwendet hatte, die der Senat zugrunde gelegt hat. Nicht gegen die im Rubrum des Senatsbeschlusses genannten Beklagten zu 1, 3 und 4, sondern gegen die dort bezeichneten Beklagten zu 1 ([X.]), 2 (Stöppelmann) und 3 (Brögber) hat die Klägerin aber den Herausgabeanspruch geltend gemacht. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 O 1186/05 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -

Meta

V ZR 162/08

15.07.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. V ZR 162/08 (REWIS RS 2009, 2496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2496

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