Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. III ZR 525/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10695

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517BIIIZR525.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 525/16
vom

18. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 8, 9; GKG § 41 Abs. 1
a)
Verlangt der [X.] gegenüber dem [X.] und dem Gene-ralverpächter/Grundstückseigentümer -
als Streitgenossen -
die Feststellung, dass der [X.] mit ihm selbst und der Generalpachtvertrag zwi-schen den beiden Beklagten ungekündigt fortbestehen, und geht es ihm hierbei ausschließlich darum, sein Besitzrecht an der von ihm genutzten [X.] gegen Herausgabeansprüche der beiden Beklagten zu verteidigen, so bemessen sich der Zuständigkeits-
und Rechtsmittelstreitwert gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen und der Gebührenstreitwert gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach dem einfachen Jahresbetrag des vom Kläger für seine Parzelle zu entrichtenden Pachtzinses.

b)
Ein gegen einfache Streitgenossen ergangenes Feststellungsurteil entfaltet im Verhältnis unter diesen keine [X.].
[X.], Beschluss vom 18. Mai 2017 -
III ZR 525/16 -
KG Berlin

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. Mai 2017 durch [X.] [X.], die Richter Tombrink
und
Dr. Remmert
und die Richterinnen
Pohl
und Dr. Arend

beschlossen:

Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 2 wird auf bis zu

Gründe:

I.

Die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke in B.

-W.

, zu denen auch die so genannten "[X.]

" ge-hören. 1992 schloss sie mit dem Beklagten zu 1 einen "Generalpachtvertrag für die Kleingartenanlagen in B.

-W.

"
mit dem Zweck der "kleingärtneri-schen Nutzung gemäß den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes". Mit Nachtragsvereinbarung
wurden die "[X.]

"
1993 in diesen Vertrag mit einbezogen. Der vom Beklagten zu 1 an die Beklagte zu 2 zu zah-lende jährliche [X.] unterverpachtete der [X.] zu 1 die [X.] 201 der "Familiengärten
H.

"
für . Im Juni 2013 kündigte die Beklagte zu 2 den Generalpachtvertrag über die "[X.]

"
zum 31. Dezember 2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Daraufhin kündigte der Beklagte zu 1 den [X.] mit der Klägerin ebenfalls 1
-

3

-

zum 31. Dezember 2013, ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Klägerin widersprach der Kündigung und kam der Räumungs-
und Herausga-beaufforderung der Beklagten zu 2
nicht nach.

Die [X.]en streiten um den Fortbestand des [X.] zwi-schen den Beklagten zu 1 und 2 und des [X.]s zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin. Die Klägerin hält die Kündigungen beider [X.] für unwirksam. Ihre auf Feststellung des [X.] des Generalvertra-ges und des [X.]es gerichtete Klage hat vor dem [X.] teilweise -
nämlich hinsichtlich des [X.]s -
und vor dem [X.] in vollem Umfang -
also auch hinsichtlich des Generalpachtver-trags -
Erfolg gehabt.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be-rufungsurteil verfolgt die Beklagte
zu 2 ihren Klageabweisungsantrag hinsicht-lich der Feststellung
des [X.] des [X.] weiter.

II.

1.
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden [X.] der Beklagten zu 2 (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) ist gemäß §§ 8, 9 ZPO

a) Maßgeblich ist der vom Rechtsmittelkläger darzulegende und gegebe-nenfalls glaubhaft zu machende Wert des Interesses an der erstrebten Abände-rung des Urteils (s. etwa Senatsbeschluss vom 18. August 2016 -
III ZR 325/15, 2
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4

-

NJW-RR 2016, 1150, 1151 Rn. 4 mwN), hier an der Beseitigung der Feststel-lung des ungekündigten [X.] des [X.].

b) Dieser Wert bemisst sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalb-fachen Jahresbetrag des für
die Parzelle der Klägerin zu entrichtenden Pacht-zinses

aa) § 8 ZPO findet -
neben sonstigen Pachtverhältnissen -
auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwen-dung (Senatsurteil vom 17. März
2005 -
III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 868; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 -
III ZB 47/07, [X.], 461, 462 Rn.
6; vom 11. Dezember 2008 -
III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 Rn. 8; vom 17. Dezember 2009 -
III ZR 66/09, [X.] 2010, 1723 Rn. 9 und vom 26. No-vember 2015 -
III ZB 84/15, NJW-RR 2016, 506 Rn. 6). Ist das Ende des streiti-gen Miet-
oder Pachtverhältnisses -
wie hier -
weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entspre-chend anzuwenden (Senatsurteil vom
17. März 2005 aaO [X.]; [X.] vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7; vom 11. Dezember 2008 aaO; vom 17. Dezember 2009 aaO und vom 26. November 2015 aaO). § 8 ZPO erfasst neben Räumungsklagen auch Feststellungsklagen, wobei für diese kein Bewer-tungsabschlag vorzunehmen ist (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 aaO Rn. 12 und vom 26. November 2015 aaO Rn. 7 sowie [X.], [X.] vom 29. Oktober 2008 -
XII [X.], NJW-RR 2009, 156 f Rn. 7 ff mwN).

bb) Der Rechtsstreit hat den (Fort-)Bestand eines (Kleingarten-)Pacht-verhältnisses zum Gegenstand. Zwar betrifft der von der Nichtzulassungsbe-6
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-

schwerde angefochtene [X.] des Berufungsgerichts unmit-telbar nicht den [X.] zwischen der Klägerin und dem
Beklagten zu
1, sondern den Generalpachtvertrag zwischen den Beklagten zu 1 und 2. Gleichwohl ist auch insoweit nur auf den nach dem [X.] geschul-deten Pachtzins abzustellen. Denn sowohl das Interesse der Klägerin an der Feststellung des [X.] des [X.] als auch die hiermit verbundene materielle Beschwer der
Beklagten zu 2 beziehen und beschrän-ken sich auf das Pachtverhältnis über die Parzelle 201.

(1) Mit ihren Feststellungsanträgen bekämpft die Klägerin die Kündigun-gen des [X.] und des [X.]s mit dem ausdrück-lich und wiederholt erklärten Ziel, ihr Besitzrecht an der von ihr genutzten [X.] zu verteidigen. Der Rechtsstreit hat hiernach ausschließlich das von der Klägerin geltend gemachte
(weiter bestehende) Besitzrecht an der Parzelle 201 zum Gegenstand. Dies gilt nicht nur für den Antrag auf Feststellung des Fortbe-stands des [X.]s, sondern auch für den Antrag auf Feststellung des [X.] des [X.] zwischen den Beklagten zu 1 und 2, weil hiervon nach dem Vorbringen der Klägerin abhängt, ob und [X.] mit welchem Vertragspartner das (Unter-)Pachtverhältnis für ihre Parzelle weiterhin aufrechterhalten bleibt. Gemäß dem Klagebegehren umfasst das Inte-resse der Klägerin nicht den
Bestand des [X.] als solchen, sondern lediglich das (Fort-)Bestehen des Besitzrechts
an ihrer Parzelle ge-genüber beiden Beklagten (als [X.] beziehungsweise als General-verpächterin und Eigentümerin).

(2) Auch die Beschwer der Beklagten zu 2
erschöpft sich in -
für sie [X.] -
Feststellungen zum Besitzrecht der Klägerin an der Parzelle 201. Zwar weist der [X.] zum Fortbestand des Generalpachtver-9
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trags keinen ausdrücklichen -
einschränkenden -
Bezug zum [X.] zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 auf. Seine Bedeutung be-schränkt sich aber auf die Parzelle der Klägerin; andere Parzellen sind hiervon ebenso wenig betroffen wie der Generalpachtvertrag als solcher. Die titulierte Feststellung entfaltet ihre [X.] nämlich allein im Verhältnis zwi-schen den einander gegenüberstehenden [X.]en des Rechtsstreits, hier also zwischen der Klägerin einerseits und den Beklagten zu 1 und 2 andererseits. Als einfache Streitgenossen sind die Beklagten zu 1 und 2 hieran im Verhältnis untereinander nicht gebunden; eine [X.] tritt insoweit nicht ein (s. hierzu [X.], NJW-RR 1992, 922, 923; [X.], NJW-RR 1997, 90, 91; [X.], [X.] 2006, 270,
271; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 325 Rn. 5; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 325 Rn. 12; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 325 Rn. 4; HkZPO/[X.], 7. Aufl., § 325 Rn. 3; PG/Völzmann-Stickelbrock, ZPO, 9. Aufl., § 325 Rn. 5). Ebenfalls keine Bindungswirkung kommt dem [X.] im Verhältnis zu anderen Parzellenpächtern zu. Rechtliche Relevanz hat er mithin allein für das (Unter-)-Pachtverhältnis über die Parzelle der Klägerin.

2.
Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäß §
41 Abs. 1 GKG nach dem einfachen Betrag des [X.] für die [X.] und findet Anwendung, wenn das Bestehen eines Pachtverhältnisses im Streit steht, insbesondere auch dann, wenn ein Pachtverhältnis lediglich von einer [X.] geltend gemacht oder wenn über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses als (Kleingarten-)Pachtverhältnis gestritten wird (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16. Juni 2016 -
V [X.], [X.], 892 Rn.
4
ff sowie Senatsbeschluss vom 17. Dezember
2009 aaO S. 1723 f Rn. 13, jeweils mwN). Entgegen der Ansicht beider Vorinstanzen ist die Beklagte zu 2 11
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7

-

nicht als außerhalb des streitigen Nutzungsverhältnisses stehende "Dritte"
[X.] (mit der
Folge der Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm § 3 ZPO), sondern als Grundstückseigentümerin,
die den Generalpachtvertrag ge-kündigt und von der Klägerin die Herausgabe der Parzelle verlangt hat, in den Streit um das Fortbestehen des pachtvertraglichen
Besitzrechts der Klägerin einbezogen. Dies genügt -
gerade auch im Hinblick auf den [X.] Schutz-zweck dieser Streitwertregelung -
für die Anwendung von § 41 GKG.

[X.]
Tombrink
Remmert

Pohl
Arend

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2015 -
29 [X.]/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2016 -
20 U 73/15 -

Meta

III ZR 525/16

18.05.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. III ZR 525/16 (REWIS RS 2017, 10695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10695

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III ZR 525/16

III ZR 325/15

III ZB 84/15

V ZR 192/15

20 U 73/15

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