Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. V ZR 124/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1268

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[X.]BESCHLUSS V ZR 124/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Der Kläger ist, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 2 in dem am 21. Mai 2008 verkündeten Urteil des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfes insoweit verlustig. Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 2 in dem Beschwerdever-fahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 152.853,73 •. Gründe:1. Die Vorschriften über die Rücknahme der Revision (§§ 565 i.V.m. 516 Abs. 3 ZPO sind auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entspre-chend anzuwenden ([X.], [X.]. v. 27. November 2002, [X.], [X.], 347). Da die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sich allein auf die Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 bezieht, ist der nach § 515 Abs. 3 von Amts wegen zu treffende Ausspruch auf dieses Verfahren zu beschränken, das bisher mit dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 nur äußerlich verbunden gewesen ist (dazu: Senat, Urt. v. 17. März 1989, [X.], NJW-RR 1989, 1099). 1 - 3 - 2. Über die dem Beklagten zu 2 im [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich nach dem gesamten Wert des Gegenstands der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmten (vgl. Senat, [X.]. v. 17. Dezember 2003, [X.], NJW 2004, 1048, 1049), kann hier - vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen - die Entscheidung ergehen, dass der Kläger entsprechend dem Grundsatz des § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Beklagten zu 2 die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. 2 [X.] [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 O 56/04 - O[X.], Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 184/07 -

Meta

V ZR 124/08

23.10.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. V ZR 124/08 (REWIS RS 2008, 1268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1268

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