Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2017, Az. B 14 AS 9/17 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 3357

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Auslegung des Rücknahmebescheides - fehlende Aufzählung der ergangenen Änderungsbescheide im Verfügungssatz - objektiver Empfängerhorizont - Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen


Leitsatz

Von einem Aufhebungsverwaltungsakt können über die im Wortlaut seines Verfügungssatzes konkret bezeichneten Bewilligungen hinaus weitere Bewilligungen umfasst sein, wenn sich dies aus der Auslegung des Aufhebungsverwaltungsakts nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 23. Juni 2016 und des [X.] vom 9. November 2015 geändert.

Die Revision wird zurückgewiesen und der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2010 wird aufgehoben, soweit die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 2280 Euro gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen in Höhe von 1/10 zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Leistungen.

2

Der 1956 geborene Kläger bezog vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 vom beklagten Jobcenter [X.] (Bescheid vom 29.10.2014; Bescheid vom [X.]; Änderungsbescheid vom 15.9.2005; Bescheid vom 5.10.2005; [X.] vom 14.11.2005, 20.12.2005 und 7.2.2006; Bescheid vom [X.]; Bescheid vom 15.9.2006; Bescheid vom [X.]; [X.] vom 5.6.2007, [X.], [X.] und 2.10.2007). Während dieser [X.] - und bereits seit 2003 - erzielte er nach entsprechenden Ermittlungen des [X.] durch den Verkauf von Markenuhren und Zubehör über das [X.] Einnahmen in erheblicher Höhe (Zuflüsse auf den Konten des [X.] in 2005: 44 335,32 [X.]; 2006: 58 739,70 [X.]; 2007: 74 391,11 [X.]). Diese Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gab er im Rahmen seiner Anträge auf [X.]-Bewilligung gegenüber dem Beklagten nicht an.

3

Nachdem der Beklagte im Oktober 2009 von den Ermittlungsergebnissen des [X.] erfahren hatte, hörte er den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der ihm bewilligten Leistungen und Forderung ihrer Erstattung an. Sodann beschied er ihn, "die Entscheidungen vom 29.10.04, 27.04.05, 05.10.05, 24.04.06, 15.09.06, 13.03.07 und 02.10.07 über die Bewilligung von Leistungen nach dem [X.] ([X.]) werden vom 01.01.2005 bis 31.10.2007 für Sie in folgender Höhe ganz zurückgenommen"; hierauf folgte für den Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 eine Auflistung mit Teilbeträgen für die einzelnen Leistungsbestandteile (Regelleistung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) und Beitragsentrichtungen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung), aus der sich eine Gesamtforderung in Höhe von 29 209,92 [X.] ergab (Bescheid vom 9.11.2009). Nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen habe Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegen, so dass ein Anspruch auf Leistungen nicht bestanden habe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Dessen Widerspruch wies der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010 zurück, der eine Auflistung aller Bescheide und [X.] über bewilligte und ausgezahlte Leistungen für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 enthielt.

4

Das [X.] hat den vom Kläger angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben, soweit die [X.] 670,17 [X.] übersteigt und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.11.2015): [X.] sei formell rechtmäßig und mit Blick auf die im [X.] des Bescheids konkret benannten aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen hinreichend bestimmt. Er sei auch materiell rechtmäßig, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen aufgehoben und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen verlangt habe, denn die aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen und der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der angefochtene Bescheid sei jedoch insoweit rechtswidrig, als die [X.] 670,17 [X.] übersteige, denn der Erstattungsforderung in Höhe von 29 209,92 [X.] stünden die durch den Bescheid nicht ausdrücklich aufgehobenen, bestandskräftigen [X.] in Höhe von 10 539,75 [X.] entgegen. Das L[X.] hat die nur vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.6.2016): Der [X.] des Bescheids vom 9.11.2009 könne nicht dergestalt ausgelegt werden, dass die dort nicht benannten [X.] ebenfalls aufgehoben worden seien, denn der Wortlaut dieses [X.]es bilde die Grenze der Auslegung. Soweit eine Aufhebung nicht verfügt worden sei, könne eine Erstattung nicht verlangt werden.

5

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von §§ 45, 50 [X.]B X. Der Aufhebungsverwaltungsakt erfasse den [X.]raum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007, so dass die für diesen [X.]raum erbrachten Leistungen zu erstatten seien. Dass nicht alle für diesen [X.]raum ergangenen [X.] im Aufhebungsverwaltungsakt benannt worden seien, sei unschädlich. Den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsverwaltungsakts sei jedenfalls dann genügt, wenn - wie vorliegend - der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid die vollständige Aufhebung von Leistungen, den aufzuhebenden [X.]raum, die diesen [X.]raum betreffenden Bescheide und die Höhe der vollständig aufgehobenen Leistungen tenoriere, ohne auch die [X.] zu benennen, wenn diese im Widerspruchsbescheid benannt würden.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2016 aufzuheben und das Urteil des [X.] vom 9. November 2015 zu ändern sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist überwiegend begründet. Unbegründet ist die Revision nur, soweit der [X.] auch Beiträge zur Rentenversicherung umfasst; insoweit ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und ist die Revision zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Soweit die Vorinstanzen den Bescheid darüber hinaus aufgehoben haben, sind die Urteile zu ändern und ist die [X.]lage abzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G).

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des [X.] und des [X.]. Das Urteil des [X.] ist insgesamt Gegenstand, das Urteil des [X.] nur, soweit es den Beklagten beschwert. Der Beklagte begehrt die Aufhebung des [X.]-Urteils, durch das seine Berufung gegen das [X.]-Urteil zurückgewiesen wurde, durch das der vom [X.]läger angefochtene Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2010 unter Abweisung der [X.]lage im Übrigen aufgehoben worden war, soweit die [X.] 670,17 [X.] übersteigt, und damit die Abweisung der [X.]lage insgesamt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem in diesem Umfang aufgehobenen [X.] insoweit auch der Aufhebungsverwaltungsakt im angefochtenen Bescheid, obwohl das [X.] die [X.]lage gegen diesen dem [X.] nach abgewiesen und der [X.]läger hiergegen keine Berufung eingelegt hat. Denn diese [X.]lageabweisung erledigte nicht insgesamt den auf seinen Aufhebungsverwaltungsakt bezogenen [X.]lageabweisungsantrag des Beklagten, weil mit ihr nach den Gründen des [X.]-Urteils inzident Feststellungen zur Reichweite des [X.] des angefochtenen Aufhebungsverwaltungsakts getroffen worden sind. Diese vom [X.] bestätigten Feststellungen sind für den Beklagten nachteilig und beeinträchtigen ihn materiell in seiner Rechtsposition (vgl zu diesem Rechtsgedanken [X.] vom [X.] - I ZR 174/11 - juris Rd[X.] 14), weil sie von der vom Beklagten geltend gemachten Reichweite abweichen, der mit seinem [X.]lageabweisungsantrag die Bestätigung eines in seinem Regelungsgehalt weiterreichenden Aufhebungsverwaltungsakts begehrt hat, als er von den Vorinstanzen festgestellt worden ist. Trotz dieser [X.]lageabweisung ist der Beklagte insoweit noch im Revisionsverfahren beschwert. Anders stünde ihm, soweit er ungeachtet der Abweisung der [X.]lage gegen den Aufhebungsverwaltungsakt mit seinem [X.]lageabweisungsantrag in den Vorinstanzen teilweise unterlegen ist, effektiver Rechtsschutz zur Verteidigung des von ihm geltend gemachten [X.] seines Aufhebungsverwaltungsakts, der seinen [X.] tragen soll, nicht zur Verfügung.

Nicht Gegenstand sind der Aufhebungs- und [X.] bis zur Höhe der Erstattungsforderung von 18 670,17 [X.]. Hinsichtlich dieses Betrags hat das [X.] die [X.]lage abgewiesen und der [X.]läger keine Berufung eingelegt und ist der Beklagte nicht beschwert.

2. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom [X.] ist formell rechtmäßig (dazu 3.). Der Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt und dessen Aufhebungsverwaltungsakt umfasst entgegen der Ansicht von [X.] und [X.] alle Bewilligungsentscheidungen für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 (dazu 4.). Der Aufhebungsverwaltungsakt ist materiell rechtmäßig (dazu 5.) und der hieran anknüpfende [X.] ist materiell rechtmäßig, soweit er das [X.] und die Beiträge zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung betrifft (dazu 6.). Mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist der [X.], soweit er die Beiträge zur Rentenversicherung betrifft (dazu 7.).

3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom [X.] ist formell rechtmäßig.

Der [X.]läger ist vor Erlass des Bescheids angehört worden und das [X.] umfasste zum einen die Tatsachen, auf die im [X.] an die Anhörung der Aufhebungsverwaltungsakt vom Beklagten gestützt worden ist (§ 24 [X.]B X), und zum anderen den Erstattungsbetrag, der im [X.] an die Anhörung durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt worden ist (§ 50 Abs 3 Satz 1 [X.]B X). Zudem bestand für den [X.]läger Gelegenheit zur Äußerung auch noch im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom [X.].

4. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu a). Dessen Aufhebungsverwaltungsakt umfasst bei seiner Auslegung alle Bewilligungsentscheidungen für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 (dazu b bis e).

a) [X.] ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X).

Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der [X.] eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Ausreichende [X.]larheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des [X.]es auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl B[X.] vom 29.11.2012 - [X.] AS 196/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.] 16; B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 188 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.] 15).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Aufhebungsverwaltungsakt im Bescheid vom [X.] bezeichnet in seinem [X.] konkrete Bewilligungsentscheidungen mit ihrem Datum, die vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 "ganz zurückgenommen" werden, und der [X.] beziffert in seinem [X.] eine "Gesamtforderung" in Höhe von 29 209,92 [X.] sowie die Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzt.

b) Für sich genommen ist jede dieser beiden in einem [X.] getroffenen Regelungen (Bezeichnung konkreter Bewilligungsentscheidungen mit ihrem Datum und des [X.]raums, für den sie "ganz zurückgenommen" werden sowie Bezifferung einer "Gesamtforderung") inhaltlich hinreichend bestimmt. Werden jedoch beide Regelungen des Bescheids vor dem Hintergrund der vom [X.] festgestellten weiteren [X.] für den genannten [X.]raum einander gegenüber gestellt, so zeigt sich, dass die Verfügungssätze des Aufhebungsverwaltungsakts und des [X.]s vorliegend nicht deckungsgleich sind. Entweder umfasst der Aufhebungsverwaltungsakt mehr Bewilligungsentscheidungen als in seinem [X.] konkrete Bescheide mit Datum bezeichnet sind oder der [X.] fordert in seinem [X.] einen zu hohen Betrag. Aus der Feststellung, dass beide Verwaltungsakte aufgrund ihrer Verfügungssätze inhaltlich hinreichend bestimmt sind, folgt vorliegend nicht, dass der Bescheid vom [X.] keiner weiteren Auslegung mehr bedarf.

Der inhaltlich hinreichend bestimmte, aber dennoch auslegungsbedürftige Aufhebungsverwaltungsakt, an dessen [X.] der hiermit verbundene, die zu erstattende Leistung festsetzende [X.] anknüpft (§ 50 Abs 1 Satz 1 [X.]B X: "soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist"; § 50 Abs 3 Satz 2 [X.]B X: "Festsetzung … mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden"), ist auslegungsfähig, ohne dass dem bereits der Wortlaut seines [X.]es entgegensteht.

c) Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont.

Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB; zum Verwaltungsakt als behördlicher, verwaltungsrechtlicher Willenserklärung [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 31 Rd[X.]3, 56; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B X, 4. Aufl 2016, § 31 Rd[X.]9). Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt ([X.] und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (stRspr, vgl bereits B[X.] vom [X.] - [X.] 2200 § 490 [X.]; B[X.] vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - B[X.]E 115, 256 = [X.] 4-2700 § 136 [X.], Rd[X.] 15 mwN; zuletzt etwa B[X.] vom 23.2.2017 - B 4 [X.]/15 R - vorgesehen für [X.] 4, juris, Rd[X.]; vgl auch [X.], aaO, § 31 Rd[X.]5, 56; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 31 Rd[X.] 35, Stand 12/11; [X.]/[X.], aaO, § 31 Rd[X.] 30; vgl aus der Rspr des [X.] und des [X.] [X.] vom 5.11.2009 - 4 C 3/09 - [X.]E 135, 209, juris Rd[X.]1; [X.] vom 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rd[X.] 18; [X.] vom 26.11.2009 - [X.]/07 - [X.]E 227, 466, juris Rd[X.] 13; [X.] vom 10.5.2012 - [X.]/09 - [X.]E 239, 485, juris Rd[X.] 36 f; [X.] vom 12.9.2013 - III R 16/11 - juris Rd[X.]1).

Auch zur Auslegung von [X.] kann auf den gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden bei [X.] ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, [X.]punkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekanntzugeben (so - nicht zur Auslegung von Verwaltungsakten, sondern zum Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung - B[X.] vom 29.11.2012 - [X.] AS 196/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.] 16; vgl auch B[X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 221 = [X.] 4-1300 § 45 [X.], Rd[X.]6; B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 188 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.] 15).

Zur Auslegung von Verwaltungsakten nach diesem Maßstab ist das B[X.] als Revisionsgericht berufen (stRspr, vgl bereits B[X.] vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.] S 11; zuletzt etwa B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/16 R - vorgesehen für [X.] 4, juris, Rd[X.] 14); es ist befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbständig und damit auch abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (vgl B[X.] vom 23.2.2017 - B 4 [X.]/15 R - vorgesehen für [X.] 4, juris, Rd[X.]; ebenso [X.] vom 5.11.2009 - 4 C 3/09 - [X.]E 135, 209, juris Rd[X.] 18 f; [X.] vom 10.5.2012 - [X.]/09 - [X.]E 239, 485, juris Rd[X.] 37; zurückhaltender unter Beschreibung der Auslegung von Verwaltungsakten als Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen [X.] vom 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rd[X.] 17).

d) Ausgehend hiervon ist durch den Aufhebungsverwaltungsakt im Bescheid vom [X.] das vom Beklagten gewollte Maß der Aufhebung auf den [X.]raum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 und eine Aufhebung sämtlicher Bewilligungsentscheidungen für diesen [X.]raum in vollem Umfang festgelegt.

Zwar hat der Beklagte im [X.] des Aufhebungsverwaltungsakts nicht alle Bewilligungsentscheidungen konkret bezeichnet, die diesen [X.]raum regelten, sondern nur die den jeweiligen Bewilligungszeitraum erstmals insgesamt regelnden Bewilligungsbescheide sowie den letzten Änderungsbewilligungsbescheid vom 2.10.2007. Aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Aufhebungs- und [X.], dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen ergibt sich jedoch für den [X.]läger als objektiven Empfänger unzweideutig, dass auch die anderen, nicht ausdrücklich bezeichneten Änderungsbewilligungsbescheide vom Aufhebungsverwaltungsakt ebenso wie vom [X.] erfasst sein sollten, die in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des [X.] die dem [X.]läger bewilligten Leistungen regelten (vgl zu einer entsprechenden Wertung im Rahmen der Bestimmtheit, nicht der Auslegung eines aufhebenden [X.]es B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 188 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.] 16; vgl zu einer Auslegung nach dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze B[X.] vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - B[X.]E 115, 256 = [X.] 4-2700 § 136 [X.], Rd[X.] 15).

Zu den dem [X.]läger bekannten Umständen gehört das dem Bescheid vom [X.] vorangegangene [X.] des Beklagten. In diesem ist ausgeführt, dass der [X.]läger in der [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 [X.] in Höhe von 29 209,92 [X.] zu Unrecht bezogen habe, weil eine Hilfebedürftigkeit wegen seiner Einnahmen nicht gegeben gewesen sei. Ersichtlich wird hiermit angehört zu einer vollständigen Aufhebung der in der [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 dem [X.]läger erbrachten Leistungen, der ab 1.11.2007 keine Leistungen mehr vom Beklagten bezog.

In der Begründung des nach dieser Anhörung ergangenen Aufhebungs- und [X.], der die bezeichneten Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 ganz zurücknahm, ist ausgeführt, dass nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen eine Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegen habe, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bestanden habe, und dass die in dieser [X.] zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten seien. Ersichtlich zielt der Beklagte hiermit auf die Umsetzung seiner im [X.] mitgeteilten Absicht, die dem [X.]läger in der [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 erbrachten Leistungen vollständig aufzuheben und erstattet zu verlangen, ohne die Aufhebung und Erstattung auf die im [X.] des Aufhebungsverwaltungsakts konkret bezeichneten Bewilligungsentscheidungen zu begrenzen und dem [X.]läger so die in der [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen teilweise zu belassen. Für den [X.]läger erkennbar lag dem Aufhebungsverwaltungsakt des Beklagten ein den gesamten Aufhebungszeitraum erfassender einheitlicher Aufhebungssachverhalt zugrunde, der alle für diesen [X.]raum ergangenen Bewilligungsentscheidungen betraf und nicht nur die konkret bezeichneten Bescheide.

Dies ergibt sich auch aus der in der Begründung genannten Vorschrift des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.] [X.]B X, zu der ausgeführt ist, dass die fehlerhafte Bewilligung erfolgt sei, weil der [X.]läger in seinem Antrag vom 15.10.2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Diese normative Anknüpfung und ihre Begründung mit dem Verhalten des [X.]lägers betraf für diesen, der die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und wegen dieser geführten Ermittlungen kannte, erkennbar den gesamten Aufhebungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007, für den er zu keinem [X.]punkt Angaben zu Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gemacht hatte, ohne dass sich der Begründung des Bescheids Anhaltspunkte für eine differenzierende Betrachtung zwischen den für diesen [X.]raum ergangenen Bewilligungsentscheidungen entnehmen lassen.

Diese Auslegung des Bescheids vom [X.] findet ihre Bestätigung schließlich im Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010, der den Widerspruch des [X.]lägers zurückwies, ohne die Verfügungssätze des Bescheids zu ändern. Denn in der Begründung des Widerspruchsbescheids sind die dem [X.]läger bewilligten und ausgezahlten Leistungen durch Aufführung aller Bewilligungs- und Änderungsbewilligungsbescheide für die einzelnen Bewilligungszeiträume konkret bezeichnet und es ist spätestens hierdurch der Aufhebungsverwaltungsakt auch für den [X.]läger erkennbar in der Weise konkretisiert, die sich bereits aus dessen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt.

e) An dieser Auslegung ist der Senat nicht durch seine Rechtsprechung gehindert, dass [X.] über bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II frühere Bewilligungsbescheide über diese Leistungen für denselben [X.]raum ersetzen und erledigen (§ 39 Abs 2 [X.]B X; vgl nur B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.]5 Rd[X.] 10; B[X.] vom 1.12.2016 - [X.] AS 28/15 R - juris, Rd[X.] 11). Maßgeblich für die Auslegung ist vorliegend nicht diese Rechtsprechung zur Bescheidlage mit Blick auf [X.], sondern der objektive Verständnishorizont des Empfängers des Aufhebungsverwaltungsakts, der wie der [X.]läger die Umstände des Einzelfalls in der Aufhebungssituation kennt.

Dieser Auslegung stehen auch die Gründe des Senats in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 nicht entgegen (B[X.] vom 29.11.2012 - [X.] AS 196/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.] 16 ff, insbesondere [X.]), auf die sich die Vorinstanzen gestützt haben. Vielmehr ist festzuhalten an der dort formulierten Anforderung, dass Leistungsträger in einem Aufhebungsverwaltungsakt, der mit einem [X.] in einem Bescheid verbunden ist, alle Bewilligungsentscheidungen bezeichnen, auf deren Grundlage erbrachte Leistungen mit dem [X.] erstattet verlangt werden. Doch schließt dies nicht eine Auslegung von [X.] nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin aus, dass über die im Wortlaut des [X.]es eines Aufhebungsverwaltungsakts konkret bezeichneten Bewilligungsentscheidungen hinaus weitere Bewilligungsentscheidungen von der Aufhebung umfasst sind und die festgesetzte Erstattungsforderung tragen.

5. Der so ausgelegte Aufhebungsverwaltungsakt ist materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage des Aufhebungsverwaltungsakts ist § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 [X.] 1 [X.]B II (idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.], [X.] 2917; zur Maßgeblichkeit des im [X.]punkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 14 f) iVm § 45 [X.]B X und iVm § 330 Abs 2 [X.]B III. Nach § 45 Abs 1 [X.]B X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs 2 Satz 3 [X.] [X.]B X kann sich der Begünstigte dabei nicht auf sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts berufen, wenn dieser auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs 2 Satz 3 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]B X). Der begünstigende Verwaltungsakt ist dann nach § 45 Abs 4 Satz 1 [X.]B X, § 330 Abs 2 [X.]B III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Alle den [X.]läger begünstigenden Bewilligungsentscheidungen über [X.] für den [X.]raum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 waren zum [X.]punkt ihres Erlasses rechtswidrig. Nach dem Gesamtzusammenhang der nicht angegriffenen Feststellungen des [X.], das zudem auf das vom [X.]läger nicht angegriffene Urteil des [X.] verwiesen hat, verfügte der [X.]läger von Anfang an und durchgehend über zu berücksichtigendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das sowohl bei Erlass der jeweiligen Bewilligungsentscheidungen als auch im gesamten [X.]raum seine Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 3, §§ 9 und 11 [X.]B II ganz ausschloss. Denn danach standen den ihm hieraus zugeflossenen Einnahmen (Zuflüsse auf den [X.]onten des [X.]lägers in 2005: 44 335,32 [X.]; 2006: 58 739,70 [X.]; 2007: 74 391,11 [X.]) keine von ihm geltend gemachten und nachgewiesenen konkreten Ausgaben gegenüber, die bei ihrer Berücksichtigung trotz der hohen Einnahmen seine Hilfebedürftigkeit auch nur zeitweilig begründet haben könnten.

Auf ein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit kann sich der [X.]läger nicht berufen, denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen beruht diese auf zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw unvollständig gemachten Angaben des [X.]lägers iS des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.] [X.]B X: Der [X.]läger hatte bei allen [X.]-Antragstellungen seine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit nicht angegeben, obwohl er die Bedeutung von zu berücksichtigendem Einkommen für die [X.] der Hilfebedürftigkeit kannte, denn geringfügige und zeitweilige Einnahmen aus anderen Quellen hatte er angegeben.

Nach § 45 Abs 4 Satz 1 [X.]B X, § 330 Abs 2 [X.]B III waren alle Bewilligungsentscheidungen ganz und mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die [X.] hierfür nach § 45 Abs 3 Satz 3, Abs 4 Satz 2 [X.]B X sind erfüllt, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt.

6. Rechtsgrundlage des [X.]s ist § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 [X.] 3 [X.]B II iVm § 50 [X.]B X und iVm § 335 Abs 1, 2 und 5 [X.]B III.

a) Die materielle Rechtmäßigkeit bemisst sich, soweit es das [X.] betrifft, nach § 40 Abs 1 Satz 1 [X.]B II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 [X.]B X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

Inwieweit vorliegend "ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist", ist dem Aufhebungsverwaltungsakt zu entnehmen, mit dem der [X.] in einem Bescheid verbunden worden ist. Dieser Aufhebungsverwaltungsakt umfasst - wie unter 4. dargelegt - alle Bewilligungsentscheidungen für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2007.

Die Berechnung der Erstattungsforderung, soweit es das insgesamt aufgehobene [X.] für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 betrifft (22 751,26 [X.]), ist rechtmäßig, wie sich aus den Feststellungen des [X.] ergibt. Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hinsichtlich der bei den aufgehobenen Leistungen berücksichtigten [X.]osten für Unterkunft nach Maßgabe von § 40 Abs 2 Satz 1 [X.]B II scheidet vorliegend aus, denn es liegt ein Fall des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.]B X vor, weil sich der [X.]läger gegenüber der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht auf Vertrauen berufen konnte.

b) Soweit die Erstattung von Beiträgen zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung betroffen ist, bemisst sich die materielle Rechtmäßigkeit nach § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]B II iVm § 335 Abs 1 Satz 1 und Abs 5 [X.]B III.

Danach hat, wurden vom Beklagten für den [X.]läger Beiträge zur gesetzlichen [X.]ranken- und [X.] Pflegeversicherung gezahlt, dieser jenem die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Dies ist vorliegend für den Aufhebungs- und Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 der Fall, in dem der [X.]läger durch den Bezug von [X.] versicherungspflichtig in der gesetzlichen [X.]ranken- und [X.] Pflegeversicherung war. Die Berechnung der Erstattungsforderung (Beiträge zur [X.]rankenversicherung 3791,08 [X.] und zur Pflegeversicherung 459,58 [X.] = 4178,66 [X.]) ist rechtmäßig, wie sich aus den Feststellungen des [X.] ergibt.

7. Die ebenfalls geforderte Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung ist dagegen materiell rechtswidrig, weil der Beklagte sich insoweit auf keine Rechtsgrundlage stützen kann.

Zwar verweist § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]B II auf die Vorschriften des [X.]B III über "die Erstattung von Beiträgen zur [X.]ranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)". Doch ist damit zunächst nur auf die amtliche Überschrift des § 335 [X.]B III Bezug genommen, der sodann in den konkret benannten Absätzen keine Regelung über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen durch Leistungsempfänger enthält (vgl dazu Eicher in Eicher/Spellbrink, [X.]B II, 1. Aufl 2005 und 2. Aufl 2008, jeweils § 40 Rd[X.] 79).

Eine andere Rechtsgrundlage zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen durch Leistungsempfänger bei rückwirkender Aufhebung einer [X.]-Bewilligung besteht nicht. Die Regelung zur Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs 2 und 3 [X.]B IV greift nicht, denn sie betrifft allein Erstattungsansprüche gegen einen Sozialleistungsträger wegen zu Unrecht erhaltener Beiträge (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B IV, 3. Aufl 2016, § 26 Rd[X.] f). Die Forderung nach Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung findet ihre Rechtsgrundlage auch nicht in § 50 Abs 1 Satz 1 [X.]B X, denn diese Beiträge sind keine aufgrund der aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen dem [X.]läger erbrachten Leistungen. § 50 Abs 2 [X.]B X ist nicht einschlägig, weil es sich bei den durch den Beklagten an den Rentenversicherungsträger auf gesetzlicher Grundlage entrichteten Beiträgen nicht um ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachte Leistungen iS des § 50 Abs 2 [X.]B X an den [X.]läger handelt. Vielmehr erweist § 335 [X.]B III die Notwendigkeit einer gesonderten Rechtsgrundlage für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen neben § 50 [X.]B X (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 50 Rd[X.] 14, 111, Stand 8/16), an der es für Rentenversicherungsbeiträge, die bis zum 31.12.2010 beim Bezug von [X.] durch [X.]B II-Leistungsträger an den Rentenversicherungsträger zu zahlen waren (§ 3 Satz 1 [X.] 3a, § 173 Satz 2 [X.]B VI in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), fehlt.

Folge der Rechtswidrigkeit der Erstattungsforderung hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 in Höhe von 2280 [X.] ist, dass der Beklagte insoweit mit seiner Revision, mit der er die Abweisung der [X.]lage insgesamt begehrt, keinen Erfolg haben kann. Denn auch auf die Berufung und Revision nur des Beklagten kann die [X.]lage gegen die 18 670,17 [X.] übersteigende Erstattungsforderung nur insoweit abgewiesen werden, als die aus mehreren Teilbeträgen zusammengesetzte Gesamtforderung sich als rechtmäßig erweist.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 9/17 R

25.10.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hamburg, 9. November 2015, Az: S 24 AS 774/13 WA, Urteil

§ 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 2 vom 24.12.2003, § 335 SGB 3 vom 15.07.2009, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 50 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2017, Az. B 14 AS 9/17 R (REWIS RS 2017, 3357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3357

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3 C 23/13

III R 16/11

IV R 34/09

I ZR 174/11

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