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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:230518BIXZB30.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 30/18
vom
23. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]in [X.], den [X.] Prof. Dr. Pape, die [X.]in [X.] und den [X.] Meyberg
am 23. Mai 2018
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2018 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Schreiben vom 26.
März 2018 ist als Rechtsbeschwerde auszule-gen. Der Kläger begehrt die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergange-nen Entscheidung des [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die
Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. §
127 Abs.
2 Satz
2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO)
nicht anfechtbar
([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008
IX
ZB 109/07, [X.], 113). Der 1
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Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.] vom 7. März 2002
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135
ff) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395
ff). Die [X.] ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2018 -
4 T 53/17 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.3.2018
-
24 W 19/18 -
Meta
23.05.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. IX ZB 30/18 (REWIS RS 2018, 8798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8798
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