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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718BIXZB42.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 42/18
vom
5. Juli
2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die Richter [X.] und
Meyberg
am 5. Juli 2018
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
7.
Zivil-kammer des [X.] vom 9.
April 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Beklagten ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Er wendet sich vor allem gegen die im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Insbesondere die Aufhebung der landgerichtli-chen Entscheidung durch den [X.]
könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§
104 Abs.
3 Satz 1 ZPO, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO).
Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar ([X.], [X.] vom 10.
Januar 2008
IX
ZB 109/07, [X.], 113; vom 19.
Oktober 2016
IX
ZA 20/16, [X.], Rn. 2).
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3
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Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz 1, §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 08.02.2018 -
73 C 858/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 09.04.2018 -
7 T 105/18 -
3
Meta
05.07.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. IX ZB 42/18 (REWIS RS 2018, 6496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6496
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