Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. IX ZB 32/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9052

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160518BIXZB32.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 32/18

vom

16. Mai 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Prof. [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
16. Mai
2018
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 3.
November 2017 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Sie ist nicht nach §
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO statthaft. Das [X.] bestimmt nicht ausdrücklich, dass gegen die Anordnung der Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Überprüfung der Prozessfähigkeit die Rechtsbeschwerde zum [X.] stattfindet. Soweit die Anordnung ausnahmsweise einer außerordentlichen Beschwerde unterliegen kann, etwa weil sie sich mangels vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen als Grundrechtseingriff darstellt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., §
56 Rn. 8 [X.] mwN), hat das Beschwerdegericht sich mit der Beschwerde des [X.] be-fasst. Die Rechtsbeschwerde hat es dabei ausdrücklich nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008
IX
ZB 109/07, [X.], 113). Der Weg einer

weiteren
außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.]
-
3
-
schluss vom 7.
März 2002
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff). Er ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Das [X.] hat die ge-gen den angefochtenen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2017 -
47 C 143/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.11.2017 -
6 [X.]/17 -

Meta

IX ZB 32/18

16.05.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. IX ZB 32/18 (REWIS RS 2018, 9052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9052

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