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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:160518BIXZB32.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 32/18
vom
16. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Prof. [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
16. Mai
2018
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 3.
November 2017 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Sie ist nicht nach §
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO statthaft. Das [X.] bestimmt nicht ausdrücklich, dass gegen die Anordnung der Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Überprüfung der Prozessfähigkeit die Rechtsbeschwerde zum [X.] stattfindet. Soweit die Anordnung ausnahmsweise einer außerordentlichen Beschwerde unterliegen kann, etwa weil sie sich mangels vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen als Grundrechtseingriff darstellt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., §
56 Rn. 8 [X.] mwN), hat das Beschwerdegericht sich mit der Beschwerde des [X.] be-fasst. Die Rechtsbeschwerde hat es dabei ausdrücklich nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008
IX
ZB 109/07, [X.], 113). Der Weg einer
weiteren
außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.]
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3
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schluss vom 7.
März 2002
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff). Er ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Das [X.] hat die ge-gen den angefochtenen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2017 -
47 C 143/17 -
LG [X.], Entscheidung vom 03.11.2017 -
6 [X.]/17 -
Meta
16.05.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. IX ZB 32/18 (REWIS RS 2018, 9052)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9052
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