Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZB 52/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 835

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 52/11

vom

1. Dezember
2011

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
1. Dezember 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 10. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf
5.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 289 Abs.
2 [X.], Art.
103
f EG[X.]), aber unzulässig, weil die Rechtssache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung keine grundsätzli-che Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO). Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach §
574 Abs.
2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die 1
-

3

-
Rechtsmittelbegründung nach §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO schlüssig und substanti-iert dargelegt hat ([X.], Beschluss vom 29.
September
2005 -
IX
ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; vom 18.
Mai 2006 -
IX
ZB 103/05, Z[X.] 2006, 647).

1. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darlegung
des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009 -
IX
ZB 73/08, Z[X.] 2009, 395 Rn.
6; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 94/09, Z[X.] 2011, 1412 Rn.
2).

2. Im Einklang der Rechtsprechung des [X.] hat das Be-schwerdegericht angenommen, dass der Gläubiger im Schlusstermin einen Versagungsgrund nach §
290 Abs.
1 [X.] plausibel darstellen und nach §
290 Abs.
2 [X.] glaubhaft machen muss ([X.], Beschluss vom 3.
März 2005 -
IX
ZB 171/03, [X.], 404). Es sieht eine solche plausible Darstellung ein-schließlich der Glaubhaftmachung durch den Verweis zutreffend in den Ausfüh-rungen des Insolvenzverwalters im Schlussbericht und den in Bezug genom-menen Zwischenberichten.

3. Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe gegen die Feststellung des [X.] ein, der Schuldner habe grob fahrlässig Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten verletzt und nach dem Antrag auf Eröffnung des [X.] vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenz-gläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat. Die Anforderungen an die Annahme grober
Fahrlässigkeit im Sinne von §
290 Abs.
1 Nr.
4 und 5
[X.] sind geklärt (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2006 -
IX
ZB 11/06, Z[X.] 2007,
96 Rn.
9; vom 9.
Februar 2006
2
3
4
-

4

-
-
IX
ZB 218/04, [X.] 2006, 258 Rn.
9
f). Von diesen Grundsätzen ist das Be-schwerdegericht nicht abgewichen.

4. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) und des Willkürverbots (Art.
3 Abs.
1 GG) rügt, wird ein Verfassungsverstoß nicht aufgezeigt. Weder wird der ver-meintlich übergangene Sachvortrag oder der vermisste Hinweis konkretisiert noch dargelegt, inwiefern die rechtliche Würdigung des [X.] von
willkürlichen Erwägungen getragen ist. Die Benennung von [X.] genügt nicht.

II.

Die
Festsetzung des [X.] beruht auf §
47 Abs.
1 Satz
1, §
48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §
3 ZPO, analog §
52 Abs.
2 GKG. Keinesfalls kann der Gegenstandswert aufgrund des Nennwerts der Forderungen, für die der Schuldner Restschuldbefreiung begehrt (143.568,52

von 7.756,77

grund des
Nennwerts
der vom Beteiligten angemeldeten Forderungen abzüglich der Quote (8.005,23

5
6
-

5

-
Quote in Höhe von 432,28

festgesetzt werden. Vielmehr ist mangels genü-gender Anhaltspunkte für den Wert der Interessen des Schuldners analog §
52 Abs.
2 GKG von dem Grundwert von 5.000

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
33/20 IN 11/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.01.2011 -
5 [X.] -

Meta

IX ZB 52/11

01.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZB 52/11 (REWIS RS 2011, 835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 835

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.