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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 52/11
vom
1. Dezember
2011
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
1. Dezember 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 10. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf
5.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 289 Abs.
2 [X.], Art.
103
f EG[X.]), aber unzulässig, weil die Rechtssache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung keine grundsätzli-che Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO). Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach §
574 Abs.
2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die 1
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Rechtsmittelbegründung nach §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO schlüssig und substanti-iert dargelegt hat ([X.], Beschluss vom 29.
September
2005 -
IX
ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; vom 18.
Mai 2006 -
IX
ZB 103/05, Z[X.] 2006, 647).
1. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darlegung
des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009 -
IX
ZB 73/08, Z[X.] 2009, 395 Rn.
6; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 94/09, Z[X.] 2011, 1412 Rn.
2).
2. Im Einklang der Rechtsprechung des [X.] hat das Be-schwerdegericht angenommen, dass der Gläubiger im Schlusstermin einen Versagungsgrund nach §
290 Abs.
1 [X.] plausibel darstellen und nach §
290 Abs.
2 [X.] glaubhaft machen muss ([X.], Beschluss vom 3.
März 2005 -
IX
ZB 171/03, [X.], 404). Es sieht eine solche plausible Darstellung ein-schließlich der Glaubhaftmachung durch den Verweis zutreffend in den Ausfüh-rungen des Insolvenzverwalters im Schlussbericht und den in Bezug genom-menen Zwischenberichten.
3. Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe gegen die Feststellung des [X.] ein, der Schuldner habe grob fahrlässig Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten verletzt und nach dem Antrag auf Eröffnung des [X.] vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenz-gläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat. Die Anforderungen an die Annahme grober
Fahrlässigkeit im Sinne von §
290 Abs.
1 Nr.
4 und 5
[X.] sind geklärt (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2006 -
IX
ZB 11/06, Z[X.] 2007,
96 Rn.
9; vom 9.
Februar 2006
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4
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-
IX
ZB 218/04, [X.] 2006, 258 Rn.
9
f). Von diesen Grundsätzen ist das Be-schwerdegericht nicht abgewichen.
4. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) und des Willkürverbots (Art.
3 Abs.
1 GG) rügt, wird ein Verfassungsverstoß nicht aufgezeigt. Weder wird der ver-meintlich übergangene Sachvortrag oder der vermisste Hinweis konkretisiert noch dargelegt, inwiefern die rechtliche Würdigung des [X.] von
willkürlichen Erwägungen getragen ist. Die Benennung von [X.] genügt nicht.
II.
Die
Festsetzung des [X.] beruht auf §
47 Abs.
1 Satz
1, §
48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §
3 ZPO, analog §
52 Abs.
2 GKG. Keinesfalls kann der Gegenstandswert aufgrund des Nennwerts der Forderungen, für die der Schuldner Restschuldbefreiung begehrt (143.568,52
von 7.756,77
grund des
Nennwerts
der vom Beteiligten angemeldeten Forderungen abzüglich der Quote (8.005,23
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Quote in Höhe von 432,28
festgesetzt werden. Vielmehr ist mangels genü-gender Anhaltspunkte für den Wert der Interessen des Schuldners analog §
52 Abs.
2 GKG von dem Grundwert von 5.000
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
33/20 IN 11/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 10.01.2011 -
5 [X.] -
Meta
01.12.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZB 52/11 (REWIS RS 2011, 835)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 835
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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