Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. IX ZB 73/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14615

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:010218BIXZB73.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 73/17
vom

1. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am 1.
Februar 2018
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
August 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Schreiben des Beklagten vom 30.
Oktober 2017 ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen. Der Beklagte
begehrt die Aufhebung der im Beschwer-deverfahren ergangenen Entscheidung des [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass
im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. §
127 Abs.
2 Satz
2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO),
noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar 1
2
-

3

-

([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.] vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2017 -
3 O 1490/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.08.2017 -
7 W 136/17 -

Meta

IX ZB 73/17

01.02.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. IX ZB 73/17 (REWIS RS 2018, 14615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14615

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