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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:010218BIXZB73.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 73/17
vom
1. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 1.
Februar 2018
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
August 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Schreiben des Beklagten vom 30.
Oktober 2017 ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen. Der Beklagte
begehrt die Aufhebung der im Beschwer-deverfahren ergangenen Entscheidung des [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass
im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. §
127 Abs.
2 Satz
2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO),
noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar 1
2
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3
-
([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.] vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2017 -
3 O 1490/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.08.2017 -
7 W 136/17 -
Meta
01.02.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. IX ZB 73/17 (REWIS RS 2018, 14615)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14615
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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