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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 75/08 vom 2. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.][X.]hat am 2. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, [X.]und [X.]beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.]vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.]zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auf die von der Beschwerde gerügten Fehler kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Urteil des [X.]von der Hilfserwägung getragen wird, dass die Anwendung des § 740 BGB in § 17 Ziff. 2 und 3 des Sozietäts-vertrags abbedungen wurde. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 50.000,00 • Goette Kurzwelly [X.]
Reichart Drescher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.07.2007 - 12 O 20846/06 - OLG München, Entscheidung vom 18.12.2007 - 18 U 4153/07 -
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02.03.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2009, Az. II ZR 75/08 (REWIS RS 2009, 4802)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4802
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