Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. III ZA 18/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11976

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2020:090120BIIIZA18.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 18/19
vom

9. Januar
2020

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. Januar
2020
durch [X.] Herrmann
und [X.] Remmert, [X.], Dr. Kessen und Dr. Herr

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des Ober-landesgerichts [X.]
-
4. Zivilsenat
-
vom 29. Juli
2019
-
4
W
32/19
-
wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines
Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Er hat beim [X.] um Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungs-klage
nach § 839 [X.], Art. 34 GG
gegen den Antragsgegner im [X.] mit zwei Verfahren vor dem [X.]arbeitsgericht nachgesucht
und gel-tend gemacht,
Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen [X.] seien sowohl dem jeweiligen Prozessgegner als auch der Staatsanwalt-schaft unter Verstoß gegen
§
117 Abs. 2, § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO zugänglich gemacht worden. Der Antragsteller verlangt ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (Klageanträge zu 1 und 3) sowie die Feststellung,
dass durch die "ungeschwärzte Volltext-1
2
-

3

-

Herausgabe"
näher bezeichneter Verfügungen und Beschlüsse des [X.] an den jeweiligen Prozessgegner und die Staatsanwaltschaft das Sozialgeheimnis und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden seien (Klageanträge zu 2 und 4 jeweils Satz 1) und der Antragsgegner deshalb zum Ersatz jedes darauf basierenden Schadens (nebst Kosten) ver-pflichtet sei (Klageanträge zu 2 und 4 jeweils Satz 2). Darüber hinaus soll der Antragsgegner verurteilt werden, es zu unterlassen, Angaben zu den persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers an Beklagte oder sonstige Dritte herauszugeben (Klageantrag zu 5).

Das [X.] hat das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen, das unsubstantiierte und teilweise nicht nachvollziehbare [X.] des Antragstellers genüge nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 1
Satz 2 ZPO. Insbesondere habe er das Maß des behaupteten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in keiner Weise näher dargelegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die be-absichtigte Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO. Soweit der Antragsteller ein "Schmerzensgeld"
wegen [X.] seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Klageanträge zu 1 und 3) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht wegen (materieller) Schäden verlange
(Klageanträge
zu 2 und 4 jeweils Satz 2), fehle aus sich heraus verständlicher, auf konkreten Tatsachen beruhender Sachvortrag. Der Antragsteller teile nicht mit, welche "hochvertraulichen Daten"
wodurch rechtswidrig mitgeteilt worden seien. Den ihm angeblich durch die ungeschwärzte Weitergabe von Beschlüs-sen und Verfügungen entstandenen (materiellen) Schaden habe er nicht an-satzweise schlüssig dargetan.
Soweit der Antragsteller die Feststellung
begeh-re, dass die ungeschwärzte Übermittlung von Beschlüssen und Verfügungen 3
-

4

-

des [X.] rechtswidrig gewesen sei (Klageanträge zu 2 und 4 jeweils Satz 1),
und darüber hinaus verlange, die
Herausgabe von Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an Beklagte oder sons-tige Dritte zu unterlassen
(Klageantrag zu 5), könnten diese Ansprüche nicht im Zivilrechtsweg verfolgt werden. Vielmehr sei der Rechtsweg zu den [X.] oder den Verwaltungsgerichten gegeben. Liege wie hier ein isolierter
Prozesskostenhilfeantrag vor, sei das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nach §
17a Abs. 2 [X.] an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen,
sondern der Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender [X.] zurückzuweisen.

Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der [X.] Klageanträge zu 2 und 4 (jeweils Satz 1) und 5 gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Nr. 1, 2 ZPO zugelassen,
da es insoweit für die Entschei-dung auf die Frage ankomme, ob im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren § 17a [X.] (entsprechend) anwendbar sei, was bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei.

II.

Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel
mutwillig erscheint
(§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
Da der Antragsteller den mit den [X.] zu 2 und 4 geltend gemachten (materiellen) Schaden nicht ansatzweise schlüssig darzulegen vermag
und für den behaupteten um-fassenden Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 5) keine Rechtsgrundlage 4
5
-

5

-

ersichtlich ist, würde eine selbstzahlende [X.] in der Situation des Antragstel-lers von jeder weiteren Rechtsverfolgung absehen.

1.
Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige [X.] bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbin-dung mit Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten
weitgehenden
Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose [X.] nur einer solchen "nor-malen"
[X.] gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen [X.] zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige [X.] bei vernünf-tiger und sachgerechter Einschätzung der Sach-
und Rechtslage nicht führen würde (st.
Rspr., vgl. nur Senat,
Beschluss vom 31. Januar 2019 -
III ZA 34/18, BeckRS 2019, 1865 [X.] m. zahlr. wN).

2.
Nach diesen Maßstäben ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung des [X.] mutwillig. Bei der gegebenen Sach-
und Rechtslage würde eine verständige [X.] ein allein die Anwendbarkeit des § 17a Abs. 2 [X.] im Pro-zesskostenhilfeverfahren betreffendes Rechtsmittel nicht einlegen. Die in der Sache bestehende Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Amtshaftungs-
und Unterlassungsklage könnte dadurch nicht abgewendet werden.

a) Entgegen der Auffassung des [X.]s stellen
die Klagean-träge zu 2 und 4
jeweils
einen
einheitlichen
Antrag auf Feststellung der Ersatz-pflicht des beklagten [X.] für (materielle) Schäden dar.
Unter den Voraus-setzungen des § 256 Abs. 1 ZPO kann der Kläger -
nach Maßgabe des § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO -
unter genauer Bezeichnung der schadenstiftenden Amts-6
7
8
-

6

-

pflichtverletzung beantragen, die Schadensersatzpflicht des [X.] (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis bei [X.], 8. Aufl., §
253 Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 40. Aufl., § 253
Rn. 13; [X.]/
[X.], ZPO, 33. Aufl., § 253 Rn. 13; siehe auch [X.]/[X.], [X.], § 839 Rn. 867 [Stand: 1. September 2019]). Vor diesem Hintergrund sind die [X.] Anträge zu 2 und 4 im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dahin zu verstehen, dass die Ersatzpflicht des Staates für alle (materiellen) Schäden festgestellt werden soll (jeweils Satz 2), die auf einer konkret bezeichneten Amtspflichtverletzung ("ungeschwärzte Volltext-Herausgabe"
gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse) beruhen (jeweils Satz 1). Durch die vom [X.] vorgenommene Auslegung der Anträge, wonach über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten gerichtli-chen Handlungen
gesondert -
gegebenenfalls durch die Arbeitsgerichte -
zu entscheiden sei, würde innerlich [X.] ohne sachlich gerechtfer-tigten Grund auseinandergerissen, denn an einer solchen isolierten Feststellung hat eine verständige [X.] in der gegebenen Fallgestaltung kein Interesse; die Anerkennung der geltend gemachten Amtspflichtverletzung
ergibt lediglich als Begründung für etwaige -
hier jedoch aus dem nachfolgenden Grund nicht [X.] -
Schadensersatzansprüche Sinn.

b) Soweit der Antragsteller die Feststellung der Ersatzpflicht des beklag-ten [X.] begehrt (Klageanträge zu 2 und 4), hat er -
entgegen § 117 Abs. 1 Satz
2 ZPO -
einen
ihm durch die behauptete ungeschwärzte Weitergabe
der beanstandeten Verfügungen und Beschlüsse angeblich entstandenen Schaden nicht ansatzweise schlüssig dargetan. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen in der Gegenvorstellung vom 19. August 2019.
9
-

7

-

c) Soweit der Antragsteller dem beklagten Land generell untersagen will, Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem [X.] oder sonstigen Dritten zugänglich zu machen
(Klageantrag zu 5), gibt es für einen derart umfassenden Unterlassungsanspruch, was
das Ober-landesgericht
zutreffend gesehen hat, keine Rechtsgrundlage.

Herrmann

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2019 -
7 O 444/18 -

O[X.], Entscheidung vom 29.07.2019 -
4 W 32/19 -

10

Meta

III ZA 18/19

09.01.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. III ZA 18/19 (REWIS RS 2020, 11976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11976

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZA 18/19 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfeverfahren: Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Klärung des Rechtswegs für eine aussichtslose …


IX ZA 17/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 5/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 26/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 13/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZA 18/19

III ZA 34/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.