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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/13
vom
24. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring
am
24. Juni 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2014, durch den der Antrag der Klägerin auf [X.] für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 26. Juli 2013 [X.] wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 15. Mai 2014 die von der Klägerin zur Begründung ihres [X.] vorgetragenen Argumente in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie der [X.] Rechtsbeschwerde eine Erfolgsaussicht verleihen können. Er hat un-ter diesem Gesichtspunkt den Vortrag für
nicht durchgreifend erachtet und hat 1
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insoweit seinem den Antrag ablehnenden
Beschluss eine kurze [X.] Begründung beigefügt.
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem [X.] ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels
ei-ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die ergänzende Begründung einer Ent-scheidung zu erzwingen, die als unanfechtbare Entscheidung (§ 127 Abs. 2,
§
567 ZPO)
keiner Begründung bedurfte
(vgl. [X.] NJW 1979, 1161; 1994, 574; 1998, 3484 f).
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2012 -
1 O 15/11 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] -
15 [X.]/13 -
2
Meta
24.06.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. IX ZA 26/13 (REWIS RS 2014, 4676)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4676
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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