Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2013, Az. IX ZA 17/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3669

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZA 17/13

vom

2. August
2013

in dem
Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter Prof. Dr. Gehrlein
und Vill, [X.]in Lohmann
und
den
Richter Dr. Fischer

am
2. August
2013
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigten Rechtsmittel
gegen die Beschlüsse
des 3. Zivilsenats des Oberlandgerichts [X.]
vom 18. März, 9. April, 28. Mai und 18. Juni 2013 sowie die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen [X.] am [X.] N.

und [X.] am [X.] B.

und Dr. S.

betreffend
wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz 1 ZPO).

1. Gegen
die
Beschlüsse vom 18. März, 9. April, 28. Mai und 18. Juni 2013 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde
nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Ein außerordentliches 1
2
-

3

-
Rechtsmittel ist nicht
statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133).

2. Auch die Ablehnungsgesuche
gegen [X.] am [X.] N.

und [X.] am [X.]
B.

und Dr. S.

betreffend sind die von dem Antragsteller beabsichtigten [X.] nicht statthaft. Dies gilt insbesondere auch für die [X.], der jedenfalls seit Inkrafttreten des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.]) am 3. Dezember 2011 der Boden [X.] ist ([X.], Beschluss vom 20. November 2012
-
VIII
ZB 49/12, NJW 2013,
385, 386; vom 11. Februar 2013 -
IX
ZB 101/12, [X.]). Im Übrigen war das Ober-landesgericht nicht untätig. Es hat über
Ablehnungsgesuche des Antragstellers
in den Gründen seiner
Beschlüsse
vom 7. Januar, 9. April und 18. Juni
2013 entschieden.

Kayser
Gehrlein
Vill

Lohmann
Fischer

Vorinstanzen:
LG
[X.], Entscheidung vom 19.03.2012
-
1 O 2514/11 -

OLG [X.], Entscheidungen vom 18.03.2013 und 09.04.2013 -
3 [X.]/13 -
sowie vom 28.05.2013 und 18.06.2013 -
3 W 502/13 -

3

Meta

IX ZA 17/13

02.08.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2013, Az. IX ZA 17/13 (REWIS RS 2013, 3669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3669

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