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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 5/13
vom
13. Mai 2013
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 13.
Mai
2013
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des
15. Zivilse-nats des [X.] [X.]
vom 4. März 2013
wird
ab-gelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§
114 Satz 1 ZPO).
Die Eingabe des Antragstellers vom 7.
März 2013 ist
als Antrag auf Be-willigung
von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde ge-gen die Entscheidung des [X.] vom 4.
März 2013 auszulegen.
Mit der von dem Antragsteller so bezeichneten
sofortigen Beschwerde wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im [X.] übergeordnete Gericht begehrt (vgl. [X.], Beschluss vom
21. März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).
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Die
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde ist
jedoch
nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbe-schwerde ausdrücklich vor (§
127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht
zugelassen (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2012 -
4 O 11557/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 04.03.2013 -
15 W 1809/12 Rae -
3
4
Meta
13.05.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2013, Az. IX ZA 5/13 (REWIS RS 2013, 5981)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5981
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