Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2013, Az. IX ZA 5/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5981

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 5/13

vom

13. Mai 2013

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am 13.
Mai
2013
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des
15. Zivilse-nats des [X.] [X.]
vom 4. März 2013
wird
ab-gelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

114 Satz 1 ZPO).

Die Eingabe des Antragstellers vom 7.
März 2013 ist
als Antrag auf Be-willigung
von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde ge-gen die Entscheidung des [X.] vom 4.
März 2013 auszulegen.
Mit der von dem Antragsteller so bezeichneten
sofortigen Beschwerde wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im [X.] übergeordnete Gericht begehrt (vgl. [X.], Beschluss vom
21. März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).

1
2
-

3

-

Die
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde ist
jedoch
nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbe-schwerde ausdrücklich vor (§
127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht
zugelassen (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Raebel
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2012 -
4 O 11557/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.03.2013 -
15 W 1809/12 Rae -

3
4

Meta

IX ZA 5/13

13.05.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2013, Az. IX ZA 5/13 (REWIS RS 2013, 5981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5981

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.