Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. XII ZR 14/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1958

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILXII ZR 14/00Verkündet am:11. Juli 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 1999 wirdauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Wert: 700 [X.] Rechts [X.]:Der 1979 geborene Kläger ist der [X.] des Beklagten aus einer nicht-ehelichen Verbindung. Er nimmt diesen im Wege der Stufenklage auf Unterhaltin Anspruch. Der Beklagte hat neben seiner Besoldung Einkünfte aus der [X.] von mehreren ihm gehörenden Mehrfamilienhäusern.Das Amtsgericht hat den Beklagten auf entsprechenden Antrag verur-teilt,"dem Kläger Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenensystematischen Aufstellung über seine Bruttoeinkünfte einschließlich [X.] aus seiner unselbständigen Tätigkeit während des- 3 -[X.]raums August 1997 bis Juli 1998 und die hieraus vorgenommenengesetzlichen Abzüge und Steuern sowie über sonstige Einkünfte unterDarlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge sowie [X.] zu belegen durch die Vorlage der vollständigen, alle [X.] und alle Abzüge erfassenden Gehaltsbescheinigungen fürden [X.]raum August 1997 bis Juli 1998 sowie der [X.] 1997."Das [X.] hat den [X.] für die Berufungauf 700 DM festgesetzt. Die Berufung hat es nach mündlicher Verhandlungdurch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mitder Revision.Entscheidungsgründe:I.Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-kanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagtenantragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). [X.] beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einerSachprüfung (vgl. [X.], 79, 81).- 4 -II.Die nach § 621 d Abs. 2 ZPO ohne Zulassung statthafte Revision hatkeinen Erfolg.1. Das [X.] ist entsprechend der ständigen Rechtspre-chung des [X.] (vgl. [X.]Z [X.], 85 ff.; Senatsurteil vom5. Mai 1993 - [X.] = [X.], 1423; Senatsbeschluß vom 24. Juni1992 - [X.] = [X.], 45 jeweils m.w.[X.]) davon ausgegangen,daß sich der Streitwert einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Aus-kunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an [X.] und Kosten rich-tet, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist. Es hat ange-nommen, daß dieser Aufwand gering und insbesondere die Einschaltung einesSteuerfachmanns nicht erforderlich sei. Was die Auskunft über seine Richter-bezüge angehe, brauche der Beklagte nur die Daten aus seinen [X.] der Monate August 1997 bis Juli 1998 aufzulisten und die Mitteilun-gen beizufügen. Auch die ihm aufgegebene Vorlage seiner [X.] 1997 erfordere keinen nennenswerten Aufwand. Denn er sei nicht- gesondert - zur Herstellung dieser Steuererklärung verpflichtet worden, [X.] nur zur Vorlage derselben, falls diese schon angefertigt worden sei.Die Verurteilung zur Auskunft über seine sonstigen Einkünfte sei unteranderem mangels Angabe des konkreten [X.]raums zu unbestimmt und nichtvollstreckungsfähig. Daher komme es nur auf die zur Abwehr einer auf eineunmögliche Leistung gerichteten Zwangsvollstreckung erforderlichen Gerichts-und Rechtsberatungskosten an. Diese beliefen sich bei einem Unterhaltsstreit-wert von 8.400 DM (auf der Grundlage der vom Kläger vorprozessual verlang-ten monatlichen Unterhaltsbeträge von 700 DM x 12) auf maximal 200 DM.Selbst wenn man aber das Urteil dahin auslege, daß über die [X.] -im [X.]raum August 1997 bis Juli 1998 Auskunft zu erteilen sei, bestehe [X.] erforderliche Aufwand nur in der Zusammenstellung der eingegangenenMieten einerseits und der Auflistung der Kreditlasten, Steuern und Ausgabenfür Heizung, Hausmeister etc. andererseits. Nach Schätzung des Senats betra-ge der [X.]aufwand hierfür ca. fünf bis sechs Stunden, wofür pro Stunde eineVergütung von 15 DM bis 30 DM zu veranschlagen sei, vergleichbar den [X.] in Staatsexamina oder Leiter von Referen-dararbeitsgemeinschaften. Der Gesamtaufwand sei daher mit 700 DM nicht zuniedrig [X.] Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Für die Bewertung des [X.] kommt es auf den [X.]-punkt der Einlegung der Berufung (hier 1. Februar 1999) und den zu dieser[X.] erforderlichen Aufwand für die Erfüllung der auferlegten Auskunftsver-pflichtung an, soweit diese vollstreckungsfähig ist. Soweit letzteres nicht derFall ist, sind die mit der Abwehr der ungerechtfertigten Zwangsvollstreckungverbundenen Kosten maßgeblich (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1992 [X.] 46). Die Bewertung des [X.] durch das [X.]kann dabei vom Senat nur darauf geprüft werden, ob das [X.]die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessensüberschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. [X.] 5. Mai 1993 aaO S. 1424). Das ist indessen nicht der Fall. Die [X.], daß die Zusammenstellung der Dienstbezüge für den [X.]raum [X.] bis Juli 1998 und die bloße Vorlage der Einkommensteuererklärung [X.], soweit sie schon angefertigt ist, keinen nennenswerten [X.]- und [X.] erfordern, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch [X.] erinnert insoweit [X.] 6 -Sie wendet sich vielmehr gegen die Ansicht des [X.]s,daß auch die Kosten für die Auskunftserteilung über die Mieteinkünfte [X.] nicht überschritten, und meint, hierfür betrage der zeitlicheAufwand mindestens 76, voraussichtlich sogar 100 Arbeitsstunden, die [X.] 40 DM pro Stunde zu bewerten seien. Insbesondere mache es [X.], daß die Bewirtschaftungskosten nur jährlich abgerechnet würden,der verlangte [X.]raum sich aber von Mitte 1997 bis Mitte 1998 erstrecke, er-forderlich, sämtliche Zahlungen der Kalenderjahre 1997 und 1998 (u.a. aucheinschließlich der Renovierungskosten) zu überprüfen und auf den verlangten[X.]raum umzulegen.Damit dringt die Revision nicht durch.Die Revision übersieht, daß das [X.] den Aufwand an [X.]und Kosten für die Auskunft über die Mieteinkünfte lediglich in einer [X.] bewertet hat. In der Hauptsache hat es seine Entscheidung vielmehrdarauf gestützt, daß die Verurteilung zur Auskunft über die sonstigen [X.] unbestimmt und daher als nicht vollstreckungsfähig anzusehen sei. Das be-ruht auf einer nicht zu beanstandenden Auslegung des amtsgerichtlichen Ur-teils, das den Beklagten insoweit nur zur Auskunft "über sonstige Einkünfteunter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge" verurteilthat, ohne in Tenor oder Gründen den maßgeblichen [X.]raum zu bezeichnenoder den Umfang der Auskunftspflicht inhaltlich näher einzugrenzen. Das[X.] hat das [X.] daher nach den Kosten be-messen, die notwendig sind, um mit anwaltlicher Hilfe ungerechtfertige [X.] abzuwehren. Das entspricht der Rechtsprechung des Se-nats (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 - [X.] = [X.],535 ff.; vom 5. Mai 1993 aaO; Senatsbeschluß vom 27. November 1991- 7 -- [X.] 102/91 = [X.], 425 ff.). Auch die hierfür veranschlagtenRechtsberatungskosten sind der Höhe nach bedenkenfrei. Auf den [X.]auf-wand für die Auflistung der Einkünfte aus den [X.] kommt es dahernach der [X.] des [X.]s nicht mehr an.Aber auch soweit es auf die Hilfsbegründung ankäme, würde der zeitli-che und finanzielle Aufwand nicht die [X.] von 1.500 DM über-schreiten, da dem Beklagten, der seinen Grundbesitz allein verwaltet und auchdie Steuererklärungen selbst anfertigt, alle Zahlen über Einnahmen und [X.] für die maßgeblichen [X.]räume bereits vorliegen und es lediglich ihrerZusammenstellung bedarf. Eine mit dem Fall des Urteils vom 24. Juni 1999([X.] - [X.] = NJW 1999, 3050) vergleichbare Situation liegt insoweitnicht vor. Maßgebend ist nämlich, daß die auf einer besonderen familienrecht-lichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persönlicherNatur und der Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerbe-raters gegenüber [X.] nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfer-tigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfallsvon einem [X.] gefordert werden könnte. Auch die Kosten der [X.] sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn siezwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechtenAuskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989- IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731 ff.). Das ergibt sich aus dem Vortrag des [X.] indes nicht. Als möglicher Anhaltspunkt für die Bewertung seines [X.]-aufwandes kommen die Stundensätze für die Entschädigung von Zeugen nach§ 2 des [X.], das Sätze zwischen 4 DM und 25 DM nennt und eine nach dem ge-ringsten Stundensatz bemessene Entschädigung gewährt, wenn - wie es beimBeklagten durch die Erfüllung seiner Auskunftspflicht der Fall ist - kein Ver-- 8 -dienstausfall eintritt. Danach liegt die vom [X.] vorgenommeneSchätzung noch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, zumal davonauszugehen ist, daß der Beklagte seiner Auskunftspflicht auch durch die Vor-lage der Zahlen für die beiden vollen Kalenderjahre 1997 und 1998 - ohne dieUmrechnung auf den überjährigen [X.]raum von August 1997 bis Juli 1998 -genügen kann, da außer Frage steht, daß dadurch das Auskunftsinteresse derKlägerin vollständig befriedigt wird.3. a) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist entgegen der [X.] Revision auch nicht etwa deshalb ohne Rücksicht auf das Erreichen [X.] rechtsmittelfähig, weil sie "greifbar gesetzwidrig" wäre. [X.] des Beklagten gegenüber seinem Kind beruht auf § 1605BGB. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen der erst [X.] der anberaumten Verkündung des Urteils vom Beklagten eingereichtenUnterlagen hat das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, nachdem auf telefonischeRückfrage die Gegenseite einer Terminsverlegung unter Hinweis auf die nichthinnehmbare weitere Verzögerung für den unterhaltsbedürftigen Kläger wider-sprochen hat und das Gericht sich angesichts des Umfangs der [X.] nicht in der Lage gesehen hat, zu prüfen, ob das Auskunftsbegehren er-füllt ist. Weder entbehrt die Entscheidung des Amtsgerichts jeder gesetzlichenGrundlage noch verstößt sie gegen das Willkürverbot (vgl. [X.], Urteil vom19. Oktober 1989 - [X.] = NJW 1990, 838, 839 [X.]) Ebensowenig wurde hier der [X.] durch eine analogeAnwendung des § 513 Abs. 2 i.V.m. § 511 a Abs. 1 ZPO eröffnet. Wie das[X.] zutreffend ausführt, kann zwar in Einzelfällen die Berufungunabhängig vom Erreichen der [X.] auch nach der jüngerenRechtsprechung des [X.] (vgl. Beschlüsse vom 9. De-- 9 -zember 1996 - 2 BvR 2316/96 = NJW 1997, 1301; vom 25. November 1998- 2 BvR 898/98 = NJW 1999, 1176 ff.) dort zugelassen werden, wo das rechtli-che Gehör der [X.] im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder imvereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO verletzt wurde. Diese Fälle ähnelndem Fall der Säumnis in § 513 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 19. [X.] aaO S. 839). Dahinter steht der Gedanke, daß in diesen Fällen die In-stanzgerichte die Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst beseitigen sollen,bevor das [X.] angerufen wird. Eine [X.] aus § 513 Abs. 2 Satz 2 abgeleiteten Schutzgedankens kommt aber nichtin Betracht, soweit eine dem Säumnisverfahren vergleichbare Verfahrenslagenicht besteht. Denn § 513 Abs. 2 ZPO beschränkt sich nach seiner Zweckbe-stimmung auf die Verbesserung des Rechtsschutzes in solchen Fällen [X.], enthält aber keine grundsätzliche Wertung dahingehend, daß [X.] gegen [X.] bereits für sich allein die Berufung er-möglichen soll ([X.], Urteil vom 19. Oktober 1989 aaO sowie die überwiegen-de Literaturmeinung vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 58. Aufl. § 511 aRdn. 8 und 9; Musielak/[X.] ZPO 2. Aufl. § 511 a Rdn. 26; MünchKomm-ZPO/[X.] § 579 Rdn. 21; [X.] ZPO 21. Aufl. § 513 Rdn. 20;Thomas/[X.] ZPO 22. Aufl. § 513 Rdn. 7; [X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. § 513Rdn. 5 jeweils m.w.[X.]).[X.] Hahne [X.]Bundesrichterin [X.]ist im Urlaub und verhindert zuunterschreiben. [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 14/00

11.07.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. XII ZR 14/00 (REWIS RS 2001, 1958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1958

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