Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 98/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1421

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[X.] [X.]/98vom16. August 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] fürFamiliensachen des [X.] vom 8. Juli 1998 wird auf Kosten des [X.]n zurückge-wiesen.[X.]: 500 DM.Gründe:[X.] Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftund Zahlung von Trennungsunterhalt.Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den [X.]n, nachdemdie Klägerin den Rechtsstreit wegen des weitergehenden Auskunftsbegehrensfür erledigt erklärt hatte, durch Teilurteil, "der Klägerin vollständig Auskunft zuerteilen über seine Nebeneinkünfte - unversteuert - in den Jahren 1994, 1995und 1996."- 3 -Das [X.] setzte den Wert des Streitgegenstandes für dasBerufungsverfahren auf 500 DM fest und verwarf die Berufung des [X.]ndurch Beschluß, weil der Wert des [X.] (§ 511 a ZPO).Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.]n, mit derer geltend macht, die Beschwer hätte auf mindestens 2.000 DM festgesetztwerden müssen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über unversteuerte Einnahmensei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da ihm über derartige Einkünftenichts bekannt sei. Er verfüge nicht über Unterlagen, aus denen er entnehmenkönne, Arbeiten verrichtet, abgerechnet und Vergütungen vereinnahmt zu ha-ben, die nicht in die Jahresabschlüsse eingeflossen seien. Seine Beschwerliege deshalb darin, daß er der Auskunftsverpflichtung nicht nachkommen kön-ne und ein Zwangsgeld, dessen Festsetzung von der Klägerin bereits [X.] worden sei, notgedrungen werde begleichen müssen. Die zu erwartendeZwangsgeldfestsetzung in Höhe von mindestens 2.000 DM bis 5.000 DM sowiezusätzliche Verfahrenskosten rechtfertigten die Festsetzung der Beschwer aufeinen 1.500 DM übersteigenden Betrag.Eine solche Bemessung der Beschwer habe aber auch dann zu erfol-gen, wenn die Auskunftserteilung für möglich gehalten werde. Falls er unver-steuerte Einkünfte erzielt haben sollte und darüber Erklärungen abzugebenhabe, müsse er sich mit der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung einer strafba-ren Handlung bezichtigen. Seine Beschwer liege dann in dem erforderlichenfinanziellen Aufwand für die Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden, undzwar zum einen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens und zum anderen hin-sichtlich der Bemessung einer etwaigen Steuernachzahlung, sowie in der [X.] 4 -stung durch letztere. Bei einem angenommenen Streitwert von (3 x 5.000 DM)15.000 DM ergebe sich allein für die notwendige Beauftragung eines Anwaltseine Kostenbelastung von rund 1.900 DM. Hinzu käme die Belastung mit [X.] des Steuerberaters für die erforderliche Erstellung [X.] mit mindestens weiteren 3.000 DM. Eine einfache Erklärung,keine Nebeneinkünfte oder solche in bestimmter Höhe erzielt zu haben, [X.] zudem mangels hinreichender Absicherung nicht abgeben. Er könne [X.] erst erteilen, nachdem der Steuerberater die für die [X.] erstellten Jahresabschlüsse überprüft und aufgeschlüsselt habe, welcheArbeiten mit welchen Vergütungen in die Jahresabschlüsse eingeflossen seien.Für die Überprüfung und Auswertung der Buchungsunterlagen fielen weitereKosten von mindestens 3.000 DM an.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] - 128, 85, 87 f. m.N.) richtet sich der [X.] für das [X.] der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach deren Interesse, [X.] nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses [X.] in der Regel darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten diesorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht, sowie auf ein et-waiges Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei. Das Oberlandesge-richt hat die Beschwer mit 500 DM bemessen. Diese Bewertung des [X.]interesses kann von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob das Be-rufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräum-- 5 -ten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat(st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1996 - [X.] - FamRZ 1996,1543 f. m.[X.] Berufungsgericht hat seine Schätzung zwar nicht begründet. [X.] hat wiederholt darauf hingewiesen, daß darin ein Verfahrensfehler liegt,wenn nicht ausnahmsweise die für die Bewertung des [X.] zuberücksichtigenden Posten auf der Hand liegen oder sonst bei Berücksichti-gung aller in Frage kommenden Umstände außer Zweifel steht, daß das [X.] nicht mit einem höheren Wert bemessen werden kann (Senats-beschlüsse vom 13. Oktober 1982 - [X.] - NJW 1983, 123 und vom22. Februar 1989 - [X.] - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7).Eine solche Ausnahme liegt hier aber vor. Es kann unter Berücksichtigung allerUmstände keinem Zweifel unterliegen, daß die Beschwer mit 500 DM nicht zuniedrig bemessen worden ist.2. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde ist die [X.] zur Auskunftserteilung nicht deshalb auf eine unmögliche Leistung ge-richtet, weil dem [X.]n über unversteuerte Einkünfte nichts bekannt sei. [X.] die Auskunft nur nach seinem eigenen Kenntnisstand zu erteilen, [X.], er muß lediglich insoweit Angaben machen, als er dazu imstande ist(Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - [X.] - BGHR BGB § 1605Abs. 1 Beschwer 1). Der Inanspruchnahme eines Steuerberaters zur [X.] der Jahresabschlüsse darauf, welche Einnahmen in diesen im [X.] sind, bedarf es im übrigen auch deshalb nicht, weil aus den erstelltenBilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnungen und ihren Aufschlüs-selungen die bereits angegebenen Einnahmen zu ersehen sind. Den [X.] seinen Buchungs- und sonstigen Unterlagen kann der [X.] [X.] 6 -selbst vornehmen und die gegebenenfalls erforderliche ergänzende [X.] anfertigen, da es hierfür nicht auf steuerliche Gesichtspunkte an-kommt. Der somit erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten übersteigt den [X.] von 500 DM auf keinen Fall.Aber selbst wenn es dem [X.]n nicht möglich sein sollte, eventuellunversteuert gebliebene Einnahmen festzustellen und sich hierüber isoliert zuerklären, ist die Auskunftserteilung nicht unmöglich. Denn das Teilurteil ist da-hin zu verstehen, daß auch Angaben über die [X.] gemacht wer-den können, seien sie versteuert oder unversteuert. Damit wird dem [X.] genügt. Der [X.] hat deshalb auch die [X.], seine Gesamteinnahmen anzugeben und darauf hinzuweisen, daß [X.] Abzüge, etwa für Steuern, vorzunehmen sind. Ob und [X.] in welcher Höhe weitere Steuern zu entrichten sind, ist für die [X.] nicht von Bedeutung. Den entsprechenden Betrag kann der [X.] später ermitteln und dem Unterhaltsbegehren der Klägerin entgegen-halten. Der Mithilfe eines Steuerberaters bedarf er zu dieser [X.], denn ein Steuerberater wäre zur Ermittlung der [X.], soweit diese nicht in die Unterlagen des [X.]n eingeflossen sind,auch auf dessen Angaben angewiesen. Im übrigen braucht der [X.] auchbei der Auskunftserteilung über seine Gesamteinnahmen ebenfalls nur [X.] zu machen, als er dazu imstande ist (Senatsbeschluß vom 4. [X.] aaO). Wenn er keine entsprechenden Kenntnisse und keine Unterlagenhat, braucht er deshalb insoweit auch keine Angaben zu machen. Deshalb [X.] sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine den Betrag von 500 DM über-steigende [X.] -Etwas anderes gilt auch nicht wegen der von der sofortigen [X.] weiteren Kosten, insbesondere von Anwalts- und Steuerberater-honoraren im Rahmen eventueller Auseinandersetzungen mit dem [X.] im Rahmen eines Strafverfahrens sowie von etwaigen Steuernachzahlun-gen. Denn diese stellen keine mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Ko-sten dar, sondern wären Folge des eigenen Verhaltens des [X.]n, [X.] nicht alle Einnahmen dem Finanzamt gegenüber angegeben hätte. [X.], die er sich selbst zuzuschreiben hätte, berühren die Beschwernicht.[X.] Hahne [X.] Weber-Monecke Wagenitz

Meta

XII ZB 98/98

16.08.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 98/98 (REWIS RS 2000, 1421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1421

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