Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. XII ZB 12/97

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1883

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[X.] ZB 12/97vom21. Juni 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats- [X.] - des [X.] 15. November 1996 wird auf Kosten des Antragstellers zu-rückgewiesen.[X.]: 1.400 DM.Gründe:[X.] den Parteien schwebt ein Scheidungsverbundverfahren, indem die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf [X.] verfolgt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen [X.] in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärthatten, stellte die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller zur Abgabeder eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der über sein Endvermögenerteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab die-sem Antrag durch Teilurteil statt; es verurteilte den Antragsteller,- 3 -zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissendie von ihm im Verfahren 2 [X.]/95 Gü erteilten Auskünfte über seinEndvermögen, Stand 30. April 1992, so vollständig angegeben hat, alser dazu imstande ist.Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesge-richt hat das Interesse des Antragstellers, die eidesstattliche Versicherungnicht abgeben zu müssen, mit 1.400 DM bewertet und die Berufung als unzu-lässig verworfen, weil der Wert des [X.] (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwer-de des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Das [X.] ist zutreffend und in Übereinstimmung mit derständigen Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen, daßsich der Wert des [X.] auch im Falle der Einlegung ei-nes Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung destitulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemach-ten - Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei ([X.] - [X.] - 128, 85,87 f.).Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieser Aufwand mit [X.] 1.400 DM zu bewerten sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: [X.] könne die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um- 4 -den nicht zweifelsfrei feststehenden Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären.Denn zum einen fehle in diesem eine Bezugnahme auf Schriftsätze des [X.] bzw. das vorgelegte Bestandsverzeichnis, zum anderen habe [X.], wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, die Verpflichtung zurAbgabe der eidesstattlichen Versicherung auch auf [X.] § 1375 Abs. 2 BGB erstreckt, obwohl die Antragsgegnerin ein entspre-chendes Auskunftsverlangen - ohne Antragstellung - erst nach der überein-stimmenden Erledigungserklärung angeführt habe, über das vor Erlaß [X.] nicht entschieden worden sei. Wenn der Antragsteller mit Rücksichthierauf im Zwangsvollstreckungsverfahren Einwendungen gegen die Vollstrek-kungsfähigkeit des Titels geltend mache, fielen - unter zusätzlicher Berück-sichtigung eines Beschwerdeverfahrens - ausgehend von einem nach dem [X.] der Antragsgegnerin an der Abgabe der eidesstattlichen [X.] bemessenden Wert von 45.000 DM an allein maßgebenden gesetzlichenGebühren gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8, 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nichtmehr als 1.400 DM einschließlich Auslagen und [X.] an. Falls der Antrag-steller dagegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verweigernwolle, habe er das erstellte Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Voll-ständigkeit zu prüfen. Hierfür sowie für eine eventuelle Ergänzung der Anga-ben einschließlich des Aufwands für die Terminswahrnehmung entstünden [X.] Kosten von 200 DM. Auch wenn der Antragsteller die Hilfe einesRechtsanwalts in Anspruch nehme, entstünden insofern keine höheren [X.] ca. 500 DM, denn der Anwalt erhalte für die Vertretung in diesem [X.] nur eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8 [X.].2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Rechtsmit-telinteresses unterliegt nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur daraufüberprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des- 5 -ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaftausgeübt hat. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungs-gericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Um-stände nicht umfassend berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 27. April 1994- [X.] - FamRZ 1994, 1519 m.N.).Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das [X.] sich mit dem Vortrag des Antragstellers ausführlich und in einer vom [X.] der sofortigen Beschwerde nicht zu beanstandenden Weise auseinander-gesetzt. Es hat in seine Beurteilung einbezogen, daß das Teilurteil keinen voll-streckungsfähigen Inhalt hat, weil ihm die notwendige bestimmte Bezeichnungder Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, fehlt (vgl.hierzu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - [X.] - FamRZ 1989,731, 732; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - [X.] - FamRZ 1983,454, 455). Im Hinblick darauf hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antrag-steller zur [X.] gegenwärtigen mußte, gleichwohl er-folgenden Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen (vgl. Senatsbe-schluß vom 27. November 1991 - [X.] 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Se-natsurteil vom 18. Dezember 1991 - [X.] - FamRZ 1992, 535, 536).Der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand ist in nicht zu beanstandenderWeise ermittelt worden. Alternativ hierzu hat das Berufungsgericht den Auf-wand des Antragstellers für den Fall bewertet, daß er sich nicht gegen [X.] aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, sondern die eides-stattliche Versicherung abgeben will.Soweit die sofortige Beschwerde die Auffassung vertritt, der genannteAufwand habe kumulativ berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgtwerden. Durch die dem Antragsteller vom [X.] zugebilligte an-- 6 -waltliche Beratung über Inhalt und Umfang des [X.] konnte er [X.] erhalten, daß dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und wardamit in der Lage zu entscheiden, ob er die eidesstattliche Versicherunggleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abgeben, oder ober Vollstreckungsversuchen entgegentreten wollte. Im ersteren Fall kommt zuden Kosten der anwaltlichen Beratung, die das Berufungsgericht mit rund500 DM in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bemessen hat, noch dereigene Aufwand des Antragstellers hinzu. Im zweiten Fall müßte dieser [X.] mit der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. [X.] es allein auf die hieraus resultierenden Kosten, auf die eine eventuelleRatgebühr nach § 20 Abs. 1 [X.] angerechnet wird, nicht dagegen auf die-jenigen Kosten an, die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung [X.] sind (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 aaO).Entgegen dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde sind auch keineAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß im Falle der Abgabe der [X.] der dem Antragsteller selbst entstehende Aufwand zu gering be-messen worden ist. Soweit darauf abgehoben wird, die Kosten des [X.] hätten für einen angestellten Arzt höher angesetzt werden müssen, [X.] nicht berechtigt. Die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowiedie Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind persönli-cher Natur, weshalb ihre Erfüllung mit berufstypischen Leistungen des [X.] nicht vergleichbar ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt,die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten,welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluß vom22. Februar 1989 aaO, 732).- 7 -Auch im übrigen zeigt die sofortige Beschwerde keine Umstände auf, diedie Schlußfolgerung auf eine zu niedrige Bewertung des Aufwandes des [X.] zuließen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es bei dervor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen Überprüfung derbisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Senatsbe-schluß vom 30. Januar 1991 - [X.] 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792) nicht umkomplexe wirtschaftliche Zusammenhänge geht, sondern um einfachere Anga-ben über das Vorhandensein von Lebensversicherungen und sonstigen [X.].[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZB 12/97

21.06.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. XII ZB 12/97 (REWIS RS 2000, 1883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1883

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