Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. XII ZB 69/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1959

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[X.] ZB 69/99vom11. Juli 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der [X.] 25. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] 12. April 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.Wert: 1.000 DM.Gründe:[X.] Parteien haben am 21. August 1987 die Ehe geschlossen. [X.] der Ehefrau (Antragstellerin) wurde dem Ehemann ([X.]) am 4. September 1997 zugestellt. Während der Ehezeit [X.] August 1987 bis 31. August 1997 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide [X.] erworben. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil [X.] geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich geregelt.Dabei hat es auf seiten des Ehemannes, der seit 1. Oktober 1981 Beamter ist- 3 -und hieraus Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung (einschließlich derjährlichen Sonderzuwendung in Höhe von 260,01 DM) von insgesamt monat-lich 3.587,04 DM erworben hat, zunächst den Ehezeitanteil entsprechend derAuskunft des [X.] mit monatlich 875,50 DM festgestellt. Den darin enthaltenen [X.] der Sonderzuwendung in Höhe von 63,46 DM hat es jedoch nicht wieden übrigen Teil der Versorgung (= 812,04 DM) als dynamisch behandelt, son-dern nach Umrechnung mit Hilfe der Faktoren der [X.] und [X.] zur Berechnung des Versorgungsausgleichs nur mit einem dy-namisierten Wert von monatlich 7,61 DM in die Ausgleichsberechnung [X.]. Dementsprechend hat es der so ermittelten ehezeitlichen Beamtenver-sorgung des Ehemannes in Höhe von insgesamt monatlich 819,65 DM die vonder Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften vonmonatlich 373,69 DM gegenübergestellt und in Höhe der hälftigen [X.] monatlich 222,98 DM gesetzliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau [X.] der Beamtenversorgung des Mannes begründet (Quasi-Splitting nach§ 1587 b Abs. 2 BGB).Das [X.] ist der Entscheidung des [X.] hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit der zugelassenenweiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, die Beamten-versorgung einschließlich der Sonderzuwendung als dynamisch zu [X.] mit einem entsprechend höheren Wert [X.] -I[X.] weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1. Zwar ist richtig, daß die dem Beamten gemäß § 67 [X.] i.V. mit § 2Abs. 2, 50 Abs. 4 [X.] gewährte jährliche Sonderzuwendung nach [X.] über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der [X.] 29. Juni 1998 ([X.] I S. 1666; im folgenden: [X.]) seit 1994 nicht mehrwie zuvor in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für den Monat Dezembergezahlt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Standvon Dezember 1993 eingefroren ist. Nach der Übergangsregelung des § 13[X.] in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 wird die Sonderzu-wendung mit Hilfe eines vom [X.] jährlich bekannt [X.] (für 1997 0,9378) ermittelt, der sich nach [X.] zwischen den regelmäßig angepaßten Bezügen im Dezember 1993und denen im Dezember des jeweils laufenden Jahres richtet. Das hat zur Fol-ge, daß der Versorgungsempfänger hinsichtlich der Sonderzuwendung nichtmehr an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teilhat, so daßdie Sonderzuwendung faktisch zu einer statischen Leistung geworden ist.Wie der [X.] jedoch mittlerweile entschieden hat, ist die Sonderzu-wendung ein Bestandteil der einheitlichen Beamtenversorgung, die insgesamtnach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten ist und nach dem Gesetz- ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung - als dynamisch anzusehenund ohne Rücksicht auf ihre jeweiligen Steigerungsraten immer mit ihrem [X.] auszugleichen ist. Als solch einheitlicher Bestandteil der Beamten-versorgung unterliegt die Sonderzuwendung daher keiner Dynamisierung [X.] 5 -log § 1587 a Abs. 3 und 4 i.V. mit Abs. 5 (vgl. ausführlich [X.]sbeschluß vom3. Februar 1999 - [X.] - FamRZ 1999, 713 m.w.[X.] Damit kann die Entscheidung des [X.]s nicht bestehenbleiben. Der [X.] ist nicht in der Lage, selbst abschließend auf der [X.] vorgelegten Versorgungsauskünfte zu entscheiden. Die für die Ehefrau am5. Februar 1998 erteilte Auskunft der [X.] berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen des [X.] vom 16. Dezember 1997 ([X.] I S. 2998 ff.), u.a. die geänderte Bewer-tung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehobenwurde.Die Sache muß daher an das [X.] zurückverwiesen wer-den, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.[X.] Hahne[X.]Bundesrichterin [X.]ist im Urlaub und verhindert zuunterschreiben. [X.] Wagenitz

Meta

XII ZB 69/99

11.07.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. XII ZB 69/99 (REWIS RS 2001, 1959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1959

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