§ 495a ZPO

Verfahren nach billigem Ermessen

1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2025 00:24

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;

Verweise auf § 495a ZPO

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