Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZR 161/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1601

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]Verkündet am:19. Juli 2000Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1578, 1610a)Der beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für ein weiteres nicht ge-meinsames Kind anfallende sogenannte Zählkindvorteil beim Kindergeld ist [X.] nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung für denanderen Ehegatten einzubeziehen, wenn das Kind noch vor Rechtskraft [X.] geboren wurde (im Anschluß an [X.]surteil vom 16. April 1997- X[X.][X.] ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806 [X.])Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe bei der [X.] Kindesunterhalts nach [X.]en unterliegt dem tatrichterlichen [X.] im Rahmen der Angemessenheitskontrolle.[X.], Urteil vom 19. Juli 2000 - [X.] - [X.] AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision des Antragsgegners und die Berufung der [X.] werden das Urteil des 4. Zivilsenats, zugleich Famili-ensenat, des [X.] mit Sitz in [X.] 5. Mai 1998 in Ziffer [X.] und [X.][X.][X.] des [X.] und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Neu-Ulm vom 4. November 1997 in Ziffer 1 und 3 des [X.] abgeändert:[X.] wird verurteilt, an die Antragstellerin fol-genden Unterhalt zu zahlen:Für die [X.] vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997 monatlich894 [X.],für die [X.] vom 1. Januar bis 28. Februar 1998 monatlich670 [X.],ab dem 1. März 1998 monatlich 176 [X.].Von den Kosten der ersten [X.]nstanz tragen die Antragstellerin 5/8,der Antragsgegner 3/8, von den Kosten des [X.] Antragstellerin 4/5, der Antragsgegner 1/5.[X.]m übrigen wird die Revision zurückgewiesen.- 3 -Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Antragstellerin zu2/5 und dem Antragsgegner zu 3/5 zur Last.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.Die am 29. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. September 1997, rechtskräf-tig seit 10. Oktober 1997, geschieden. Die elterliche Sorge für die [X.], geboren am 29. Juli 1990 und Laura-Marie, geboren [X.] 1993, wurde der Antragstellerin übertragen. [X.] [X.] eines dritten Kindes [X.], geboren am 16. Mai 1997, dessen Mutter erinzwischen geheiratet hat. Für das Kind bezieht er erhöhtes Kindergeld in [X.] von 300 [X.]. Er war während der Ehe Außendienstmitarbeiter einer [X.] hat seit September 1997 die höher bezahlte Stelle eines Bezirksleiters miteinem Nettogehalt von rund 4.152 [X.] monatlich inne. Er zahlt aufgrund einerVereinbarung für die beiden gemeinsamen Kinder insgesamt 700 [X.] monat-lich.Die Antragstellerin hat während der Trennungszeit zunächst von [X.] bis August 1997 stundenweise in einer Arztpraxis ausgeholfen, diese [X.] aber wegen Schwierigkeiten bei der Betreuung der Tochter aufgegeben.Seit März 1998 ist sie wieder als Arzthelferin teilzeitbeschäftigt mit einem mo-- 4 -natlichen Bruttolohn von 1.600 [X.]. Sie lebt seit Januar 1998 zusammen mitihrem Lebensgefährten in der Wohnung seiner Eltern, für die sie [X.] zahlt. Bis Februar 1998 bezog sie ergänzende Sozialhilfe. Die auf [X.] übergegangenen Unterhaltsansprüche wurden ihr durch [X.] vom 15. Oktober 1996 rückübertragen.Das Amtsgericht hat die [X.] Unterhalt abgetrennt und den [X.] zur Zahlung eines monatlichen [X.] an die [X.] in Höhe von 391 [X.] für die [X.] vom 10. Oktober bis 31. Dezem-ber 1997 und von 127 [X.] ab dem 1. Januar 1998 verurteilt. Dabei ist es nochvon dem geringeren Monatsgehalt des Antragsgegners als [X.] in Höhe von netto (bereinigt) 2.616 [X.] ausgegangen.Auf die Berufung der Antragstellerin hat das [X.] das Ur-teil abgeändert und den Antragsgegner auf der Basis des höheren Gehaltesund unter Einbezug des [X.] zu folgenden monatlichen [X.] verurteilt: Für die [X.] vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997894 [X.], vom 1. Januar bis 28. Februar 1998 670 [X.] und ab 1. März 1998258 [X.]. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.Dagegen wehrt sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Revision,mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils [X.] -Entscheidungsgründe:1. Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprücheaktivlegitimiert. Die zwischen ihr und dem Sozialhilfeträger am [X.] vereinbarte Rückübertragung entspricht den Vorgaben des durch [X.] zur Reform des [X.] vom 23. Juli 1996, in [X.] August 1996 ([X.] [X.] 1088), geänderten §§ 91 Abs. 4 [X.]. Danach istnunmehr im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger eine Rückübertragung [X.] zur gerichtlichen Geltendmachung zulässig.2. Das [X.] hat rechtlich bedenkenfrei der [X.] nachehelichen [X.] der Antragstellerin aus § 1570 i.V.mit § 1578 BGB das vom Antragsgegner nach der Trennung erzielte höhereEinkommen als Bezirksleiter zugrunde gelegt. [X.], diewährend der Trennung erzielt werden, sind für die [X.] [X.] außer Betracht zu lassen, wenn sie auf einer außergewöhnlichen, [X.] erheblich abweichenden beruflichen Entwicklung beruhen (stän-dige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]surteile vom 20. Juli 1990 - X[X.][X.] ZR 74/89 [X.] 1990, 1090 ff.; vom 10. Oktober 1990 - X[X.][X.] ZR 99/89 - FamRZ 1991,307 ff., vom 10. Februar 1988 - [X.]Vb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, jeweilsm.w.N.). Die Beförderung des Antragsgegners vom [X.] Bezirksleiter stellt schon für sich gesehen keinen außergewöhnlichen be-ruflichen [X.] dar. Darüber hinaus hat das [X.] fest-gestellt, daß dem Antragsgegner auch schon während des [X.] Optionen angeboten worden seien, die er jedoch aus verschiedenenGründen, u.a. wegen eines damit verbundenen Umzugs in die neuen [X.], abgelehnt [X.] -Die Rüge der Revision, das [X.] habe hierbei verfah-rensfehlerhaft Vortrag und Beweisangebote des Antragsgegners nicht berück-sichtigt, geht ins Leere. Denn der Antragsgegner hat lediglich pauschal vorge-bracht, daß es ihm während des Zusammenlebens mit der [X.] deren Verhalten unmöglich gewesen sei, eine solche Position zu beklei-den, ohne dies näher zu konkretisieren, und hat den Vortrag der Antragstellerin(Schriftsatz vom 31. März 1998), daß er selbst die vorliegenden Angebote [X.] habe, weil ihm verschiedene Bezirke nicht zugesagt hätten und er nichthabe wegziehen wollen, unwidersprochen gelassen. Damit ist auch die Rügeder Revision aus § 1579 Nr. 4 und 7 BGB, die Antragstellerin habe höhere [X.] durch ihre Verweigerungshaltung verhindert und könne sich daher [X.] auf diese zur Verbesserung ihres Unterhalts berufen, [X.] Das [X.] ist von einem monatlichen Nettoeinkommendes Antragsgegners vom 4.152 [X.] unter Berücksichtigung der durch seineWiederheirat bedingten tatsächlichen Steuerbelastung nach Steuerklasse [X.][X.][X.]ausgegangen. Das entspricht der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. Urteil vom24. Januar 1990 - X[X.][X.] ZR 2/89 - FamRZ 1990, 499 ff. m.w.N.) und wird auchvon der Revision nicht beanstandet. Der Abzug von 5 % pauschalen berufsbe-dingten Aufwendungen liegt im Rahmen des zulässigen tatrichterlichen [X.]s. Es hat danach zutreffend ein bereinigtes Nettoeinkommen von rund3.945 [X.] zugrunde gelegt. Nicht zu beanstanden ist auch, daß es hiervon mo-natliche Kreditverpflichtungen des Antragsgegners gegenüber seinen Eltern inHöhe von 200 [X.] nur noch für den [X.]raum vom 10. Oktober bis 31. Dezem-ber 1997 abgezogen hat und für die Folgezeit mangels substantiierten Vortragsdes Antragsgegners davon ausgegangen ist, daß das Darlehen zurückgezahltwar. Die dagegen erhobene Verfahrensrüge des Antragsgegners hat der [X.] und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).- 7 -4. Vom Einkommen des Antragsgegners hat das [X.] ne-ben dem von den Parteien vereinbarten Unterhalt für die gemeinsamen Kinderin Höhe von insgesamt 700 [X.] auch den Unterhalt für das während der Tren-nungszeit geborene dritte Kind des Antragsgegners vorweg abgesetzt. Dasentspricht der Rechtsprechung des [X.]s, da die ehelichen Lebensverhältnis-se auch von der [X.] gegenüber einem während der [X.] nicht gemeinsamen Kind mitgeprägt werden (vgl. zuletzt [X.] vom 25. November 1998 - X[X.][X.] ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367 ff. m.w.N.). [X.] hat es unter Beachtung des [X.] der [X.] und unter Berücksichtigung der Belastung des Antragsgegners mit denUnterhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder der Parteien, der Antragstelle-rin und seiner jetzigen Ehefrau mit dem untersten [X.] von 349 [X.]bemessen, um den notwendigen Selbstbehalt des Antragsgegners von1.500 [X.] zu wahren.Die Revision meint demgegenüber, der Unterhalt des dritten Kindesmüsse mit dem Tabellenunterhalt der [X.] Tabelle angesetzt werden,der dem Gehalt des Antragsgegners in Höhe von 3.945 [X.] entspreche, näm-lich mit monatlich 471 [X.] ab dem 1. Juli 1998 und für die [X.] davor mit mo-natlich 410 [X.]. Sie sieht in der Berechnung des [X.]s eine Ab-weichung von der [X.]srechtsprechung, insbesondere zu den [X.] im Urteil vom 16. April 1997 (X[X.][X.] ZR 233/95 - [X.], 806 ff.). Die vom [X.] vorgenommene Einstufung des Un-terhalts für das dritte Kind ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.a) Die [X.]sätze der [X.] Tabelle sind auf [X.] Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die [X.] des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" er-- 8 -leichtern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den [X.], daß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern [X.] gewähren hat. Da die Werte nur Hilfsmittel für die [X.], ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen [X.] stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hinzu überprüfen, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen sogenannten Man-gelfall handelt (vgl. z.B. [X.]surteil vom 29. Januar 1992 - X[X.][X.] ZR 239/90 [X.] 1992, 539, 541 und zuletzt [X.]surteil vom 16. April 1997 aaOS. 811) oder nicht (vgl. [X.]surteil vom 25. Februar 1987 - [X.]Vb ZR 36/86 [X.] 1987, 456, 459). Hierzu hält die [X.] Tabelle die [X.]nstitute derHerauf- oder Herabstufung und des [X.] bereit([X.]/[X.] Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2Rdn. 124, 208). Liegt eine über- oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbela-stung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höher-oder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von [X.] geschätzten Zu- oder Abschlägen eine den Besonderheiten des Fallesangemessene [X.] erreicht werden ([X.]/[X.] aaO § 2Rdn. 231 ff., 234). Als weiteres, mehr schematisiertes Hilfsmittel wird die- allerdings nicht von allen [X.]en übernommene - Ausrichtungan einem sogenannten [X.] vorgeschlagen, der ebenfalls zueiner Herauf- oder Herabstufung führen kann. Dieser - ab Gehaltsgruppe 2nicht mit dem Eigenbedarf identische - Betrag soll nach den Vorstellungen der[X.] Tabelle eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischendem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern [X.]. Wird er unter Berücksichtigung auch des [X.] unter-schritten, soll der [X.] der nächst niedrigeren Gruppe, deren [X.] nicht unterschritten wird, oder ein [X.] ange-- 9 -setzt werden ([X.] Tabelle Anmerkung [X.] in [X.] Band 1,Daten und Tabellen zum Familienrecht 3. Aufl. S. 44; zur Handhabung vgl.[X.]/[X.] aaO § 2 Rdn. 239 ff.).Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der [X.] je nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen[X.] hat der [X.] stets gebilligt, weil sie im tatrichterlichen [X.] liegt (vgl. z.B. [X.]surteil vom 29. Januar 1992 aaO [X.]). [X.] gilt, wenn der Tatrichter die Einstufung mit Hilfe eines Bedarfskon-trollbetrages vornimmt, weil es sich auch insoweit um eine der denkbaren [X.] handelt, die dem Tatrichter bei der Überprüfung einer [X.] auf ihre Angemessenheit und Ausgewogenheit nach den Umständen [X.] stets obliegt. Denkbar wäre auch, die Angemessenheitskontrolle [X.] einer Ergebnisprüfung erst in einer letzten Stufe und ohne die von [X.] vorgegebenen festen Kontrollbeträge vorzunehmen. Welche der Me-thoden der Tatrichter wählt, bleibt seinem Ermessen überlassen. Soweit das[X.] hier unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüberdrei Kindern, einer Ehefrau und der Antragstellerin eine Herabstufung auf denuntersten [X.] vorgenommen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zubeanstanden.b) Soweit der Antragsgegner demgegenüber meint, es müsse nach [X.], die der [X.] in einem Mangelfall angewendet hat ([X.] vom 19. April 1997 aaO S. 808), der volle Tabellenunterhalt entspre-chend dem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners (hier 3.945 [X.]bzw. 3.745 [X.] bei Abzug der Kreditverpflichtung) eingesetzt werden, [X.] seiner Revision im Ergebnis nicht zum Erfolg.- 10 -Zwar ist im Rahmen einer mehrstufigen Mangelfallberechnung zunächstals Einsatzbetrag der jeweilige volle Tabellenunterhalt der Kinder (ebenso wieder eheangemessene Bedarf der Ehefrau) in die Berechnung einzustellen, umdie [X.] für die dann folgende proportionale Kürzung aller Unter-haltsbeträge im Verhältnis der zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse [X.] aller Unterhaltsberechtigten feststellen zu können. Der Ansatzbloßer Mindestbeträge würde andernfalls zu verzerrten Ergebnissen führen([X.]surteil vom 19. April 1997 aaO S. 808). [X.]ndessen bedarf es hier einersolchen Berechnung nicht, weil es sich für die [X.] ab 1. Januar 1998 wegendes dann gegebenen anzurechnenden Eigenverdienstes der Antragstellerin(zunächst in Höhe von 550 [X.]) nicht um einen Mangelfall handelt. Daher [X.] die Handhabung des [X.]s insoweit nicht gegen Recht-sprechungsgrundsätze des [X.]s.Für die [X.] vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997, in der der [X.] noch eine Kreditverpflichtung von 200 [X.] hatte und die Antrag-stellerin über keine anrechenbaren [X.] verfügte, liegt zwar [X.] vor. Eine Verringerung des Unterhalts der Antragstellerin ergibt [X.] auch bei der dann vorzunehmenden Mangelfallberechnung nicht. [X.] Nettoeinkommen des Antragsgegners beträgt unter [X.] Kreditrate, des [X.] für das dritte Kind und des [X.] tatsächlich gezahlten Unterhalts von zusammen 700 [X.] für die beidengemeinsamen Kinder (vgl. dazu [X.]surteile vom 12. Juli 1990 - X[X.][X.] ZR85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094/95 und vom 31. Januar 1990 - X[X.][X.] ZR 21/89 [X.] 1990, 979, 980; 2.570 [X.] (3.945 [X.] - 200 [X.] - 700 [X.] - 475 [X.]).Davon stehen der Ehefrau 3/7, also rund 1.100 [X.] zu, so daß der notwendigeSelbstbehalt des Antragsgegners von 1.500 [X.] nicht gewahrt ist und eine Kür-zung des Unterhalts nach dem Verhältnis der Verteilungsmasse (3.945 [X.] -- 11 -200 [X.] - 1.500 [X.] Selbstbehalt = 2.245 [X.]) zum Gesamtbedarf der vorrangi-gen Unterhaltsberechtigten (1.100 [X.] + 700 [X.] + 475 [X.] = 2.275 [X.]) vor-zunehmen ist. Die [X.] beträgt 0,9868, der danach gekürzte Unter-halt der Ehefrau 1.085 [X.]. Er liegt damit immer noch über den [X.] [X.].5. Das [X.] hat das vom Antragsgegner für sein drittesKind bezogene Kindergeld in Höhe des auf ihn entfallenden sogenannten[X.] von 190 [X.] (300 [X.] Kindergeld für das dritte Kind abzüglich110 [X.] Kindergeldanteil der Mutter, für die [X.] als erstes Kind zählt) sei-nem Einkommen hinzugerechnet und daraus einen entsprechend erhöhtenUnterhaltsbedarf der Antragstellerin errechnet. Es hält es für unbillig, daß sichdie Antragstellerin die [X.] für das noch während der [X.] außereheliche Kind des Antragsgegners als die ehelichen [X.] prägend bei der Berechnung ihres Unterhalts bedarfsminderndentgegenhalten lassen müsse, aber von der zugleich gegebenen Erleichterungder [X.] ausgeschlossen sei, während der Antragsgegner die [X.] durch seinen Kindergeldanteil ganz oder teilweise wiederausgleichen könne. Das ließe sich auch mit dem Zweck des Kindergelds, die[X.] des Elternteils zu erleichtern, nicht rechtfertigen (vgl. auch [X.]. [X.], 541, 544). Das [X.] hat dementspre-chend für die [X.] vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997 einen [X.] von (3.945 [X.] - 200 [X.] Kredit - 700 [X.] Kindesunterhalt für die ge-meinsamen Kinder - 349 [X.] Unterhalt für das dritte Kind + 190 [X.] Zählkind-vorteil = 2.886 x 3/7 =) 1.237 [X.] ermittelt, und für die [X.] ab 1. Januar 1998nach Wegfall der Kreditverpflichtung einen solchen von 1.323 [X.].Dagegen wendet sich die Revision zu [X.] -Die Berechnungsmethode des [X.]s läuft darauf hinaus,Kindergeld bzw. Teile hiervon zum unterhaltsrelevanten Einkommen des [X.] zu zählen und daraus den eheangemessenen Bedarf [X.] zu ermitteln. Der [X.] hat sich mit dieser Problematik in seinerEntscheidung vom 16. April 1997 (aaO S. 809 ff.) bereits ausführlich befaßt.Sie betraf einen ähnlich gelagerten Fall, in dem der Unterhaltspflichtige für einwährend der Trennungszeit geborenes außereheliches Kind, dessen Unter-haltsanspruch sich die geschiedene Ehefrau entgegenhalten lassen mußte,erhöhtes Kindergeld bezog. Der [X.] hat entschieden, daß Kindergeld [X.] sonstiges Einkommen zur Bedarfsberechnung nach § 1578 BGB herange-zogen werden kann, da seine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eineentlastende Leistung nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden darf, daßsie - im Wege der Zurechnung zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen - zueiner Erhöhung des [X.] führt. Auch soweit einem Ehegatten [X.] weiteren nicht gemeinsamen Kind wegen der Berücksichtigung gemein-samer Kinder ein sogenannter Zählkindvorteil erwächst, ist dieser nicht alsunterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung einzubeziehen,sondern kommt dem betreffenden Elternteil allein zugute. Darin liegt keine un-gerechtfertigte Doppelbegünstigung dieses Ehegatten. Wie der [X.] [X.] früheren Entscheidungen ausgeführt hat, entspricht es dem Regelungszweckdes erhöhten Kindergeldes, die Mehrbelastung aufzufangen, die dem unter-haltspflichtigen Elternteil dadurch erwächst, daß er nicht nur die gemeinsamen,sondern noch ein oder mehrere weitere Kinder zu unterhalten hat (ständigeRechtsprechung vgl. [X.]surteile vom 8. Oktober 1980 - [X.]Vb ZR 533/80 [X.] 1981, 26; vom 29. April 1981 - [X.]Vb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650; vom11. Juli 1984 - [X.]Vb ZR 24/83 - FamRZ 1984, 1000). Nach der Berechnungswei-se des [X.]s müßte sich im übrigen folgerichtig bei einer [X.] 13 -rechnung des [X.] zum unterhaltsrelevanten Einkommen des [X.] nicht nur der Unterhaltsbedarf des Ehegatten nach § 1578BGB, sondern auch der der Kinder erhöhen. Eine Beschränkung nur auf denUnterhaltsbedarf des Ehegatten wäre nicht zu begründen. Das aber liefe [X.] angesprochenen generellen Zwecksetzung des Kindergeldes zuwider.Angesichts der Bandbreite an Variationsmöglichkeiten, in denen sich für deneinen oder anderen Ehegatten oder für beide ein Zählkindvorteil ergeben kann,hat der [X.] auch aus Gründen der Praktikabilität am Grundsatz des [X.] dieses Kindergeldes festgehalten (Urteil vom 16. April 1997 aaOS. 811). Daß dem unterhaltspflichtigen Elternteil im Ergebnis mehr verbleibt,liegt in der gesetzgeberischen Entscheidung begründet, Kindergeld für mehre-re Kinder, gleichgültig, ob sie aus einer oder aus verschiedenen Verbindungenstammen, nicht in gleichbleibender, sondern in gestaffelter Höhe zu zahlen. [X.] durch Art. 1 Nr. 11 [X.] vom 6. April 1998 ([X.] [X.] 666) eingeführtenNeuregelung des § 1612 b Abs. 4 BGB für den [X.] zwischenden Eltern hat der Gesetzgeber im übrigen unter Übernahme der vom [X.]entwickelten Grundsätze bestimmt, daß Kindergeld, welches unter Berücksich-tigung eines nicht gemeinsamen Kindes erhöht ist, im Umfang der Erhöhungnicht anzurechnen ist. Wenn es in der Begründung (BT-Drucks. 13/7338 S. 30)heißt, der Zählkindvorteil wirke sich unterhaltsrechtlich generell nur noch inso-fern aus, als er das Einkommen des betreffenden Elternteils erhöhe, so erlaubtdas noch keinen Rückschluß darauf, daß der Zählkindvorteil nach dem [X.] bedarfserhöhend in die Ermittlung des Unterhalts [X.] damit letztlich doch zu einem Ausgleich zwischen den Ehegatten führensolle. Der [X.] sieht daher auch insoweit keinen Anlaß, von seiner [X.] -6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Berechnung des vonder Antragstellerin ab März 1998 bezogenen Nettolohns aus der [X.], den das [X.] unter Berücksichtigung der üblichengesetzlichen Abzüge mit 1.264 [X.] ermittelt und hiervon 5 % für berufsbeding-ten Aufwand und 1/7 als Erwerbstätigenbonus abgezogen hat, so daß rund1.029 [X.] verbleiben. Auch die angesichts des Alters der beiden betreuungs-bedürftigen Kinder gemäß § 1577 Abs. 2 BGB vorgenommene lediglich hälftigeAnrechnung ihres Verdienstes (in Höhe von 515 [X.]) ist nicht zu beanstanden(vgl. z.B. [X.]surteil vom 4. November 1987 - [X.]Vb ZR 81/86 - FamRZ 1988,145, 148).7. Danach ergeben sich für die Antragstellerin folgende monatliche [X.]:[X.]raum 10. Oktober bis 31. Dezember 1997:Nettoeinkommen des [X.] [X.]Kreditbelastung - 200 [X.]Unterhalt für die gemeinsamen Kinder - 700 [X.]Unterhalt für das dritte Kind- 349 [X.]= 2.696 [X.]x 3/7 = rund 1.155 [X.].Da die Antragstellerin in dieser [X.] über kein anrechenbares Einkom-men verfügte, ist ihr verlangter Unterhalt in Höhe von 894 [X.] gerechtfertigt.- 15 -[X.]raum Januar und Februar 1998:Der Unterhalt hat sich wegen Wegfalls der Kreditverpflichtung und An-rechnung von [X.] für den Partner (550 [X.]) wie folgt [X.]:Nettoeinkommen des [X.] [X.]Unterhalt für die gemeinsamen Kinder - 700 [X.]Unterhalt für das dritte Kind- 349 [X.]= 2.896 [X.]x 3/7= rund 1.241 [X.]- 550 [X.]= 691 [X.]Es verbleibt bei den verlangten 670 [X.].[X.]raum ab März 1998:Wegen Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung sind auf den Bedarf von1.241 [X.] nunmehr 550 [X.] und 515 [X.] anrechenbar, so daß sich der An-spruch auf 176 [X.] verringert. Nur insoweit hat die Revision Erfolg.8. [X.] wird hierdurch nicht unangemessen belastet, zu-mal ihn die höhere Unterhaltspflicht ohnehin nur für knapp fünf Monate [X.] sodann wegen des anrechenbaren Eigenverdienstes der Antragstellerinauf einen geringen Betrag absinkt. Nach Abzug des Kindesunterhalts und deshöchsten [X.] für die Antragstellerin in Höhe von 894 [X.] ver-bleiben ihm von seinem um die Kreditlasten bereinigten Einkommen von3.745 [X.] rund 1.800 [X.] zuzüglich des erhöhten Kindergeldes von 300 [X.], sodaß ihm und seiner jetzigen Ehefrau 2.100 [X.] zur Verfügung stehen. Das istausreichend und nötigt, wie das [X.] zutreffend ausgeführt [X.] 16 -auch nicht dazu, den infolge der Wiederheirat erzielten steuerlichen Splitting-vorteil zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit für seine jetzige Ehefrau zureservieren.[X.] Krohn Hahne [X.] [X.]

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XII ZR 161/98

19.07.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZR 161/98 (REWIS RS 2000, 1601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1601

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