Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 134/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 118

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Gegenstand

Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag zur Kündigung einer weiteren Zusammenarbeit ohne sachliche Gründe


Tenor

Die Revision der Beklagten und die [X.] der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juni 2017 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 28% und die Beklagte 72%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ordentliche Universitätsprofessorin und Inhaberin eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht ... . Die [X.] ist ein juristischer Fachverlag. Sie stellt her und vertreibt einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (nachfolgend: Kommentar). Die Klägerin kommentierte dort in zwei Auflagen ... die Bestimmungen der §§ ... BGB.

2

Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien ist ein im August 1999 geschlossener Vertrag (nachfolgend: Verlagsvertrag), der unter anderem die folgenden Regelungen enthält:

Zwischen ... wird folgender Vertrag über die Mitwirkung der Kommentatorin/des Kommentators an "Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch ..." (im folgenden kurz "Kommentar" genannt) geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages ist die auf der ... . Bearbeitung (...) des Kommentars aufbauende Mitwirkung an diesem Werk (= erste Neubearbeitung ...). Daher tritt dieser Vertrag einvernehmlich an die Stelle eines etwa bestehenden früheren Vertrags über die Mitwirkung der Kommentatorin/des Kommentators am Kommentar, soweit darin Regelungen über künftige Auflagen und Ausgaben des den Gegenstand des eventuellen früheren Vertrages bildenden [X.] getroffen worden sind, die Gegenstand auch dieses neuen Vertrages sind.

§ 1

1. [X.]/Der Kommentator bearbeitet nach Maßgabe einheitlicher und für alle Kommentatorinnen/Kommentatoren in gleicher Weise verbindlicher "[X.]" (in ihrer jeweils gültigen Fassung) folgende Bestimmungen: ...

2. [X.]/Der Kommentator ist dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Text der Bearbeitung aus der vorangegangenen Ausgabe des Kommentars zu verwerten und wird insoweit vom Verlag von Ansprüchen einer/eines eventuellen bisherigen Kommentatorin/Kommentators freigestellt (siehe jedoch § 11 Abs. 3). ...

6. Der Verlag verpflichtet sich, hinsichtlich der Bearbeitung des Kommentars, die Gegenstand dieses Vertrags ist, die angenommene Bearbeitung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Über die Annahme entscheidet der Verlag im Einvernehmen mit der/dem zuständigen Bandredaktorin/Bandredaktor (vgl. § 2). Eine Ablehnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktorinnen/Bandredaktoren. In diesem Fall ist der Verlag berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Im Hinblick auf eine künftige Neuausgabe der Bearbeitung, die Gegenstand dieses Vertrages ist, gilt Abs. 6 entsprechend, jedoch mit folgender Einschränkung: Der Verlag kann spätestens 12 Monate nach Erscheinen der Bearbeitung, die Gegenstand dieses Vertrages ist, der Kommentatorin/dem Kommentator Mitteilung davon machen, wenn er bei Veranstaltung einer künftigen Neuausgabe des Kommentars oder von Teilen desselben vom Recht zu einer Neuausgabe dieser Bearbeitung keinen Gebrauch machen will. Diese Mitteilung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktorinnen/Bandredaktoren.

§ 2

1. Die einzelnen Bände des Kommentars werden von [X.]/Redaktoren betreut. Den Bandredaktorinnen/Bandredaktoren obliegt die Koordination der einzelnen Bearbeitungen nach den in den "[X.]" festgelegten Grundsätzen. ...

§ 11

1. Der Verlag wird der Kommentatorin/dem Kommentator rechtzeitig mitteilen, wann er eine neue Bearbeitung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen herauszugeben beabsichtigt. [X.]/der Kommentator verpflichtet sich, binnen einer mit der/dem zuständigen Bandredaktorin/Bandredaktor abgestimmten Frist das Manuskript für die Neuausgabe an die/den für sie/ihn zuständigen Bandredaktorin/Bandredaktor abzuliefern. ...

2. Sollte die Kommentatorin/der Kommentator nicht willens oder in der Lage sein, die Neubearbeitung vorzunehmen, oder deren Manuskript nicht binnen der festgesetzten Frist abliefern, so ist der Verlag dazu berechtigt, eine neue Kommentatorin/einen neuen Kommentator zu bestellen. ...

§ 15

Beide Vertragsteile können diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert und der Vertragszweck dadurch ernsthaft gefährdet ist, so daß dem Kündigenden eine Bindung an den Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

3

Die von der Klägerin mitbearbeitete Neubearbeitung ... erschien im November 2013.

4

Mit Schreiben vom 5. März 2014 wandte sich die [X.] an die Klägerin und ihren ebenfalls als Kommentator des [X.] "...recht" verpflichteten Ehemann, der gleichfalls Klage gegen die [X.] erhoben hat (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17- Neuausgabe). In dem Schreiben heißt es wie folgt:

Sehr verehrte Frau Professorin, sehr geehrter Herr Professor,

nach Veröffentlichung der Neubearbeitung der §§ ... haben Sie von uns die übliche Nachricht über die Planung der folgenden Bearbeitung nicht erhalten. Der Grund dafür ist, dass wir nach dem für Verlags- wie wohl auch die Autorenseite äußerst strapaziösen Verlauf in der Abwicklung der Neubearbeitung die Zusammenarbeit nicht fortsetzen möchten. Wir haben uns stattdessen dazu entschieden, Ihnen die einvernehmliche Beendigung unseres [X.]verhältnisses vorzuschlagen. Die uns übertragenen Rechte würden wir freigeben, sobald die grundlegende Neukommentierung Ihrer Passagen des [X.] durch einen anderen Kommentator veröffentlicht ist.

Mit Herrn Professor M. haben wir intensiv über unseren Wunsch diskutiert. Er hat sich, wie schon in der Vergangenheit, besonders für Sie eingesetzt. Gleichwohl halten wir an unserer Überzeugung fest, dass eine einvernehmliche Aufhebung unseres Vertragsverhältnisses in unserem besten beiderseitigen Interesse liegt.

Wir bitten Sie, diesen Vorschlag eines einvernehmlichen Vorgehens zu prüfen und erwarten Ihre Mitteilung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung.

5

Nachdem sich die Klägerin und ihr Ehemann mit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung nicht einverstanden erklären wollten, schrieb die [X.] mit Datum vom 4. Juni 2014 unter dem Betreff "Einholung der Zustimmung der [X.] und Redaktoren zur Neubesetzung einer Kommentierung" die Bandredaktoren des Kommentars an. In dem vierseitigen Schreiben hieß es unter anderem:

Wir sind als Ergebnis dieser eingehenden Prüfung und unter umfassender Würdigung aller Gesichtspunkte zu der Beurteilung gelangt, dass wir die Kommentierung des ...rechts für die nächste Neubearbeitung in neue Hände geben wollen. Die Autoren sind als Ergebnis der Anhörung nicht bereit, den Verlagsvertrag einvernehmlich unter der von uns angebotenen Rückgabe ihrer Rechte zu beenden. Nach reiflicher Überlegung wollen wir daher bei Ihnen die nach dem Verlagsvertrag vorgesehene Zustimmung der [X.] und Redaktoren zur Neubesetzung der Kommentierung des ...rechts ... einholen.

1.... Ein Ausnahmefall, der einen Wechsel gebietet, liegt hier jedoch leider vor.

2. Der wesentliche Grund für unser Anliegen besteht in dem außerordentlich aufwändigen, für das Lektorat, die Herstellung und Vermarktung belastenden und insgesamt chaotisch verlaufenen [X.] und Herstellungsprozess für den [X.] im Laufe des Jahres 2013.

a) Die Autoren haben die [X.] zunächst entgegen allen vorher vereinbarten Termine über einen Zeitraum von Ende 2010 bis März 2013 immer wieder verschoben und sich dabei an neu vereinbarte Abgabetermine nicht gehalten. Erst als wir im Juli 2012 eine verlagsrechtliche Fristsetzung in Aussicht gestellt haben, wurde uns für Oktober 2012 eine [X.] zugesichert, die angabegemäß "kaum Korrekturaufwand" mit sich bringen und ein Erscheinen des [X.] noch im [X.] möglich machen werde. Das dann im Oktober 2012 eingetroffene Manuskript erfüllte diese Voraussetzungen aber keineswegs, vielmehr teilten die Autoren mit, dass an dem Manuskript noch weiter intensiv zu arbeiten und eine ihren Vorstellungen entsprechende [X.] daher erst ein halbes Jahr später, Ende März 2013 möglich sei.

b) Bei dem dann zu diesem Termin eingetroffenen Manuskript haben die Autoren es bezeichnenderweise ganz überwiegend unterlassen, Randnummern zu vergeben. Angesichts der von den Autoren gleichzeitig unternommenen, vielfältigen Binnenverweise bedeutete dieses Vorgehen eine Vielzahl von sog. Blockaden. Die Autoren haben damit von vornherein einen weiteren, kostenträchtigen Korrekturlauf und vermeidbaren Aufwand für Lektorat und [X.] verursacht. Die Korrekturen, die die Autoren dann übersandt haben, waren zunächst schwer leserlich und mussten nochmals angefordert werden. Insgesamt 46 Word-Dateien, in denen das Manuskript erneut abgeändert wurde, mussten bei dem weiteren Korrekturlauf von der [X.] abgearbeitet werden.

c) Als die [X.] bis Anfang Juli 2013 diesen Korrekturaufwand im zweiten Korrekturlauf bewältigt hatte, haben die Autoren keineswegs die weitere Produktion zeitnah unterstützt, sondern unter Hinweis auf anderweitige, angabegemäß vorrangige Aufgaben die Rückgabe der Korrekturen erst für September 2013 in Aussicht gestellt. Damit haben die Autoren aus unserer Sicht erneut deutlich gemacht, dass die Kommentierung im Kommentar ihnen auch in extrem wichtigen Situationen keine mit Vorrang zu erledigende Aufgabe bedeutet.

Die Verlässlichkeit bei der Einhaltung von Terminen und die formale Qualität, die wir für den Kommentar als führendem Kommentar des Zivilrechts erbitten müssen, sind so nicht mehr zu gewährleisten. Wir können es im Interesse des Gesamtwerkes und seinem Qualitätsanspruch, der Arbeitsbelastung in den betroffenen internen und externen Arbeitseinheiten und nicht zuletzt im Interesse der uns anvertrauten Mitarbeiter nicht mehr verantworten, einen solchen Prozess noch einmal zu wiederholen.

3. a)...

b) Die Autoren haben sich mehrfach darauf berufen, die zahllosen Terminverschiebungen seien "mit dem Verlag abgestimmt" gewesen, so dass der Verlag sich später nicht mehr auf die Säumnis der Autoren berufen könne. Wir halten diese Argumentation für abwegig. Selbstverständlich mahnt der Verlag unermüdlich Manuskripte an, drängt und bittet - häufig auch im Interesse anderer Mitautoren, deren Manuskripte nicht veröffentlicht werden können, bevor der letzte Säumige der Ablieferungsfrist nachgekommen ist - und versucht, bei Aussichtslosigkeit eben neue Fristen zu setzen und Abgabetermine zu finden. Dass der Verlag damit aber über alle vorangegangenen Terminverstöße hinwegzusehen bereitgewesen wäre, so dass diese gleichsam "geheilt" sind und sanktionslos neue Terminverzögerungen eintreten könnten, ist eine gänzlich lebensferne, die Verlagsarbeit verzerrende Vorstellung.

c) Wir wollen nicht in Abrede stellen, dass die Entscheidung einer Neubesetzung für den betroffenen Autor eine Härte darstellen mag. Man muss dazu aber bedenken, dass jeder Autor in eigener Verantwortung seine zeitlichen Prioritäten über einen längeren Zeitraum hinweg in Zusammenhang mit der [X.] setzt und es dann den Vertragspartnern überlassen sein muss, ob sie auf dieser Basis die Zusammenarbeit fortsetzen können und wollen oder nicht.

4. Wir haben die inhaltliche Qualität der Kommentierung nicht zum unmittelbaren Anlass unserer eigenen Entscheidung genommen und dies auch nicht zum Gegenstand des Gesprächs mit den Autoren, wohl aber mit dem damaligen Redaktor gemacht. Wir haben erhebliche Zweifel, dass die Einschätzung von Herrn Professor M. zutrifft, man müsse die "wegweisende" inhaltliche Qualität der Kommentierung als einer "rechtswissenschaftlichen Pionierleistung" in Rechnung stellen, derentwegen sie als ein "Flaggschiff" des gesamten Kommentarwerks gelten könne. Wir empfehlen dringend, die Kommentierung insoweit zu prüfen. Nur als Beispiel seien die ... genannt. Nach unserem Dafürhalten werden Fundstellen viel zu oft lediglich kompilatorisch aufgeführt, und in "Kurzzusammenfassungen" zitiert, ohne dass es zu einer übersichtlichen Strukturierung und Stellungnahme aus Sicht des Lesers kommt. Es dominieren zu häufig die Zitate knapperer BGB-Kommentare. Die aktuelle Literatur außerhalb dieser Kommentare und der Rechtsprechung wird über weite Strecken nicht wirklich ausgewertet. Entwicklungen in der Rechtsprechung erscheinen uns lediglich durch die Auflistung von Urteilen referiert und nicht sachlich ausreichend eingeordnet. Wir stellen diesen Umstand in Ihr sachverständiges Ermessen.

Die Autoren haben von ihrem Recht auf Geltendmachung ihres Standpunktes bereits umfassend Gebrauch gemacht.

6

Dem Schreiben war ein "Formular zur Abstimmung gem. § 1 Abs. 7 des [X.]" beigefügt, in dem die Redaktoren ankreuzen konnten, ob sie einer Neuvergabe der Kommentierung der Klägerin und ihres Ehemannes zustimmen oder nicht zustimmen.

7

Von den 23 Bandredaktoren haben daraufhin 20 ihre Zustimmung zu einer Neuvergabe erteilt.

8

Mit Schreiben vom 1. September 2014 teilte die [X.] der Klägerin mit, bei einer künftigen Neuausgabe des Kommentars oder von Teilen desselben vom Recht zu einer Neuausgabe der Bearbeitung der Klägerin keinen Gebrauch machen zu wollen. Die [X.] stützte sich dabei "auf jeden möglichen Rechtsgrund, insbesondere aber auf § 1 Abs. 7 des [X.]". Hilfsweise sprach sie zugleich eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erscheinens der nächsten Neubearbeitung aus. Zur Begründung verwies die [X.] darauf, dass die Klägerin die mit ihr mehrfach neu vereinbarten Termine für die Abgabe des Manuskripts ohne Angabe von Gründen wiederholt nicht eingehalten habe, bei der Abgabe teilweise unvollständig bearbeitete Manuskripte abgeliefert habe und die Rückgabe der Korrekturen unverhältnismäßig verzögert habe. Zudem habe die Kommentierung der Klägerin inhaltliche Mängel aufgewiesen, die eine zukünftige Neubearbeitung durch sie unvertretbar machten.

9

Die Klägerin beanstandet den Inhalt des Schreibens der [X.]n an die Bandredaktoren vom 4. Juni 2014 als rechtswidrig und ist der Ansicht, die [X.] habe sich durch das Schreiben vom 1. September 2014 nicht wirksam von ihrer vertraglichen Verpflichtung gelöst, die Kommentierung der Klägerin auch für Neuausgaben des Kommentars berücksichtigen zu müssen. Die Klägerin hat zuletzt folgende Anträge gestellt:

[X.] Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 22./27.08.1999 geschlossene Verlagsvertrag durch das Schreiben der [X.]n vom 01.09.2014 unverändert fortbesteht.

I[X.] Der [X.]n wird es untersagt, einer dritten Person als Kommentatorin/Kommentator das Recht i.S.v. § 1 Nr. 1 [richtig: Nr. 2] Satz 1 [X.] einzuräumen, den von der Klägerin stammenden Text aus der mit "2014" bezeichneten Bearbeitung zu verwerten und/oder gegenüber [X.] eine entsprechende Freistellungserklärung zu erteilen.

II[X.] Die [X.] ist ferner verpflichtet, den Empfängern des Verlagsschreibens (23 Bandredaktoren gemäß Anlage BR2) "Einholung der Zustimmung ... zur Neubesetzung ..." vom 04.06.2014 (oder anderes Datum) mitzuteilen, dass es auf der Grundlage des bisherigen Sachverhalts (bis einschließlich Klageerhebung) zu der von der [X.]n beabsichtigten "Neubesetzung" in Bezug auf den klägerischen Arbeitsabschnitt im Kommentar nicht kommen wird.

IV. Es wird festgestellt, dass die [X.] der Klägerin den materiellen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die pflichtwidrige Verbreitung nicht gesicherter fachbezogener Vorwürfe durch das Redaktorenrundschreiben vom 04.06.2014 (oder anderes Datum) entstanden ist und/oder entstehen wird.

V. Die [X.] wird verurteilt, den der Klägerin durch das [X.] vom 04.06.2014 (oder anderes Datum) entstandenen immateriellen Schaden durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages für Persönlichkeitsrechtsverletzungen (sog. "Schmerzensgeld") in angemessener, vom Gericht zu schätzender Höhe, mindestens aber € 8.000,00 auszugleichen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 22.08./27.08.1999 geschlossene Verlagsvertrag unverändert fortbesteht.

2. Die [X.] wird verurteilt, den Empfängern des Verlagsschreibens vom 04.06.2014 (23 Bandredaktoren gemäß Anlage [X.]) mitzuteilen, dass es zu der von der [X.]n beabsichtigten "Neubesetzung" in Bezug auf den klägerischen Arbeitsabschnitt im [X.] nicht kommen wird.

3. Es wird festgestellt, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin den materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser durch das Redaktorenrundschreiben vom 04.06.2014 entstanden ist und/oder entstehen wird.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die [X.] weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, ihre Anträge auf Unterlassung nach dem Klageantrag zu II sowie auf Verurteilung der [X.]n zur Leistung von Schmerzensgeld nach dem Klageantrag zu V weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der Klägerin habe in der Sache teilweise Erfolg. Dazu hat es ausgeführt:

Der Antrag zu I auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Verlagsvertrag von der [X.] nicht in Bezug auf die geplante Neuausgabe beendet wurde, sondern fortbesteht, sei zulässig und begründet. Eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] ergebe, dass dieser nicht nur auf die Mitwirkung der Klägerin an einer einzigen Auflage des Kommentars gerichtet sei, sondern sich die Pflicht der [X.] zur Veröffentlichung der Kommentierung der Klägerin auch auf künftige Ausgaben des Kommentars beziehe. Von dieser Verpflichtung habe sich die Beklagte nicht durch das [X.] vom 1. September 2014 lösen können. Die darin in Bezug genommene Bestimmung des § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag sei als überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Klausel räume der [X.] ein einseitiges, nur von der Einhaltung formeller Voraussetzungen abhängiges (Teil-)Kündigungsrecht hinsichtlich der Bearbeitung künftiger Ausgaben ein, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegen müsse. Ein solches einseitiges Kündigungsrecht weiche von den Regelungen des Verlagsgesetzes ab, welches kein ordentliches Kündigungsrecht des Verlegers vorsehe. Die Regelung befinde sich zudem an einer Stelle im Vertragstext, an der sie im systematischen Zusammenhang nicht zu erwarten sei. Daraus ergebe sich ein zusätzliches Überraschungsmoment. Selbst wenn man eine wirksame Einbeziehung der Klausel in den Vertrag annähme, hielte diese einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Es liege sowohl ein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 BGB vor. Die Beklagte könne eine (Teil-)Beendigung des [X.] auch nicht auf ihre hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung stützen, weil ein entsprechendes Kündigungsrecht weder vertraglich vereinbart worden noch im Verlagsgesetz vorgesehen sei.

Der Antrag zu [X.], die Beklagte zu verpflichten, den Empfängern des Verlagsschreibens vom 4. Juni 2014 mitzuteilen, dass es zu der von der [X.] beabsichtigten "Neubesetzung" in Bezug auf den von der Klägerin bearbeiteten Abschnitt im Kommentar nicht kommen werde, sei als vertraglicher Folgenbeseitigungsanspruch begründet. Der Klägerin stehe außerdem der mit dem Antrag zu [X.] verfolgte Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens dem Grunde nach zu, weil das Schreiben vom 4. Juni 2014 die vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen der Klägerin verletze.

Dagegen sei der auf Unterlassung gerichtete Antrag zu II unbegründet. Es fehle an einer Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie von der ihr vertraglich eingeräumten Möglichkeit der Verwendung der Bearbeitung der Klägerin in einer Neuausgabe keinen Gebrauch machen wolle. Der mit dem Klageantrag zu V geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch sei ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe durch das Schreiben vom 4. Juni 2014 nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen.

B. Diese Beurteilung hält, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, den Angriffen der Revision der [X.] im Ergebnis stand (dazu unter [X.]). Die [X.] der Klägerin ist ebenfalls unbegründet (dazu unter [X.]I).

I. Die Revision der [X.] hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Der Antrag zu I, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Verlagsvertrag unverändert fortbesteht, ist zulässig und begründet.

a) Das Berufungsgericht hat den Antrag zu I zutreffend als zulässig angesehen.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit des Antrags zu I erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin liege vor. Aufgrund des Schreibens der [X.] vom 1. September 2014 bestehe aus Sicht der Klägerin eine tatsächliche Unsicherheit darüber, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unverändert - auch im Hinblick auf die nächste Neuausgabe der Bearbeitung - [X.]. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

bb) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch richterliche Entscheidung hat. Dieses Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse reicht nicht aus ([X.], Urteil vom 21. September 2017 - [X.], [X.], 1236 Rn. 46 = [X.], 1488 - Sicherung der Drittauskunft, mwN).

cc) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Seine Annahme, es bestehe aufgrund des Schreibens der [X.] vom 1. September 2014 für die Klägerin eine Unsicherheit darüber, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auch die nächste Neuausgabe des Kommentars umfasse, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Die Revision macht geltend, eine auf die nächste Neuausgabe bezogene Unsicherheit komme in der Fassung des Antrags nicht zum Ausdruck. Dieser stelle allgemein auf den Fortbestand des [X.] ab. Dass der [X.] auf die laufende Ausgabe mit allen Rechten und Pflichten beider Parteien [X.], habe die Beklagte aber nicht in Abrede gestellt. Insoweit bestehe keine Unsicherheit. Diese Rüge greift nicht durch.

(2) Eine Auslegung des Klageantrags zu I anhand des Klagevorbringens ergibt, dass damit nicht der Fortbestand des [X.] in Bezug auf die laufende Neubearbeitung 2013 des Kommentars festgestellt werden soll, sondern die zwischen den Parteien streitige Frage geklärt werden soll, ob - bei Aufrechterhaltung der Regelungen des Vertrages für die derzeit vertriebene Ausgabe - eine Verpflichtung der [X.] besteht, auch für eine geplante Neuausgabe mit der Klägerin zusammenzuarbeiten. Dies kommt hinreichend deutlich in der Antragsfassung zum Ausdruck, weil die Feststellung des "unveränderten" Fortbestands des [X.] begehrt wird. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Vertrag eine solche Verpflichtung zur weiteren Zusammenarbeit entnommen werden kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Klageantrags.

b) Der Antrag zu I ist begründet. Die im Streitfall maßgebliche Bestimmung gemäß § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag stellt eine im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessene Benachteiligung dar, weil die dort vorgesehene Entscheidung des Verlags, einen Kommentator bei einer künftigen Neuausgabe nicht zu berücksichtigen, nicht an das Vorliegen und die Angabe eines sachlichen Grundes gebunden ist (vgl. die Entscheidung des Senats in der Parallelsache [X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - Neuausgabe, dort unter [X.] 1 b).

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die vom Berufungsgericht auf den Antrag zu [X.] ausgesprochene Verpflichtung der [X.], den 23 Bandredaktoren als Empfängern des Verlagsschreibens vom 4. Juni 2014 mitzuteilen, dass es zu der von der [X.] beabsichtigten "Neubesetzung" bei dem von der Klägerin bearbeiteten Abschnitt im Kommentar nicht kommen wird.

Das Berufungsgericht hat diesem Antrag mit der Begründung stattgegeben, der Klägerin stehe ein entsprechender vertraglicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil die Beklagte die beabsichtigte Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin in Bezug auf Neuausgaben gegenüber den Bandredaktoren ohne wirksame rechtliche Grundlage angekündigt habe. Damit habe sie gegen ihre vertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Mit dem Redaktorenrundschreiben sei die Reputation der Klägerin erheblich beeinträchtigt worden, weil es sich bei der Kommentatorentätigkeit um eine Tätigkeit handele, die in juristischen Kreisen hohe Anerkennung genieße und der Klägerin diese Anerkennung mit der Ankündigung der [X.] für die Zukunft abgesprochen worden sei. Diese Beeinträchtigung dauere auch an.

Diese Beurteilung wird von der Revision nicht mit einer eigenständigen Rüge angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Soweit das Berufungsgericht auf den Klageantrag zu [X.] die Verpflichtung der [X.] festgestellt hat, der Klägerin den materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser durch das Redaktorenrundschreiben vom 4. Juni 2014 entstanden ist und/oder entstehen wird, hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat diesem Antrag mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe ihre Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt, indem sie auf der Basis einer unwirksamen Vertragsklausel gegenüber den Bandredaktoren die von ihr beabsichtige Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin in Bezug auf künftige Neuausgaben der Bearbeitung angekündigt habe.

Diese Beurteilung wird ebenfalls von der Revision nicht mit einer eigenständigen Rüge angegriffen. Ein Rechtsfehler ist auch sonst nicht ersichtlich.

II. Die [X.] der Klägerin hat gleichfalls keinen Erfolg.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu II als unbegründet angesehen, mit dem der [X.] untersagt werden soll, einer dritten Person als Kommentatorin/Kommentator das Recht im Sinne von § 1 Nr. 2 Satz 1 Verlagsvertrag einzuräumen, den von der Klägerin stammenden Text aus der mit "2014" bezeichneten Bearbeitung zu verwerten und/oder gegenüber [X.] eine entsprechende Freistellungserklärung zu erteilen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle an einer für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr. Da unstreitig keine entsprechende Rechteeinräumung an Dritte erfolgt sei, fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Eine Erstbegehungsgefahr könne ebenfalls nicht angenommen werden. Das [X.] habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie von der - ihr vertraglich unstreitig eingeräumten - Möglichkeit zur Verwendung der Bearbeitung der Klägerin in einer Neuausgabe keinen Gebrauch machen wolle. Diese Haltung habe die Beklagte auch während des laufenden Rechtsstreits beibehalten.

b) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. die Entscheidung des Senats in der Parallelsache [X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - Neuausgabe, dort unter [X.]I 1 b und c).

2. Ohne Erfolg wendet sich die [X.] ferner gegen die Zurückweisung des auf Leistung von immateriellem Schadensersatz gerichteten Klageantrag zu V.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG sei nicht gegeben.

Die Klägerin sei durch das Schreiben der [X.] an die Bandredaktoren vom 4. Juni 2014 zwar in ihrer persönlichkeitsrechtlich geschützten Sozialsphäre betroffen. Es fehle jedoch an einem im Wege einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung festzustellenden rechtswidrigen Eingriff, so dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ausscheide. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht in einer Weise betroffen, die die auf Seiten der [X.] betroffenen Meinungsäußerungsfreiheit überwiege. Die Klägerin habe nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s nicht dargetan, dass in dem streitgegenständlichen Schreiben unwahre Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die dort angesprochenen Verzögerungen bei der Manuskriptabgabe enthalten seien. Soweit in dem Schreiben fachliche Kritik an der inhaltlichen Arbeit der Klägerin geäußert werde, handele es sich um Meinungsäußerungen, die die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten. Vielmehr setze sich das Schreiben mit der Arbeit der Klägerin inhaltlich auseinander und begründe dies sachlich. Es gehe um eine Auseinandersetzung mit dem Wert und der Qualität dieser Arbeit in der Sache und nicht um die Diffamierung der Klägerin als Person. Die Klägerin habe sich im Bereich juristischer Veröffentlichungen wissenschaftlich betätigt und sich damit in erheblichem Umfang der Kritik an ihren Leistungen ausgesetzt. Sie müsse sich deshalb in diesem Bereich von vornherein auf die Beurteilung und auch Kritik ihrer Veröffentlichungen durch eine breite Öffentlichkeit einstellen. Dabei müsse die Klägerin es auch hinnehmen, wenn die Beklagte als ihre Verlegerin entsprechende Kritik übe. Diese sei zudem nicht in einer breiten Öffentlichkeit erfolgt, sondern gegenüber dem Kreis der Bandredaktoren als an der Erstellung und Herausgabe des Gesamtwerks mitbeteiligten Personen. Die Bandredaktoren seien aufgrund ihrer eigenen juristischen Kenntnisse zudem in der Lage, die Berechtigung dieser Kritik eigenständig zu beurteilen.

b) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt - ebenso wie beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2018 - [X.]/17, [X.], 1178 Rn. 22 = [X.], 1335 - Kundenzufriedenheitsbefragung, mwN).

bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat sie rechtsfehlerfrei auf die Umstände des Streitfalls angewendet.

(1) Die [X.] macht geltend, das Berufungsgericht habe in die Interessenabwägung den Gesichtspunkt des Reputationsverlustes nicht einbezogen. Die Reputation sei gerade im wissenschaftlichen Bereich eine wesentliche Position. Diese Rüge ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass die von der [X.] mit den angegriffenen Schreiben geübte Kritik an der Klägerin sowohl ihre Termintreue bei der Manuskriptabgabe als auch die inhaltliche Qualität ihrer Kommentierungen betrifft. Es hat weiter ausgeführt, die Klägerin sei dadurch in ihren Beziehungen zu ihrer Umwelt im Rahmen ihres beruflichen Wirkens betroffen. Schließlich hat das Berufungsgericht - wenn auch im Rahmen seiner Prüfung des Klageantrags zu [X.] - ausdrücklich festgestellt, dass der Inhalt des Schreibens an die Bandredaktoren geeignet sei, die Reputation der Klägerin zu beeinträchtigen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Berufungsgericht dies bei seiner Interessenabwägung zum Antrag zu V anders gesehen oder aus dem Blick verloren haben könnte.

(2) Im Übrigen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis deshalb zutreffend, weil es an den weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt.

Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch eine Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtabwägung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt ([X.], Urteil vom 16. April 2015 - [X.]/12, [X.], 1189 Rn. 89 = [X.], 1507 - Goldrapper, mwN).

Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise als durch die Leistung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden kann, sind nicht ersichtlich. Auch die [X.] macht dies nicht geltend. Sie erhebt ferner keine [X.] gegen die Annahmen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Schreiben weder unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt noch Schmähkritik geäußert, sondern sich lediglich gegenüber dem kleinen Kreis der zur eigenständigen fachlichen Beurteilung berufenen Bandredaktoren in sachlicher Weise mit der Arbeit der Klägerin inhaltlich auseinandergesetzt.

C. Danach sind die Revision der [X.] und die [X.] der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

        

Schaffert     

        

Löffler

        

Schwonke      

        

Feddersen      

        

Meta

I ZR 134/17

20.12.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 1. Juni 2017, Az: 6 U 4199/16

§ 241 Abs 2 BGB, § 305b BGB, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 134/17 (REWIS RS 2018, 118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 118

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