Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2022, Az. I ZR 214/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2742

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Gegenstand

Urheberrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Verträgen über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik; AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der Verpflichtung zum Abschluss eines Verlagsvertrags - Dr. Stefan Frank


Leitsatz

Dr. Stefan Frank

1. Für die Beurteilung, ob Verträge über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik und deren Verlag wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht.

2. Die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss eines Verlagsvertrags unterliegt nach § 8 AGBG a.F. (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) als privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 25. November 2020 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Komponist und hat 1991 die Nutzungsrechte an seinen gegenwärtigen und zukünftigen Werken zur Wahrnehmung an die [X.] übertragen. Die Beklagte ist eine zum RTL-Konzern gehörende Musikproduktions- und Musikverlagsgesellschaft. Sie hat den Kläger in den Jahren 1994 bis 2000 mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion verschiedener Filmmusiken für die Fernsehserie "Dr. [X.]" sowie für verschiedene Fernsehfilme beauftragt. Die hierzu von den Parteien jeweils geschlossenen Verträge (nachfolgend: [X.]) enthalten die folgenden, im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen:

§ 1 Auftrag

1.1.

I2i [die Beklagte] beauftragt den Vertragspartner [den Kläger] mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion der Filmmusik …

§ 3 Rechte

3.1

Der Vertragspartner überträgt auf [X.] alle ihm an der Komposition und durch die Produktion der Musik (im Folgenden "Werk" genannt) entstehenden Urhebernutzungs- sowie Leistungsschutzrechte, soweit diese nicht durch die [X.] und/oder [X.] wahrgenommen werden, und sonstigen Rechte einschließlich des Eigentumsrechts an dem gesamten [X.] in exklusiver Form ohne zeitliche, inhaltliche Beschränkung zur uneingeschränkten Auswertung, auch durch Lizenzvergabe an Dritte.

 

Insbesondere werden folgende Rechte übertragen:

 

a) das Filmherstellungsrecht ...

 

b) das Senderecht …

 

c) die Theaterrechte ...

 

d) das Videogrammrecht ...

 

e) das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ...

 

f) das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht ...

 

g) das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung ...

 

h) das Merchandisingrecht …

3.2

Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Urhebernutzungsrechte an den für die Produktion geschaffenen Musikwerken auf [X.] zu den üblichen Bedingungen (Verteilung nach dem [X.]-Verteilungsplan, für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist, weltweit) entsprechend dem anliegenden Verlagsvertrag zu übertragen. Soweit der Vertragspartner nicht Autor ist, hat er sich die entsprechenden Rechte zu beschaffen, um die obige Verpflichtung zu erfüllen.

§ 4 Vergütung

4.1

Der Vertragspartner erhält von [X.] für seine Kompositions- und Produktionstätigkeit nach § 1 (einschließlich Studio, Musiker, Tontechniker, Bandmaterial, Reisespesen, Telefon etc.) sowie die Rechtsübertragung gemäß § 3 ein Pauschalhonorar i.H.v. ...

2

Die in § 3.2 der [X.] erwähnten Verlagsverträge wurden ebenfalls geschlossen und enthalten folgende, im Wesentlichen jeweils gleichlautende Bestimmungen:

1.    

Der/Die [X.] räumt/räumen dem [X.] die Nutzungsrechte an seinem/ihrem/ihren Werk/en für alle Nutzungsarten ein, soweit und solange diese nicht sowohl für den/die [X.] als auch für den [X.] von einer Verwertungsgesellschaft treuhänderisch wahrgenommen werden. Die Einräumung der Nutzungsrechte an den [X.] ist, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt erfolgt.

2.    

[X.] ist insbesondere verpflichtet:

        

a) das/die Werk/e innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des vervielfältigungsreifen Manuskriptes mit Nennung des Namens des [X.]S und/oder MIT[X.](S) in handelsüblicher Weise zu vervielfältigen und es zu verbreiten;

        

b) sich für die Nutzung der ihm nach Ziff. 1. eingeräumten Rechte in handelsüblicher Weise einzusetzen; …

5.    

Der/Die [X.] ist/sind insbesondere berechtigt:

        

a) unter den in § 36 [X.] (Beteiligung des Urhebers) genannten Voraussetzungen vom [X.] eine Änderung der in diesem Vertrag unter 7. vereinbarten Gegenleistung zu verlangen;

        

b) unter den in § 41 [X.] (Nichtausübung) und § 42 [X.] (Gewandelte Überzeugung) genannten Voraussetzungen und Bedingungen das Rückrufsrecht auszuüben. …

7.    

a) Die Verteilung der Erträgnisse aus der Verwertung der Nutzungsrechte durch die Verwertungsgesellschaften erfolgt gemäß dem von den [X.]N und [X.] gemeinsam beschlossenen Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft. Maßgebend ist der jeweils zur [X.] des Vertragsabschlusses gültige Verteilungsplan. ...

3

Insgesamt hat der Kläger für seine Leistungen hinsichtlich der Serie "Dr. [X.]" und zweier weiterer Sendungen in den Jahren 1994 bis 2000 Pauschalhonorare in Höhe von 597.000 DM erhalten. Der Kläger hat aufgrund der häufigen Ausstrahlung der Serie "Dr. [X.]" in den Jahren 1995 bis 2017 [X.]-Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.079.000 € erhalten. Die Beklagte erhielt gemäß Ziffer 7 des [X.] nach dem [X.]-Verteilungsplan rund 40% der [X.]-Ausschüttungen als Verlegeranteil, die sich in den Jahren 1995 bis 2017 auf insgesamt 831.620 € beliefen.

4

Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 berief sich der Kläger auf die Nichtigkeit der Verlagsverträge und kündigte diese vorsorglich fristlos aus wichtigem Grund. Die Verknüpfung von Kompositionsvertrag und Inverlagnahme stelle einen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, weil sich die jedenfalls marktmächtige Beklagte auf Kosten des Klägers durch den Verlegeranteil refinanziere. Zudem seien diese Verlagsverträge wegen [X.] nichtig und hielten einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand, weil der Vereinnahmung des Verlegeranteils keine verlegerische Leistung der Beklagten gegenüberstehe.

5

Zuletzt hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der verschiedenen Verlagsverträge und hilfsweise die Feststellung der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zum 24. Januar 2017 begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

A. Das [X.]erufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt:

7

Die Parteien hätten [X.] geschlossen, deren [X.] sich jeweils aus zwei Vertragsurkunden ergebe. Der Kläger übertrage einerseits in § 3 des [X.] und Ziffer 1 des [X.] die erforderlichen Nutzungsrechte und die [X.]eklagte verpflichte sich andererseits in Ziffer 2 des [X.] zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks. Die nach § 22 [X.] erforderliche Gegenleistung für die Überlassung der Verlagsrechte liege in der Pauschalvergütung nach § 4.1 des [X.], weil die dort erwähnte Rechtsübertragung gemäß § 3 auch die Übertragung der Verlagsrechte umfasse. Sie sei im vollen Umfang als Gegenleistung für die Einräumung der Verlagsrechte anzusetzen und nicht in eine außer Ansatz zu lassende [X.] für die Arbeitsleistung einerseits und eine [X.] für die Einräumung der Verlagsrechte andererseits aufzuteilen.

8

Die Verträge verstießen nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, weil es schon an ausreichendem Vortrag des [X.] fehle, dass die [X.]eklagte eine marktbeherrschende Stellung habe oder eine marktstarke Nachfragerin sei.

9

Zum Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 [X.]) habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Eine bei Abschluss der Verträge bestehende Zwangslage sei nicht ersichtlich. Der Inhalt der Verträge sei auch kein [X.] wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 [X.], weil kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen sei. Es sei nicht nur der [X.] der [X.] am [X.]-Aufkommen mit deren verlegerischer Leistung zu vergleichen, sondern auch die von der [X.] jeweils an den Kläger gezahlte Pauschalvergütung von 547.000 DM für die Fernsehserie und jeweils 25.000 DM für zwei weitere Fernsehfilme zu berücksichtigen. Ein grobes Missverhältnis zwischen den Pauschalhonoraren und der Überlassung der Verlagsrechte könne im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Verträge nicht festgestellt werden. Zwar würden die [X.]-Einnahmen der [X.] aus dem [X.] für die Fernsehserie in Höhe von 831.620 € bis zum [X.] das insoweit geleistete Pauschalhonorar von umgerechnet 279.700 € weit überschreiten. Es sei aber nicht dargelegt, dass beim Abschluss der Verträge mit der später erfolgten vielfachen Wiederholungssendung der Fernsehserie zu rechnen gewesen sei. Eine solche nicht absehbare Entwicklung führe nicht zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 [X.], sondern allenfalls zu einem Anspruch auf weitere angemessene [X.]eteiligung des Urhebers (§ 36 [X.] aF/§ 32a [X.] nF).

Die [X.] verstießen auch unabhängig vom Fehlen eines auffälligen Missverhältnisses nicht gegen § 138 Abs. 1 [X.]. Es verstoße nicht gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden, dass die zum [X.]-Konzern gehörende [X.]eklagte mit dem Kläger neben dem [X.] über die Auftragsproduktion für [X.] auch einen [X.] abschließe und infolgedessen den [X.] erhalte. Ein Verstoß gegen die damaligen [X.]estimmungen der [X.]-Satzung liege nicht vor. Der [X.] sei auch nicht deshalb sittenwidrig, weil bei der vorliegenden Auftragsproduktion sein Abschluss entbehrlich gewesen wäre, wenn der Fernsehsender den Kompositionsauftrag unmittelbar dem Urheber erteilt hätte und sich die nötigen Nutzungsrechte direkt hätte übertragen lassen. Der Sender dürfe frei darüber entscheiden, ob er solche Aufträge selbst erteile oder von [X.] hergestellte Produktionen einkaufe. Die [X.]eklagte habe auch verlegerische Leistungen erbracht, indem sie für die Einbeziehung der beauftragten Filmmusiken in die Fernsehproduktionen gesorgt, die Zusammenarbeit des [X.] mit der Redaktion des Senders gefördert und sich um die verlegerische Administration und die [X.]-Anmeldungen gekümmert habe. Die von den Parteien vereinbarte Geltung des [X.]-Verteilungsplans sei nicht sittenwidrig. Daran ändere auch nichts, dass der [X.] in der Entscheidung "[X.]" ([X.], 77) [X.]estimmungen über die pauschale [X.]eteiligung des Verlegers an Erlösen einer Verwertungsgesellschaft für unwirksam erklärt habe. Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen über den [X.] seien hiervon nicht berührt.

Die Verträge seien auch nicht unwirksam, wenn es sich hierbei, wie unterstellt werden könne, um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Der beanstandete Vertragsinhalt sei als [X.]estandteil der Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle entzogen. Auch der urhebervertragsrechtliche Übertragungszweckgedanke (§ 31 Abs. 5 [X.]) komme als Maßstab einer Inhaltskontrolle nicht in [X.]etracht, weil sein Regelungsgegenstand die vertragliche Hauptleistungspflicht sei. Im Übrigen fehle es an einer unangemessenen [X.]enachteiligung des [X.] durch den Inhalt der vorgelegten Verträge.

[X.]. Die gegen diese [X.]eurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

I. Das [X.]erufungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig gehalten. Der Kläger hat ein Interesse daran, zukünftige [X.]-Ausschüttungen an die [X.]eklagte zu verhindern oder Erstattungsansprüche gegen sie geltend zu machen, ohne dass er bisher eine Leistungsklage erheben kann.

II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des mit der Klage verfolgten Feststellungsantrags.

1. Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das von den Parteien vereinbarte [X.] einer gemeinsamen Würdigung der Produktions- und Verlagsverträge entnommen. Daher wendet sich die Revision vergeblich gegen die Auslegung des [X.]erufungsgerichts, wonach die Pauschalvergütung (auch) eine Gegenleistung im Sinne von § 22 [X.] für die Überlassung der Verlagsrechte sei.

a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts und nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar ([X.], Urteil vom 21. Februar 2019 - [X.]/17, [X.], 609 Rn. 56 = [X.], 756 - [X.] [for Mannheim]; Urteil vom 17. Oktober 2019 - [X.], [X.], 57 Rn. 20 = [X.], 74 - [X.], jeweils [X.]). Im Streitfall hat das [X.]erufungsgericht allerdings unterstellt, dass es sich sowohl bei den Produktionsverträgen als auch bei den Verlagsverträgen um vorformulierte und von der [X.] gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Diese Annahme ist auch der revisionsrechtlichen [X.]eurteilung zugunsten des [X.] zugrunde zu legen.

b) Die im Streitfall geschlossenen Verträge unterliegen gemäß Art. 229 § 5 EG[X.] dem am 31. Dezember 2002 außer [X.] getretenen Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.]), weil sie vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt. Die vorliegend entscheidungserheblichen Grundsätze der [X.] haben aber durch die Überführung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die §§ 305 ff. [X.] keine Änderung erfahren.

c) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das [X.]erufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - [X.], [X.], 284 Rn. 41 = [X.], 458 - [X.], [X.]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist ([X.], Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19, [X.]Z 226, 262 Rn. 30 [X.]). Verbleiben nach Ausschöpfung aller in [X.]etracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 5 [X.] aF (jetzt: § 305c Abs. 2 [X.]) zu Lasten des Verwenders (zu § 305c Abs. 2 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, [X.], 1290 Rn. 17 = [X.], 1461 - Zugangsrecht des Architekten).

d) Nach diesem Maßstab hält die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die im [X.] vereinbarte Pauschalvergütung sei (auch) eine Gegenleistung für die im [X.] vereinbarte Überlassung der Verlagsrechte, der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach § 4 des [X.] wird die Pauschalvergütung nicht nur für die Kompositions- und Produktionstätigkeit nach § 1 des [X.], sondern auch für die Rechtsübertragung gemäß § 3 des [X.] gewährt, der in § 3.2 die Verpflichtung zur Übertragung der Urhebernutzungsrechte gemäß dem [X.] regelt und zudem auf den [X.]-Verteilungsplan verweist. Der [X.] selbst enthält keine Vergütungsregelung zugunsten des [X.]. Aufgrund dieser Verschränkung der beiden Verträge sind sie auch zusammen zu würdigen. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Kläger sei faktisch nicht von der [X.], sondern von der [X.]-Redaktion oder der ausführenden Produktionsfirma [X.] engagiert worden, es habe des Abschlusses der zusätzlichen Verlagsverträge nicht bedurft und der Leistungsaustausch habe allein auf [X.]asis des [X.] stattgefunden, stehen diese Gesichtspunkte einer gemeinsamen Würdigung der Verträge nicht entgegen.

2. Soweit das [X.]erufungsgericht angenommen hat, der Abschluss der Verlagsverträge verstoße nicht gegen kartellrechtliche Missbrauchsverbote aus §§ 19, 20 GW[X.] oder ihren Vorgängernormen, weil der Kläger nicht ausreichend zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer marktbeherrschenden Stellung oder einer relativen Marktmacht der [X.] vorgetragen habe, wird dies von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht weiter angenommen, dass der Abschluss des [X.] nicht gemäß § 138 Abs. 2 [X.] nichtig sei, weil er selbst bei Zugrundelegung des Vortrags des [X.] nicht auf einer Zwangslage beruht habe und es auch an einem Ausbeutungsvorsatz der [X.] fehle.

Eine Zwangslage kann bereits dann bestehen, wenn jemand zwar nicht in Not ist, ihm aber ohne den Vertragsschluss schwere wirtschaftliche Nachteile drohen ([X.], Urteil vom 8. Februar 1994 - [X.], NJW 1994, 1275, 1276 [juris Rn. 15]; [X.].[X.]/[X.], 9. Aufl., § 138 Rn. 273). Allerdings muss sich die ausgebeutete Zwangslage aus der gegenwärtigen Situation des [X.]ewucherten ergeben und es genügt nicht die bloße [X.]efürchtung, seine Zukunftspläne könnten sich ohne das Rechtsgeschäft zerschlagen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 47 Rn. 12 [X.]; [X.].[X.]/[X.] aaO § 138 Rn. 273).

Keine Zwangslage begründet daher der von der Revision behauptete Umstand, es gehe vorliegend nicht um die Deckung von Finanzbedarf, sondern um die Verwertung eigentumsrechtlich geschützter [X.]e in einer Situation ausgeprägter Machtasymmetrie und Alternativlosigkeit auf dem [X.] Markt. Die Revision vermag nicht auf vom [X.]erufungsgericht übergangenen Vortrag des [X.] des Inhalts zu verweisen, dass ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch fehlende Verwertungsmöglichkeiten der erst zu schaffenden Werke schwere wirtschaftliche Nachteile drohten.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, es liege kein wucherähnliches Rechtsgeschäft oder ein sonstiger Verstoß gegen § 138 Abs. 1 [X.] vor.

a) Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 [X.] sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den [X.] und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des [X.]egünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat ([X.], Urteil vom 19. Januar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 298, 301 [juris Rn. 11]; Urteil vom 9. Oktober 2009 - [X.], [X.], 363 Rn. 10). Ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung des [X.]egünstigten zu schließen. Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den [X.]enachteiligenden hemmenden Umstand zugestanden werden und der [X.]egünstigte diese Erfahrung teilt ([X.], Urteil vom 25. Februar 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 880 Rn. 13; Urteil vom 23. Oktober 2019 - [X.], [X.]Z 223, 290 Rn. 40; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 138 Rn. 34).

Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben ([X.], NJW-RR 2011, 880 Rn. 15). Ein geeignetes Mittel für die [X.]estimmung des objektiven Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich ([X.], Urteil vom 12. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 154, 159 [juris Rn. 13]). Insbesondere im [X.] kann jedoch auch der sich aus einer branchenüblichen Vertragspraxis ergebende Marktpreis für eine Seite unbillig sein, wenn er in keinem angemessenen Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen steht. Denn der Urheber ist an den Erträgnissen und Vorteilen aus der Nutzung seines Werks angemessen zu beteiligen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2001 - [X.], [X.], 602, 604 [juris Rn. 29] = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.]Z 182, 337 Rn. 22 - [X.]; [X.]eschluss vom 17. Juni 2021 - [X.], [X.], 1297 Rn. 80 = [X.], 1302 - Werknutzer; [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, [X.]T-Drucks. 14/8058, S. 18).

b) Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, im Streitfall bestehe nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 [X.], ist frei von Rechtsfehlern.

aa) Das [X.]erufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass zu den vertraglich vereinbarten Leistungen des [X.] die in § 1 des [X.] geregelte Erbringung von Komposition, Arrangement und Produktion der Musikstücke, die in § 3.1 vorgesehene Einräumung von Nutzungsrechten sowie die in § 3.2 geregelte Einräumung des [X.] gehören. Das [X.]erufungsgericht hat außerdem zutreffend den Anteil an den von der [X.] ausgeschütteten Verwertungserlösen, den der Kläger der [X.] in § 7 des [X.] eingeräumt hat, auf Seiten der Leistung des [X.] in die [X.]etrachtung eingestellt. Damit hat das [X.]erufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Ansprüche der Verleger auf Auskehrung eines Anteils an Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften nur im Falle der Wahrnehmung originärer oder - wie hier - von den Rechtsinhabern abgeleiteter Rechte oder Ansprüche der Verleger bestehen ([X.], Urteil vom 21. April 2016 - [X.], [X.], 77 Rn. 33 - [X.]).

bb) Den vertraglich vereinbarten Leistungen des [X.] hat das [X.]erufungsgericht weiter zutreffend die vereinbarte Gegenleistung der [X.] in Gestalt der vereinbarten Pauschalvergütung und der nach § 2 des [X.]s von ihr zu erbringenden Verlegerleistungen gegenübergestellt.

(1) Da [X.] und [X.] jeweils gemeinsam zu würdigen sind (dazu bereits vorstehend Rn. 15 bis 20), beruft sich die Revision vergeblich darauf, dass die Pauschalvergütung keine Gegenleistung der [X.] für die im [X.] vom Kläger übernommenen Leistungen darstelle.

(2) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts zu den von der [X.] übernommenen verlegerischen Pflichten.

[X.]eim [X.] steht nach § 1 [X.] der Pflicht des Verfassers, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, die Pflicht des Verlegers gegenüber, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Nach § 14 [X.] ist der Verleger verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. [X.]eim [X.] hat der Verleger Interesse für das von ihm verlegte Musikwerk zu wecken, hierfür zu werben und die für Aufführungen, Rundfunksendungen und Tonträgeraufnahmen erforderlichen Verbindungen zu den Musikverwertern zu schaffen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Verlagsrecht, 2. Aufl., [X.]. 1 [X.] Rn. 236). Die Aufgabe, Notenblätter herzustellen und zu verbreiten, hat in den letzten Jahren hingegen an [X.]edeutung verloren; auf eine entsprechende Verpflichtung wird insbesondere im [X.]ereich der sogenannten Unterhaltungsmusik vielfach verzichtet (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Handbuch der Musikwirtschaft, 7. Aufl., § 12 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.]. 1 [X.] Rn. 234).

Vor diesem Hintergrund unterliegt die Annahme des [X.]erufungsgerichts keinen rechtlichen [X.]edenken, bei einer Auftragskomposition für eine bestimmte Fernsehserie oder einen bestimmten Fernsehfilm trete die verlegerische Pflicht zur Vervielfältigung der Filmmusik gegenüber der im Streitfall von der [X.] übernommenen, den Hauptzweck des [X.]s betreffenden verlegerischen Pflicht, sich um die Verbreitung der Filmmusik durch Einbeziehung in diese Produktionen und deren Ausstrahlung zu bemühen, in den Hintergrund. Die von der [X.] übernommene Pflicht, für die Verwendung der Filmmusik in diesen Produktionen zu sorgen, ist eine genuin verlegerische Aufgabe. Diese Einordnung wird durch den Umstand, dass es sich jeweils um Auftragsproduktionen für einen mit der [X.] konzernverbundenen Sender handelte, nicht berührt.

Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die [X.]eklagte im Übrigen tatsächlich verlegerische Leistungen erbracht hat, kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - bei der Gegenüberstellung der vertraglich versprochenen Leistungen nicht an, weil insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist (dazu bereits vorstehend Rn. 27).

cc) Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Würdigung des [X.]erufungsgerichts, zwischen den geschuldeten vertraglichen Leistungen bestehe kein grobes Missverhältnis im Sinne eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 [X.], weil bei Abschluss der Verträge nicht absehbar gewesen sei, dass die der [X.] zufließenden [X.]-Tantiemen infolge der vielfachen Wiederholungssendungen der Produktionen das Gesamthonorar des [X.] erheblich übersteigen würden.

Das [X.]erufungsgericht hat bei der Prüfung zutreffend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt. Ein Vertrag wird nicht sittenwidrig, wenn nachträglich ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbares Missverhältnis zwischen vertraglich vereinbarter Leistung und Gegenleistung entsteht (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 1993 - [X.], [X.]Z 123, 281, 284 [juris Rn. 11]; Urteil vom 13. Juni 1994 - [X.], [X.]Z 126, 226, 240 [juris Rn. 35]; [X.]/[X.] aaO § 138 Rn. 9). Zwar war vertraglich vereinbart, dass der [X.] ein prozentualer Anteil an den [X.]-Tantiemen zustehen sollte. Die absolute Höhe der von der [X.] zu vereinnahmenden Tantiemen stand jedoch nicht fest, sondern war von der ungewissen Anzahl zukünftiger Sendungen abhängig. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Ausstrahlung der Produktionen bei dem mit der [X.] konzernverbundenen Sender lag, ändert hieran nichts.

c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, dass die geschlossenen Verträge auch nicht aus anderen Gründen gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 [X.] verstoßen.

Der Auffassung der Revision, eine Sittenwidrigkeit folge daraus, dass der [X.] im [X.] ein Anteil an den [X.]-Einkünften des [X.] zugesprochen werde, obwohl der Vertrag spezifische musikverlegerische Pflichten nicht vorsehe, liegt eine unzutreffende Qualifikation der von der [X.] übernommenen verlegerischen Pflichten zugrunde (dazu bereits vorstehend Rn. 32 bis 35). Die Revision dringt deshalb auch nicht mit ihrem Argument durch, die konditionale Verknüpfung des Abschlusses eines [X.]s mit dem Abschluss eines Kompositions- und [X.] verstoße gegen die guten Sitten, wenn verlegerische Leistungen tatsächlich nicht beabsichtigt seien. Mit dem [X.]erufungsgericht kann von Rechts wegen nicht angenommen werden, dass der Abschluss eines [X.] schon deshalb sittenwidrig ist, weil ein Fernsehsender dem Urheber auch selbst den Kompositionsauftrag erteilen könnte, wenn er auf den Einkauf von Auftragsproduktionen verzichtete. Auch Unternehmen, die diese Auftragsproduktionen herstellen, sind nicht zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 [X.] gezwungen, anstelle der Einschaltung eines Musikverlags den Kompositionsauftrag selbst zu erteilen.

5. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der Anwendungsbereich der AG[X.]-rechtlichen Inhaltskontrolle sei nicht eröffnet, weil Hauptleistungspflichten der Verlagsverträge betroffen seien, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

a) Nach § 8 [X.] (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]) gelten die Vorschriften über die Inhaltskontrolle nur für [X.]estimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen durch die AG[X.]-rechtliche Inhaltskontrolle weder eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote ermöglicht noch Vorschriften anderer Gesetze modifiziert werden (vgl. [X.]egründung des [X.] eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, [X.]T-Drucks. 7/3919, [X.]). Somit findet eine Inhaltskontrolle hinsichtlich solcher Abreden nicht statt, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar regeln. Nach dem im [X.]ürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es vielmehr den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rspr.; zu § 307 [X.] vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Oktober 2017 - [X.]/17, NJW 2018, 534 Rn. 15; Urteil vom 6. Mai 2021 - [X.], NJW 2021, 2885 Rn. 25, jeweils [X.]). Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, welche die Leistungspflicht der Parteien einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (zu § 307 [X.] vgl. [X.], NJW 2018, 534 Rn. 15 [X.]). Durch Auslegung der betroffenen Vereinbarungen der Parteien ist zu ermitteln, welche Pflichten das Wesen des Vertrags charakterisieren und damit Hauptleistungspflichten sind ([X.], NJW 2021, 2885 Rn. 25).

Im [X.] hat der Senat die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte am Maßstab des § 31 Abs. 5 [X.] abgelehnt, weil es sich hierbei um eine Auslegungsregel zur Ermittlung der vertraglichen Hauptleistungspflichten für den Fall handelt, dass die Parteien diesen Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung nicht geregelt haben ([X.], Urteil vom 18. Februar 1982 - [X.], [X.], 45, 48 [juris Rn. 137 bis 139] - [X.]; Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 268 Rn. 16 bis 21 - [X.] Journalisten; im Falle einer überschießenden Rechtseinräumung im Einzelfall aA OLG Hamburg, [X.], 293, 295; J.[X.]. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 31 [X.] Rn. 184; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., vor §§ 31 ff. [X.] Rn. 49). Auch § 11 Satz 2 [X.], wonach das [X.] der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient, führt nicht dazu, unmittelbare Preisabreden in [X.]sformularverträgen über die vom Urheber geschuldete Gegenleistung der AG[X.]-rechtlichen Inhaltskontrolle zu unterwerfen ([X.]Z 193, 268 Rn. 29 - [X.] Journalisten).

b) Die Revision macht danach ohne Erfolg geltend, die in § 3.2 des [X.] geregelte Pflicht zum Abschluss des [X.] halte der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sich die [X.]eklagte ohne besondere verlegerische Leistungen einen Anteil an den [X.]-Tantiemen des [X.] verschaffe.

aa) Nach § 3.2 des [X.] verpflichtet sich der Kläger zur "Übertragung" aller Urhebernutzungsrechte "zu den üblichen [X.]edingungen … entsprechend dem anliegenden [X.]". Der [X.] enthält in Ziffer 1 eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten, soweit nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen, regelt in Ziffer 2 die [X.] der [X.] und begründet in Ziffer 7 den Anspruch der [X.] auf einen Anteil an [X.]-Tantiemen.

bb) Sowohl der [X.] als auch die in § 3.2 des [X.] geregelte Verpflichtung zum Abschluss des [X.] betreffen vertragliche Hauptleistungspflichten, die der AG[X.]-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind.

(1) Die im [X.] enthaltene Rechtseinräumung ist als vertragliche Hauptleistung des [X.] der Inhaltskontrolle entzogen. Abgesehen davon hat sie lediglich wiederholenden Charakter, da die entsprechenden Rechte schon Gegenstand der in § 3.1 des [X.] geregelten Rechtseinräumung sind. [X.]egründet werden durch den [X.] hingegen die verlegerischen Pflichten der [X.] und - als Vergütung hierfür - der Anspruch der [X.] auf einen Anteil der [X.]-Tantiemen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um wechselseitige Hauptleistungspflichten, die nicht der AG[X.]-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

(2) Die in § 3.2 des [X.] geregelte Verpflichtung zum Abschluss des [X.] unterliegt mit [X.]lick auf die im [X.] geregelten Hauptleistungspflichten ebenfalls nicht der AG[X.]-rechtlichen Inhaltskontrolle. [X.]eide Vertragswerke sind im vorliegenden Zusammenhang als Einheit zu würdigen (dazu bereits vorstehend Rn. 15 bis 20). Die in § 3.2 des [X.] vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss des [X.] erweitert durch die Einbeziehung des [X.] die Vertragspflichten der Parteien um die Übernahme der [X.] durch die [X.]eklagte und die Einräumung eines Anspruchs der [X.] auf einen Anteil an den [X.]-Tantiemen durch den Kläger. Die Vertragswerke erhalten damit - nicht anders, als wenn die Parteien sämtliche vertragswesentlichen Pflichten in einer Vertragsurkunde niedergelegt hätten - das Gepräge eines Vertrags, der als Hauptleistungen die Komposition und Produktion sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an den Musikstücken durch den Kläger sowie die Übernahme der [X.] durch die [X.]eklagte mit einer differenzierten Vergütungsstruktur vorsieht. Der Umstand, dass die Vergütungsregelung einerseits ein Pauschalhonorar für den Kläger, andererseits einen der [X.] zustehenden Anteil an den [X.]-Tantiemen des [X.] enthält, steht der Einstufung der Vergütungspflicht als vertraglicher Hauptleistungspflicht nicht entgegen. Die in § 3.2 des [X.] vorgesehene Pflicht zum Abschluss eines [X.] erweist sich damit als eine der AG[X.]-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogene privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms.

6. Fehlt es somit an Unwirksamkeitsgründen, hat die Revision auch keinen Erfolg, soweit sie sich mit entsprechender [X.]egründung gegen die Abweisung des [X.] auf Feststellung der Vertragsbeendigung aufgrund fristloser Kündigung des [X.] wendet.

III. Danach ist die Revision auf Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Koch     

      

Feddersen     

      

Pohl   

      

Schmaltz     

      

Wille     

      

Meta

I ZR 214/20

21.04.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 25. November 2020, Az: VI-U (Kart) 17/20

§ 138 Abs 1 BGB, § 138 Abs 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 8 AGBG, § 31 Abs 5 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2022, Az. I ZR 214/20 (REWIS RS 2022, 2742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2742 GRUR 2022, 1125 REWIS RS 2022, 2742 NJW 2022, 2614 REWIS RS 2022, 2742 MDR 2022, 1231 REWIS RS 2022, 2742

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