Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. I ZR 155/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4852

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 155/07 Verkündet am: 26. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 5. Februar 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten um das Recht zur Bearbeitung des von dem [X.] verfassten und von der [X.] verlegten Werkes mit dem Titel —Steuerberater- und [X.] 1 - 3 - Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt festzustellen, 2 1. dass dem [X.]n an dem vom [X.] unter dem Titel —Steuerberater- und [X.] verlegten Werk keine urheberrechtlichen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte zustehen und der [X.] damit weder berechtigt noch verpflichtet ist, dieses Werk in Zukunft zu bearbeiten und/oder an der Überarbeitung des Werkes mitzuwirken; 2. dass die Klägerin zu 2 berechtigt war, die Neuauflage für das [X.] zu verfassen und auf der Grundlage des Vertrages mit der [X.] auf dem Markt anzubieten und zu verbreiten. Das [X.] hat der Feststellungsklage in der Fassung der ursprüng-lich gestellten Anträge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Maßgabe der zuletzt formulierten Anträge zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Klageab-weisung weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: 4 Das Recht zur Bearbeitung des Jahrbuchs stehe nicht mehr dem [X.], sondern der Klägerin zu 2 zu. Der [X.] habe über den größten Teil seiner urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk [X.] mit Abschluss des [X.] zu Gunsten des Verlages verfügt. [X.] seien ihm nach § 7 des [X.] das Recht und die Pflicht zur jährlichen Überarbeitung des Werkes. Seinen mit jeder Neubearbeitung fäl-ligen Honoraranspruch habe der [X.] im Jahre 1995 an die Klägerin zu 2 abgetreten. Die zur Übertragung des Bearbeitungsrechts erforderliche [X.] - 4 - ge Vereinbarung der Parteien und des Verlages sei getroffen worden, als Mitte 2005 der [X.] und die durch ihren Geschäftsführer [X.] vertretene [X.] gerin zu 2 sich mit dem Verlag darauf geeinigt hätten, dass die Bearbeitung des Jahrbuchs nunmehr in die Verantwortung der Klägerin zu 2 und ihres Ge-schäftsführers übergehen solle. 6 Eine bindende Einigung der Parteien mit dem Verlag hinsichtlich der Übertragung des Bearbeitungsrechts ergebe sich aus den mit Tatbestandswir-kung (§ 314 ZPO) getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil des [X.]s, wonach der [X.] - von seinem schriftsätzlichen Vorbringen abweichend - in der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugestanden habe (§ 288 ZPO), es habe Einigkeit bestanden, dass [X.] die Fortführung des Werkes übernehmen solle; auch der Sparkassenverlag sei damit einverstanden gewesen und habe keine Einwände gegen die im Schreiben vom 6. Juli 2005 vorgeschlagene Vereinbarung gehabt, wenn das Werk weiter nach dem ersten Verfasser —[X.] genannt werden dürfe. Dieses Geständnis habe der [X.] im Berufungsverfahren nicht wirksam mit der Erklärung widerrufen (§ 290 ZPO), sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung anders - nämlich als Zuge-ständnis einer bloßen Absichtserklärung ohne bindende Wirkung - verstanden zu haben. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. 7 1. Die Revision rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsge-richts, die zur Übertragung des Bearbeitungsrechts erforderliche dreiseitige Vereinbarung der Parteien und des Verlages stehe aufgrund eines [X.] Geständnisses des [X.]n fest, keine Grundlage im Prozessrecht hat. Einer Erklärung, die eine Partei bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 137 Abs. 4 ZPO oder § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung abgibt, kann nicht die Wirkung eines Geständnisses beigemessen werden ([X.], Urt. v. 8 - 5 - 7.2.2006 - VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672, 673; [X.] NJW-RR 1997, 999; a.A. [X.] 1997, 326, 327). Eine solche Erklärung hat keine weiterreichende Wirkung als eine Parteierklärung bei einer Parteiver-nehmung gemäß § 445 ZPO, die nach der Rechtsprechung des [X.] nicht als Geständnis gewertet werden kann ([X.]Z 129, 108, 109 ff.). Darüber hinaus kann in einem Verfahren mit Anwaltszwang die nicht postulati-onsfähige Partei - wie hier der [X.] - kein wirksames Geständnis abgeben; jedenfalls wäre eine derartige Erklärung einer Partei, soweit sie von den Erklä-rungen des Prozessbevollmächtigen abweicht, vom Gericht frei zu würdigen ([X.] NJW-RR 2006, 672, 673 m.w.[X.]). 2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung der Erklärung des [X.] als Geständnis zudem das im Urteil des [X.]s festgehaltene Vorbringen des [X.]n nicht umfassend gewürdigt. In den [X.] ist die vom [X.]n in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung in unterschiedlichen Formulierungen zu-sammenfassend wiedergegeben. Eine dieser Formulierungen lautet: —der [X.] selbst hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass Einigkeit [X.] habe, dass Herr [X.] die Bearbeitung des Werkes übernehmen solle und dass der Sparkassenverlag damit einverstanden war. Dies bestätigt das vorliegende Schreiben vom 6. Juli 2005, in dem genau diese Vereinbarung vorgeschlagen wirdfi. Die Revision macht zutreffend geltend, dass das [X.] sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass die Formulierung, Herr [X.] —sollefi die Bearbeitung dieses Werkes übernehmen und diese Vereinbarung werde in dem Schreiben —[X.], die Möglichkeit [X.], dass der [X.] - wie er behauptet - in der mündlichen Verhandlung lediglich von einer beabsichtigten, nicht aber von einer bereits [X.] gesprochen hat. 9 - 6 - 3. Die rechtsfehlerhafte Bewertung der Erklärung des [X.]n als [X.] im Sinne des § 288 ZPO hat dazu geführt, dass das Berufungsgericht sich den Weg zu der nach § 286 ZPO gebotenen freien Beweiswürdigung ver-sperrt hat. Da zugestandene Tatsachen nach § 288 Abs. 1 ZPO keines Bewei-ses bedürfen, hat es davon abgesehen, gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Über-zeugung zu entscheiden, ob die in dem Urteil des [X.]s gemäß § 314 ZPO beweiskräftig festgehaltene tatsächliche Behauptung des [X.]n für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Es hat deshalb insbesondere, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht gewürdigt, dass der [X.] die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerinnen ([X.]), in einem Gespräch mit dem Verlag am 10. Mai 2005 sei vereinbart worden, dass [X.] die Verant- wortung für das Jahrbuch übernehmen solle, stets bestritten und unter [X.] vorgetragen hat ([X.], 243, 282, 313), eine dreiseitige Vereinbarung hinsichtlich der Übertragung des Bearbeitungsrechts auf [X.] sei nicht ge- troffen worden. 10 - 7 - II[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 11 Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.10.2006 - 28 O 239/06 - O[X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 U 213/06 -

Meta

I ZR 155/07

26.02.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. I ZR 155/07 (REWIS RS 2009, 4852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4852

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