Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.06.2018, Az. GS 1/17

Großer Senat | REWIS RS 2018, 7877

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs 2 S 3 SGG - Tatsachenbezeichnung grundsätzlich kein formelles Zulässigkeitserfordernis)


Leitsatz

1. Eine Revisionsbegründung genügt bei Sachrügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen.

2. Der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es bei Sachrügen nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist.

Tenor

1. Eine Revisionsbegründung genügt bei [X.] den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen.

2. Die Bezeichnung von Tatsachen ist bei [X.] kein formelles Zulässigkeitserfordernis. Der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist.

Gründe

1

I. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten über die Versorgung des [X.] mit einer Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger leidet an einem Kolonkarzinom. Er beantragte befundgestützt eine Behandlung mit dendritischen Zellen (Antrag vom 21.5.2014). Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) mit der Begutachtung (Schreiben vom [X.]). Sie unterrichtete den Kläger hierüber nicht. Der [X.] meinte, die weder unmittelbar lebensbedrohliche noch dem gleichzustellende Erkrankung sei mit einer Chemotherapie behandelbar. Die Beklagte lehnte es daraufhin ab, die Immuntherapie zu bewilligen (Bescheid vom 12.6.2014, Widerspruchsbescheid vom 14.8.2014). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.5.2016). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): Bei der Immuntherapie handele es sich um eine neue, bisher nicht vom Gemeinsamen [X.]ausschuss ([X.]) empfohlene Behandlungsmethode (§ 135 Abs 1 [X.]B V). Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des [X.] bedürfe, liege nicht vor. Die Leistung gelte nicht nach § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V als genehmigt. Die Beklagte habe den Antrag des [X.] rechtzeitig innerhalb der [X.] abgelehnt. Der Lauf dieser Frist sei nach dem Wortlaut des § 13 Abs 3a S 1 [X.]B V allein daran geknüpft, dass eine gutachtliche Stellungnahme des [X.] eingeholt werde. Zwar habe die Beklagte den Kläger hierüber nicht - wie in § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V gefordert - unterrichtet. Die Verletzung dieser Pflicht führe aber - anders als das B[X.] meine (B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]) - nicht dazu, dass die Drei-Wochen-Frist gelte.

3

Der Kläger rügt mit seiner vom L[X.] wegen Divergenz zugelassenen Revision eine Verletzung von § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2017 und das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2014 zu verurteilen, ihm eine Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen zu gewähren,

hilfsweise,

das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

6


die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beklagte rügt, die Revisionsbegründung genüge mangels hinreichender Angaben zum festgestellten Sachverhalt nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G.

8

Der 1. Senat hat dem Großen Senat (GrS) mit Beschluss vom 26.9.2017 - B 1 KR 3/17 R - (Juris) gemäß § 41 Abs 4 [X.]G folgende Fragen vorgelegt:

        

"1.     

Muss die Begründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Mangel ergeben, insbesondere die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen angeben, um den Anforderungen der Regelung des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G zu genügen?

        

2.    

Erfordert die Begründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, nach der Regelung des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G, dass sie die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung das Urteil unrichtig erscheinen lassen, ohne eigens Tatsachen zu bezeichnen, insbesondere ohne die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzugeben?"

9

Der 1. Senat hält im Hinblick auf die im [X.] näher dargestellten - offenen und verdeckten - Differenzen in der Rechtsprechung verschiedener Senate zur Auslegung und Anwendung des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G eine grundsätzliche Klärung der Anforderungen an eine Revisionsbegründung für erforderlich.

II. Der GrS entscheidet über den Vorlagebeschluss des 1. Senats wegen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in seiner Stammbesetzung nach § 41 [X.] S 1 [X.]G (dazu A.). Er fasst beide vom 1. Senat gestellten Fragen im Wege der Auslegung zu der (einen) Frage zusammen (dazu B.), ob eine Revisionsbegründung bei [X.] den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G genügt, wenn neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufgezeigt werden, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung das Urteil als unrichtig erscheinen lassen? Die danach zulässige Vorlagefrage (dazu [X.]) beantwortet der GrS dahin, dass 1. eine Revisionsbegründung bei [X.] den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G genügt, wenn neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufgezeigt werden, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung das Urteil als unrichtig erscheinen lassen, und 2. die Bezeichnung von Tatsachen bei [X.] kein formelles Zulässigkeitserfordernis ist, sondern es der Bezeichnung von Tatsachen nur bedarf, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist (dazu D.).

A. Der GrS entscheidet in der "Stammbesetzung" nach § 41 [X.] S 1 [X.]G mit insgesamt sechs ehrenamtlichen Richtern; je zwei aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber, je einer aus dem Kreis der mit dem [X.] Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des [X.]B IX.

1. Die Voraussetzungen des § 41 [X.] [X.] und [X.] [X.]G für eine erweiterte Besetzung des GrS sind nicht erfüllt. Diese sehen jeweils eine Mitwirkung [X.] vor, wenn die für Vertragsarztrecht oder Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Senate dem GrS eine Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegen oder von einer Entscheidung dieser Senate abgewichen werden soll. Auch bei einer Grundsatzvorlage nach § 41 Abs 4 [X.]G wird die [X.] des § 41 [X.] [X.] und 3 [X.]G ausgelöst, wenn die gesetzlich geregelten Kriterien erfüllt sind ([X.] in [X.], [X.]G, Stand Oktober 2015, § 41 Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 1. Aufl 2014, § 41 Rd[X.]9). Das ist jedoch nicht der Fall. Die in § 41 [X.] [X.] und [X.] [X.]G genannten Senate sind nicht Urheber der Vorlage. Eine objektive Divergenz zwischen den Rechtssätzen, die einerseits vom 1. Senat und andererseits vom für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat sowie dem für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen 7./8. Senat zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung nach § 164 Abs 2 [X.] [X.]G aufgestellt worden sind, besteht ebenfalls nicht. Zwar erwähnt der vorlegende Senat zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Vorlagefragen auch Entscheidungen des [X.] (Rd[X.]2 f des [X.]), mit deren Rechtsauffassung er nicht vollständig übereinstimmt. Nach der Rechtsauffassung des [X.] wäre die Revision im Ausgangsverfahren jedoch im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Senat zulässig, da dieser Senat keine höheren Anforderungen an die Revisionsbegründung stellt als der vorlegende 1. Senat; allenfalls stellt der 8. Senat geringere Anforderungen. Eine Abweichung ist nicht gegeben, wenn lediglich die Begründung, aber nicht das Ergebnis der Entscheidung betroffen ist (B[X.]E 64, 202, 203 = [X.]100 § 119 [X.]; Voelzke in [X.]/Voelzke, juris-PK [X.]G, 1. Aufl 2017, § 41 [X.]G Rd[X.]8; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 5. Aufl 2016, § 41 Rd[X.]3).

2. Eine erweiternde Auslegung des Wortlauts von § 41 [X.] [X.] und 3 [X.]G dahingehend, dass die dort geregelte besondere Besetzung bereits eintritt, weil die genannten Senate von der Entscheidung des GrS "betroffen" sind, ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht möglich. Nach dem Wortlaut des § 41 [X.] [X.] und 3 [X.]G besteht die Betroffenheit, die die [X.] auslöst, nur unter den geregelten formalen Kriterien der Urheberschaft der Vorlage oder der Abweichung von der Rechtsprechung eines der genannten Senate. Für eine erweiternde Auslegung der Besetzungsvorschriften besteht angesichts dieser klaren Regelung vorliegend kein Raum (vgl in diesem Sinne [X.] in [X.], [X.]G, Stand Oktober 2015, § 41 Rd[X.]4). Hier kann offenbleiben, ob die Anwendung von § 41 [X.] [X.] und 3 [X.]G aufgrund der besonderen Sachkunde [X.] geboten ist, wenn es im Rahmen einer Grundsatzvorlage wesentlich um Fragen aus dem Vertragsarztrecht und/oder der Sozialhilfe bzw des Asylbewerberleistungsgesetzes geht (so [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 41 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 1. Aufl 2014, § 41 Rd[X.]9; aA [X.] in [X.], [X.]G, Stand Oktober 2015, § 41 Rd[X.]4). Vorliegend geht es um eine prozessuale Querschnittsmaterie und nicht um eine Angelegenheit, die der spezifisch materiell-rechtlichen Zuständigkeit dieser Senate zuzuordnen ist.

B. Der GrS hat das Verhältnis beider Vorlagefragen zueinander (hierzu 1.) sowie deren [X.]keit für das Ausgangsverfahren (hierzu 2.) zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist eine Auslegung der Vorlagefragen erforderlich und zulässig (hierzu 3.).

1. Zwischen den beiden vom 1. Senat differenzierten Rechtsfragen besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Die Vorlagefragen können nicht isoliert voneinander betrachtet werden.

Die vorgelegten Rechtsfragen differenzieren hinsichtlich der Begründungsanforderungen zwischen der Bezeichnung von festgestellten Tatsachen (Rechtsfrage [X.]) und der sonstigen (rechtlichen) Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (Rechtsfrage [X.]). Der mit "ohne eigens" beginnende 2. Teil der Rechtsfrage [X.] enthält einerseits eine Abgrenzung, andererseits eine Doppelung zur Rechtsfrage [X.]. Die Antwort auf die Rechtsfrage [X.] nach der Erforderlichkeit und - [X.] - dem Umfang der Bezeichnung der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen bestimmt sich in Abhängigkeit und Wechselwirkung zu den Anforderungen an die rechtliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Die vom 1. Senat gestellte erste Vorlagefrage nach den Anforderungen an den Tatsachenvortrag stellt sich lediglich als Teilaspekt der Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung dar. Sie kann nicht losgelöst hiervon beantwortet werden, denn die Darstellung der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen ist im Ergebnis nur erforderlich, soweit dies zum Verständnis der gerügten revisiblen Rechtsverletzung unerlässlich ist (zum Verhältnis der beiden Vorlagefragen und ihrer [X.]keit für das Ausgangsverfahren vgl auch B. [X.], NZ[X.]018, 102, 110).

2. Die vorgelegten Rechtsfragen sind nur in beschränktem Umfang entscheidungserheblich. Das zu klären ist Sache des [X.] Er hat nicht die Aufgabe, Rechtsgutachten zu erstatten (vgl B[X.]E 102, 166 = [X.]-1500 § 41 [X.], Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 11 Rd[X.] 68 mwN in [X.]). Die [X.]keit der vorgelegten Rechtsfrage muss grundsätzlich im Vorlagebeschluss nachvollziehbar dargelegt werden (B[X.]E 102, 166 = [X.]-1500 § 41 [X.], Rd[X.]6 ff, insbesondere [X.]; Voelzke in [X.]/Voelzke, juris-PK [X.]G, 1. Aufl 2017, § 41 Rd[X.] 61). Der GrS hat bei der Auslegung der Vorlagefragen zu beachten, dass die Antwort auf die Vorlagefrage abstrakt-generell sein muss, um einer Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen zu können. Der GrS entscheidet nach § 41 [X.]G über Rechtsfragen (vgl zur Unabhängigkeit des insoweit zu bildenden "[X.]" vom einzelnen Anwendungsfall [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 5. Aufl 2016, § 41 Rd[X.] 8).

a) Die vorgelegte Rechtsfrage [X.] ist im Ausgangsverfahren - auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats - in der von ihm gewählten Formulierung nicht in vollem Umfang entscheidungserheblich. Denn es bedarf für eine Entscheidung im Ausgangsverfahren keiner Entscheidung des GrS darüber, ob in der Revisionsbegründung überhaupt Tatsachen vorgetragen werden müssen. Es fehlt der Revisionsbegründung nicht gänzlich an einer Darstellung der festgestellten Tatsachen. [X.] ist aber, ob - letztlich weitergehend als die vom 1. Senat formulierte Vorlagefrage - eine vollständige (dh die gesamten Feststellungen des [X.]s umfassende) Darstellung des festgestellten [X.] erforderlich ist. Eine in diesem Sinne vollständige Wiedergabe des in der angefochtenen Entscheidung festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalts ist in der Revisionsbegründung des Ausgangsverfahrens nicht erfolgt. Denn die Begründung enthält keine präzise Angabe der vom L[X.] festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Erkrankung des [X.]. Damit liegt jedenfalls nicht zu allen vom L[X.] selbst für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen eine vollständige Wiedergabe des Sachverhalts vor.

b) Die Frage im ersten Teil von Rechtsfrage [X.], ob die Begründung einer zugelassenen Revision die Gründe aufzeigen muss, die das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen, ist nicht in vollem Umfang entscheidungserheblich. Der GrS hat sich mit ihr daher nicht gesondert auseinanderzusetzen, sondern nur, soweit dies aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit den Anforderungen an den Umfang des erforderlichen Tatsachenvortrages erforderlich ist.

Nach Auffassung des 1. Senats setzt eine Entscheidung in der Sache voraus, dass die Rechtsfrage [X.] zu bejahen ist. Er hält bei ausschließlich materiell-rechtlichen [X.]n eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung für erforderlich. Der 1. Senat könnte jedoch unter Zugrundelegung der von ihm gewählten Fragestellung unabhängig von der Antwort auf die Rechtsfrage [X.] in der Sache entscheiden, da er die Revision insoweit für ausreichend begründet hält. Auch wenn die Rechtsfrage [X.] entgegen seiner Auffassung zu verneinen wäre, müsste die Revision nicht verworfen werden. Denn die Revisionsbegründung im Ausgangsverfahren ginge dann über die nach seiner Rechtsauffassung zu stellenden Begründungsanforderungen hinaus.

3. Der GrS beschränkt danach den ihm angefallenen Streitstoff auf den im Ausgangsverfahren erheblichen [X.], fasst ihn zusammen und legt ihn wie folgt aus:

        

Genügt eine Revisionsbegründung bei Sachrügen den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G, wenn neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufgezeigt werden, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung das Urteil als unrichtig erscheinen lassen?

Zu dieser Auslegung der Vorlagefragen ist der GrS berechtigt. Der GrS ist bei der Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen zwar an den Vorlagebeschluss gebunden und kann grundsätzlich keine andere oder zusätzliche Rechtsfrage entscheiden. Es liegt aber in seiner Kompetenz, eine vorgelegte Rechtsfrage zu konkretisieren, zu präzisieren und ggf zu beschränken, wenn sie für den Gegenstand des konkreten Rechtsstreits nicht in dem vorgelegten Umfang entscheidungserheblich ist (vgl B[X.]E 109, 81 = [X.]-1200 § 52 [X.], Rd[X.] 6; B[X.]E 80, 24, 28 = [X.] 3-2600 § 44 [X.] 8 [X.]0 = Juris Rd[X.]5 zu einer Grundsatzvorlage; außerdem [X.], 63, 69 f = NJW 1994, 1735, 1736; [X.]St 19, 206, 209; 41, 187, 192 f = NJW 1996, 402, 403; [X.]St 61, 221, 222 = NJW 2017, 94, 95; [X.], 267, 272 = NJW 1995, 1311; [X.] in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 11 Rd[X.]2; Voelzke in [X.]/Voelzke, juris-PK [X.]G, 1. Aufl 2017, § 41 [X.]G Rd[X.] 87).

[X.] Die im dargestellten Sinne ausgelegte und verstandene Vorlagefrage ist auch im Übrigen zulässig (hierzu 1.) und die Grundsatzvorlage ist insbesondere nicht durch den Vorrang der [X.] gesperrt (hierzu 2.).

1. Nach § 41 Abs 4 [X.]G kann der erkennende Senat dem GrS eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (hierzu ) zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (hierzu ). Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Ob die Vorlage zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, ist bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift allein vom vorlegenden Senat zu entscheiden (vgl zum insoweit bestehenden Einschätzungsspielraum B[X.]E 108, 35 = [X.]-2500 § 115b [X.], Rd[X.]4). Der vorlegende Senat hat diese Voraussetzung bejaht.

b) Die grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen unterliegt hingegen - als objektive Voraussetzung - der Entscheidungskompetenz des GrS (B[X.]E 102, 166 = [X.]-1500 § 41 [X.], Rd[X.]5; B[X.]E 62, 255, 258 = [X.] 5050 § 15 [X.]5 [X.]7). Der zusammenfassend einheitlich zu beantwortenden Vorlagefrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Das Merkmal "grundsätzliche Bedeutung" hat im Kontext einer Vorlage nach § 41 Abs 4 [X.]G einen eigenen und über die Grundsätzlichkeit iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G hinausgehenden Stellenwert. Der GrS ist vor allem dann zu einer Grundsatzentscheidung berufen, wenn "[X.]" betroffen ist, wenn sich also prozessuale Grundfragen in mehreren [X.] gleichermaßen stellen und eine frühzeitige, Divergenzen verhindernde konzertierte Rechtsauslegung oder -fortbildung durch den GrS erforderlich erscheint (so [X.] in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 11 Rd[X.]4; zum Ganzen auch B[X.] Vorlagebeschluss vom [X.] - B 3 KR 36/09 B - Juris Rd[X.]2). Demnach müssen zumindest Anhaltspunkte für unterschiedliche Auffassungen unter den Senaten vorliegen, die bezogen auf das Ausgangsverfahren zu Divergenzen in der Rechtsprechung führen könnten, weil es anderenfalls für die Rechtsfortbildung der Entscheidung des GrS objektiv nicht bedarf. Solche Anhaltspunkte für derzeit schon bestehende und zukünftig drohende Divergenzen liegen vor und haben sich gerade in jüngeren Entscheidungen sogar verdichtet. Im [X.] werden so unterschiedliche Anforderungen an die Tatsachendarstellung in der Revisionsbegründung gestellt, dass eine einheitliche Rechtsanwendung gefährdet erscheint. Für die Revisionskläger kann zumindest der Eindruck entstehen, der gebotene Umfang der Ausführungen zum Sachverhalt hinge davon ab, welcher Senat über die Revision zu entscheiden hat. Das ist nicht hinnehmbar und lässt eine grundlegende Klärung nach § 41 Abs 4 [X.]G geboten erscheinen.

Eine geschlossene und vollständige Darstellung des vom L[X.] festgestellten Sachverhalts in dessen Worten wird von keinem Senat des B[X.] gefordert (so ausdrücklich B[X.] Urteil vom [X.] KR 16/14 R - [X.]-2600 § 163 [X.] Rd[X.]3, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Beschluss vom 6.10.2016 - [X.] SF 3/16 AR - Juris Rd[X.]2). Mehrere Senate des B[X.] verlangen jedoch - anders als der vorlegende Senat -, dass in der Revisionsbegründung der wesentliche, vom [X.] festgestellte Lebenssachverhalt zumindest kurz dargestellt wird. Der 13. Senat hält es für erforderlich, dass der [X.] in der Revisionsbegründung bezogen auf die behauptete Rechtsverletzung den "entscheidungsrelevanten [X.]lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt" (B[X.] Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - [X.]-1500 § 164 [X.] Rd[X.]6 f). Der 4. Senat hat sich dem angeschlossen und führt aus, dass eine ausreichende Darlegung der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts neben einer kurzen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgrundlagen auch eine zumindest kurze Darstellung der für die behauptete Rechtsverletzung maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte des entscheidungsrelevanten [X.] erfordert (B[X.] Urteil vom 26.7.2016 - [X.] A[X.]5/15 R - Juris Rd[X.]0; B[X.] Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] [X.]/15 R - Juris Rd[X.]2). Auch der 14. Senat geht davon aus, dass eine kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten [X.] erforderlich sei (B[X.] Beschluss vom [X.] A[X.]0/16 R - Juris Rd[X.] und zuletzt Urteil vom [X.] AS 16/16 R - [X.]-4200 § 9 [X.]6 Rd[X.]5, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Der 5. Senat fordert grundsätzlich eine "vollständige" Darlegung des von der Vorinstanz festgestellten entscheidungserheblichen [X.] iS einer Gesamtheit rechtlich relevanter Umstände (B[X.] Beschluss vom 6.10.2016 - [X.] SF 3/16 AR - Juris Rd[X.]3). [X.] sich das angegriffene Urteil im Wesentlichen in der Subsumtion abstrakt-genereller Vorgänge unter eine Vorschrift des materiellen Rechts, reiche es allerdings aus, wenn die Revisionsbegründung die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung auf [X.] darlege (B[X.] Urteile vom 23.7.2015 - [X.] RS 9/14 R - Juris Rd[X.]3 und - [X.] RE 17/14 R - [X.]-2600 § 22 [X.]2 Rd[X.]5 ff). In anderen Konstellationen verlangt der 5. Senat aber - noch über die Darstellung des entscheidungserheblichen [X.] hinaus -, dass in der Revisionsbegründung die im Hinblick auf die gerügte Rechtsverletzung gerade von der Vorinstanz und im angegriffenen Urteil festgestellten, entscheidungserheblichen Tatsachen zutreffend mitgeteilt werden müssen und darauf eingegangen werden muss, an welcher genauen Stelle sie dem Urteil zu entnehmen sind. Es sei nicht Aufgabe des [X.], die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen (B[X.] Beschluss vom 5.11.2014 - [X.] RE 5/14 R - Juris Rd[X.] 8; B[X.] Urteil vom 23.7.2015 - [X.] R 32/14 R - Juris Rd[X.]). An dieser Rechtsprechung hat der 5. Senat auf drei Anfragebeschlüsse des 12. Senats hin festgehalten und sie weitergehend erläutert (B[X.] Beschlüsse vom 6.10.2016 - [X.] SF 3/16 AR - und - [X.] SF 4/16 AR - sowie vom 23.2.2017 - [X.] SF 5/16 AR).

Der 12. Senat verlangt, dass der [X.] den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom L[X.] festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 5/15 R - [X.]-1500 § 164 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom [X.] KR 16/14 R - [X.]-2600 § 163 [X.] Rd[X.]0, auch für B[X.]E vorgesehen). [X.] müsse die Revisionsbegründung als Ergebnis eigener geistiger Arbeit darlegen, welchen Umständen sie dem angefochtenen Urteil den mitgeteilten Sachverhalt entnehme (B[X.] Urteil vom [X.], aaO Rd[X.]2). Nur in Ausnahmefällen bedürfe es der Angabe, an welcher genauen Stelle dem angegriffenen Urteil bestimmte Tatumstände zu entnehmen seien, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt nicht ohne Weiteres erkennbar sei und durch Interpretation des Urteils erst ermittelt werden müsse (B[X.] aaO Rd[X.]4).

2. Die Zulässigkeit der Grundsatzvorlage setzt auch nicht voraus, dass ein Anfrageverfahren nach § 41 Abs 3 [X.]G durchgeführt wird. Ein solches ist im Rahmen eines Vorlageverfahrens nach § 41 Abs 4 [X.]G wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgesehen. Auch hätte der 1. Senat nicht statt der Grundsatz- eine [X.] anbringen müssen.

Wegen der Klärungs- und Beteiligungswirkung des formalisierten [X.] nach § 41 Abs 3 [X.]G und der Sonderregelungen bei der Besetzung nach [X.] ist eine Abgrenzung zwischen Divergenz und [X.] dahingehend geboten, dass die Anrufung nach Abs 4 die [X.] und das damit verbundene Anfrageverfahren nicht unterlaufen darf.

Ein "Unterlaufen" des formalisierten [X.] liegt hier jedoch nicht vor. Es bestehen - wie aufgezeigt - Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Divergenzen zwischen der Auffassung des vorlegenden 1. Senats einerseits und den wiederum teilweise untereinander abweichenden Auffassungen des 5., des 12., des 13. sowie des 4. und des 14. Senats. Da weiterhin die vom 12. Senat mit Beschlüssen vom 27.4.2016 ([X.] KR 16/14 R und [X.] KR 17/14 R) und 29.6.2016 ([X.] KR 2/15 R) gegenüber dem 5. Senat eingeleiteten Anfrageverfahren keine eindeutige Klärung erbracht haben, wie sich aus dem Urteil des 12. Senats vom 23.5.2017 ([X.] KR 2/15 R) sowie aus dem Beschluss des 5. Senats vom 23.2.2017 ([X.] SF 5/16 AR) ergibt, ist das auf die Lösung eines Konfliktes allein zwischen zwei Senaten zugeschnittene Divergenzverfahren nicht hinreichend geeignet, die im Interesse der Rechtssicherheit dringend gebotene Klärung herbeizuführen. Das hat der vorlegende 1. Senat in seinem Vorlagebeschluss nachvollziehbar dargelegt. Dem folgt der [X.]

D. Der GrS beantwortet die Vorlage in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Sinne. Eine Revisionsbegründung genügt bei [X.] den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen. Die Bezeichnung von Tatsachen ist bei [X.] kein formelles Zulässigkeitserfordernis. Der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist. Dies folgt aus Wortlaut, Regelungssystem, Regelungszweck und der Entstehungsgeschichte der ausschließlichen Zulassungsrevision. Es steht im Einklang mit der Rspr aller obersten Gerichtshöfe des [X.] zum Revisionsrecht.

1. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Bezeichnung von Tatsachen bei [X.] kein formelles Zulässigkeitserfordernis der Revisionsbegründung. Es ist aber erforderlich, dass der Revisionskläger die Gründe aufzeigt, die nach seiner Auffassung nach einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 [X.]G ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Nach § 164 Abs 2 [X.] [X.]G in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.]G vom 30.7.1974 ([X.] 1625) muss die Begründung einer Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Der Wortlaut differenziert zwischen Verfahrens- und materiell-rechtlichen [X.] ([X.]). Er schreibt nur für die Rüge von Verfahrensmängeln vor, dass Tatsachen bezeichnet werden müssen. Diese Differenzierung ist - wie der vorlegende 1. Senat im Vorlagebeschluss zutreffend ausgeführt hat (Rd[X.]3) - damit zu erklären, dass das Revisionsgericht grundsätzlich gemäß § 163 [X.]G an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen gebunden ist. Tatsachen, aus denen sich Verfahrensmängel ergeben, lassen sich den getroffenen Feststellungen hingegen oftmals nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres entnehmen.

Schon nach dem aufgezeigten Wortlaut der Regelung des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G bezweckt die Revisionsbegründung, frühzeitig Klarheit zu erzielen über Art, Umfang und Ziel der [X.]. Hierzu bedarf es einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Darstellung des Revisionsklägers darf sich nicht in abstrakten formelhaften oder inhaltsleeren Allgemeinplätzen ohne Bezug zum angefochtenen Urteil erschöpfen, sondern muss einen Fallbezug nach den Kriterien der revisionsgerichtlichen Prüfung haben. Es genügt nicht, wenn der [X.] etwa nur um Nachprüfung aller in der angefochtenen Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen bittet oder die Rechtsauffassung der Vorinstanz schlicht als unrichtig bezeichnet.

2. Es entspricht auch der Systematik des auf der Zulassung beruhenden Revisionsrechts und dem in diesem System maßgeblichen Zweck der Regelung sowie der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 S 1 GG), dass die Bezeichnung von Tatsachen bei [X.] kein formelles Zulässigkeitserfordernis der Revisionsbegründung ist, aber eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung erfordert, dass der Revisionskläger die Gründe aufzeigt, die nach seiner Auffassung auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen. Für die Revisionsbegründung bedarf es der Bezeichnung von Tatsachen danach nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist.

a) [X.] sind die Begründungsanforderungen für die Revision (§ 164 Abs 2 [X.] [X.]G) förmliche Zulässigkeitsvoraussetzungen. Mangelt es hieran, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (vgl § 169 [X.] [X.]G). Die inhaltliche Unrichtigkeit der Begründung führt dagegen nicht zur Verwerfung der Revision, sondern zu ihrer Zurückweisung als unbegründet. Die förmlichen Anforderungen an die Begründung sind durch ihren Zweck begrenzt, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs innerhalb der Begründungsfrist klarzustellen. Die Beachtung dieses Zwecks sichert, dass es nicht zu einer Verlagerung der Prüfung der Begründetheit in die Prüfung der Zulässigkeit der Revision kommt. Einer Wiedergabe der getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bedarf es hierzu bei bloßen [X.] in aller Regel nicht. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind allen Beteiligten und dem Gericht aufgrund ihrer Kenntnis der angegriffenen Entscheidung bekannt. Ihre Wiederholung in der Revisionsbegründung zu fordern, wäre eine bloße, unnötige [X.] (vgl entsprechend [X.] GrS [X.]E 196, 39 = [X.] 2001, 802 = Juris Rd[X.]3 mwN). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsbegründung das Revisionsgericht vom eigenständigen Lesen und Durchdringen des Urteils entlasten soll. Die [X.] für die Sachrüge in der Revisionsbegründung müssen lediglich verdeutlichen, wieso der Revisionskläger sich aus seiner Sicht durch die Rechtsanwendung der Vorinstanz verletzt sieht. Die [X.] hierzu müssen weder zwingend, überzeugend noch sonst richtig sein (vgl [X.], [X.], 2. Aufl 1997, [X.] Rd[X.]92 mwN). Nur ausnahmsweise kann es für das Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich sein, in der Revisionsbegründung Tatsachen zu bezeichnen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es um eine Rechtsverletzung durch eine abstrakte Norm geht, bei der bereits im [X.] tatsächliches Geschehen tatbestandsbildend ist (Beispiel: einzelne Fallgruppen des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII oder des [X.], § 242 BGB).

Dementsprechend unterscheidet das Regelungssystem hinsichtlich der Anforderungen für die Revisionsbegründung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei zulässiger Revision zwischen Sach- und Verfahrensrügen: Das Revisionsgericht überprüft im Rahmen der Anträge vollständig eine sachliche, auch nicht gerügte Verletzung revisiblen Rechts der vorinstanzlichen Entscheidung (vgl § 202 S 1 [X.]G iVm § 557 Abs 3 S 1 ZPO) und in den Grenzen der Revisionsanträge und der [X.] wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel (vgl § 202 S 1 [X.]G iVm § 557 Abs 3 ZPO). Dagegen prüft es bei den nur auf Rüge berücksichtigungsfähigen Verfahrensmängeln bloß die innerhalb der Begründungsfrist vorgetragenen Fehler.

Die dargelegten Grenzen der Anforderungen an die Revisionsbegründung mit der Sachrüge sichern [X.] zugleich das Gebot, durch die Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht die Bindung an die Revisionszulassung gemäß § 160 Abs 3 [X.]G zu unterlaufen. Würde - über die Begründungsanforderungen von § 164 Abs 2 [X.] [X.]G gleichsam durch die Hintertür - vom Revisionskläger bereits auf der [X.] gefordert, darzulegen, dass etwa eine vom L[X.] angenommene Abweichung von einer Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] auch entscheidungserheblich ist, würde eine erneute Prüfung einer bereits bejahten Voraussetzung gefordert. Diese Voraussetzung ist nach der gesetzlichen Konzeption für das B[X.] bindend mit der Zulassungsentscheidung bereits bejaht worden. Formerfordernisse - wie die Revisionsbegründung - dürfen aber nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährleistung des Rechtsschutzes abhängt (vgl [X.]E 88, 118, 126 f). Das Verfahren der Zulassung der Revision bezweckt bereits, [X.]e Verfahren für das Revisionsgericht herauszufiltern (vgl [X.], [X.]G, Stand Juni 2017, § 160 Rd[X.] 60; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.] mwN; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 5. Aufl 2017, § 160 Rd[X.]2). Das Erfordernis, die Revision zu begründen, dient nicht erneut diesem Zweck.

Ergibt sich schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, dass das [X.] von einer bestimmten höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist, und will der Revisionskläger nur diese Abweichung rügen, reicht es nach den dargelegten Grundsätzen als Revisionsbegründung aus, wenn er diese Abweichung darstellt und im Übrigen darauf hinweist, dass er sich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anschließt (vgl [X.]E 144, 40 = [X.] 1985, 523 noch zu § 120 Abs 2 [X.] FGO aF).

b) Die Entwicklung des Regelungssystems und der sich hieraus ergebende Zweck der Revisionsbegründung mit der Sachrüge bestätigen dieses Ergebnis. Die umfassende Einführung der Zulassungsrevision (vgl Art I [X.]0 iVm Art VI des Gesetzes zur Änderung des [X.]G vom 30.7.1974, [X.] 1625; Begründung des Gesetzentwurfs der BReg, BT-Drucks 7/861 S 9 f zu Art 1 [X.]3) mit ihrer Filterwirkung und Ablösung der früher bestehenden zulassungsfreien Revision nach Gesetzesvorgaben (vgl zB § 162 Abs 1 [X.] und [X.] [X.]G idF vom [X.], [X.] 1239, berichtigt [X.] 1326) im [X.]G - inzwischen im Einklang mit den Verfahrensordnungen aller anderen Gerichtsbarkeiten - hat die frühere Zweckrichtung des [X.] einer Revision geändert. Ursprünglich diente das Begründungserfordernis dazu, das Revisionsgericht zu entlasten (vgl zur Ursprungsfassung des § 164 [X.]G durch das [X.]G vom [X.], [X.] 1239, berichtigt [X.] 1326, Gesetzentwurf der BReg einer Sozialgerichtsordnung <[X.]O> BT-Drucks I/4357 [X.]2 [X.], [X.]1 zu § 112, § 554 Abs 3 [X.] ZPO aF nachgebildet aufgrund des Gesetzes betreffend Änderungen der ZPO vom 5.6.1905, RGBl S 536 und hierzu [X.] [X.]82 vom [X.], Stenographischer Bericht 1903/05 Achter [X.] ff; zur entstehungsgeschichtlichen Entwicklung vgl umfassend [X.] GrS [X.]E 196, 39 = [X.] 2001, 802 = Juris Rd[X.]2 mwN). Der Rechtsmittelführer sollte durch das [X.] abgehalten werden. Die Entlastungsfunktion hat das umfassende System notwendiger Zulassung jeder Revision durch Gerichtsentscheidung übernommen und verschärft, da nun ein Gericht die Revision zulassen muss. Ist dies durch Zulassung seitens des [X.] (Sprungrevision), des L[X.] oder des B[X.] auf Nichtzulassungsbeschwerde hin geschehen, ist das Rechtsmittel in aller Regel nicht völlig aussichtslos, sondern [X.] (vgl näher [X.], [X.]b 2017, 593). Die Zulassungsentscheidung darf dann nicht mehr durch unangemessene Anforderungen an die Revisionsbegründung unterlaufen werden. Die Filterfunktion erfüllt die Begrenzung der Zulassungsgründe und das abgestufte Zulassungsverfahren der §§ 160, 160a [X.]G.

c) Es entspricht auch der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG, dass die Bezeichnung von Tatsachen bei [X.] kein formelles Zulässigkeitserfordernis der Revisionsbegründung ist, aber eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung erfordert, dass der Revisionskläger die Gründe aufzeigt, die nach seiner Auffassung auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen.

Nach der Rechtsschutzgarantie in Art 19 Abs 4 S 1 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (stRspr, vgl zB [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 249/92 - [X.]E 88, 118, 123 f; [X.] Beschluss vom 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 - NJW 2016, 44, Juris Rd[X.]2). Der Zugang zur Revision darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht durch Hürden erschwert oder vereitelt werden, die durch den Zweck der Revisionsbegründung nicht gerechtfertigt sind. Das müssen auch die Gerichte bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Sie dürfen ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und so für den Rechtsmittelführer leerlaufen lassen ([X.] Beschluss vom 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 ua - [X.]E 96, 27, 39; [X.] Beschluss vom 21.10.2015 aaO). Formerfordernisse dürfen deshalb nicht weitergehen als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährleistung des Rechtsschutzes abhängt ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 249/92 - [X.]E 88, 118, 126 f). Das gilt auch für [X.]. Sie dürfen nicht derart streng gehandhabt werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können ([X.] Beschluss vom 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - [X.]E 125, 104, 137; [X.] Beschluss vom 21.10.2015 aaO; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 12/13 R - [X.]-1720 § 198 [X.] Rd[X.]2; B[X.] [X.]-1500 § 164 [X.] Rd[X.]3). Die dargelegten Anforderungen an die Revisionsbegründung mit der Sachrüge tragen diesen Erfordernissen Rechnung. Sie begründen eine mit der Verfassung konforme Auslegung von § 164 Abs 2 [X.] [X.]G.

3. Auch die anderen obersten Gerichtshöfe des [X.], insbesondere der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, stellen auf Grundlage der jeweiligen [X.] entsprechende Anforderungen. Danach bezweckt das Erfordernis einer Revisionsbegründung, frühzeitig Klarheit über Art, Umfang und Ziel der [X.] des Revisionsklägers gegen die angefochtene Entscheidung zu erzielen. Die Begründung soll Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs klarstellen (vgl [X.] Urteil vom 24.1.2017 - 1 AZR 774/14 - [X.], 777 = Juris Rd[X.]0; [X.] Beschluss vom 20.8.2012 - I R 3/12 - Juris Rd[X.] 8; [X.] Beschluss vom 22.9.2014 - IV ZR 371/13 - [X.], 1121 = Juris Rd[X.]; [X.]E 154, 328 = Juris Rd[X.]5). Die Rspr von [X.], [X.], [X.] und [X.] fordert für die Zulässigkeit einer Revision dagegen nicht, dass die Revisionsbegründung die vorinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen wiedergibt.

Nach der mit § 164 Abs 2 [X.] [X.]G nahezu wortgleichen Vorschrift in § 139 Abs 3 S 4 VwGO muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Das Erfordernis, die verletzte Rechtsnorm zu bezeichnen, besagt, dass der Revisionskläger "den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durcharbeiten, sichten und gliedern muss" (stRspr, vgl zB [X.] Beschluss vom [X.] - 5 C 3/81 - [X.] 310 § 139 VwGO [X.] 61 = Juris Rd[X.]). [X.]sbegründung erfordert lediglich, dass sich der Rechtsmittelführer "mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und in diesem Zusammenhang erkennbar macht, aus welchen Gründen er mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist" (stRspr, vgl zB [X.] aaO, [X.] Beschluss vom 30.4.1980 - 7 C 88/79 - [X.] 310 § 139 VwGO [X.]5 und Urteil vom [X.] - 9 C 20/97 - [X.]E 106, 202 ff). Eine formelhafte Rüge, das materielle Recht, eine einzelne Norm, sei verletzt, wird dieser Anforderung nicht gerecht ([X.] Beschluss vom [X.] - 5 C 3/81 - [X.] 310 § 139 VwGO [X.] 61 = Juris Rd[X.]; zum Ganzen auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 139 Rd[X.]2).

Die Anforderungen an die Revisionsbegründung sind bei den anderen Gerichtsbarkeiten im [X.] hiermit vergleichbar, obwohl die Parallelregelungen zu § 164 Abs 2 [X.]G in § 120 Abs 3 FGO und § 551 Abs 3 S 1 [X.] Buchst a ZPO inzwischen im Wortlaut von § 164 Abs 2 [X.]G abweichen. Diese Normen fordern die "bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt" (§ 120 Abs 3 FGO idF des Art 1 [X.]4 des [X.] vom 19.12.2000 mWv 1.1.2001, [X.] 1757 und § 551 Abs 3 [X.] [X.] ZPO idF des Art 2 Abs 1 [X.]2 ZPO-RG vom [X.], [X.] 1887). Nach den Gesetzesbegründungen konkretisieren diese Neufassungen im Wesentlichen entsprechend dem zuvor geltenden Recht (§ 120 Abs 2 [X.] FGO und § 554 Abs 3 [X.] ZPO aF) die [X.] für die Geltendmachung der Rechtsverletzung im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechung. Sie verlangen die Angabe der Gründe, die aus Sicht des Revisionsklägers den materiellen oder verfahrensrechtlichen Fehler ausmachen (vgl Gesetzentwurf der BReg eines [X.], BT-Drucks 14/4061 [X.] und Gesetzentwurf der BReg eines ZPO-RG, BT-Drucks 14/4722 S 107).

Nach der Rspr des [X.] bedarf es dementsprechend hierzu einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger diese und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (vgl zB [X.] Beschluss vom 20.8.2012 - I R 3/12 - Juris Rd[X.] 8; [X.] Urteil vom [X.]/00 - [X.]/NV 2004, 19 = Juris Rd[X.]7; vgl bereits zur alten Rechtslage Beschluss vom 6.10.1982 - I R 71/82 - [X.]E 136, 521). [X.] und [X.] fordern ebenfalls, dass die Revisionsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten konkret darlegt, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl zB [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/02 - Juris Rd[X.] 9 und Urteil vom 20.5.2011 - [X.]/10 - Juris Rd[X.] 6 mwN; [X.] Urteil vom 29.10.1997 - 5 [X.] - [X.]E 87, 41 ff; jeweils mwN).

Der GrS sieht sich hiernach nicht veranlasst, ein Vorlageverfahren gemäß §§ 2 Abs 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] ([X.]) einzuleiten.

Meta

GS 1/17

13.06.2018

Bundessozialgericht Großer Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend SG Ulm, 19. Mai 2016, Az: S 13 KR 2857/14, Urteil

§ 164 Abs 2 S 3 SGG, § 41 Abs 3 SGG, § 41 Abs 4 SGG, § 41 Abs 5 S 1 SGG, § 41 Abs 5 S 2 SGG, § 41 Abs 5 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 3 SGG, § 163 SGG, § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 139 Abs 3 S 4 VwGO, Art 19 Abs 4 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.06.2018, Az. GS 1/17 (REWIS RS 2018, 7877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7877

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 912/15

2 BvR 758/07

1 AZR 774/14

I R 3/12

IV ZR 371/13

V ZR 250/10

1 BvR 249/92

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