Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. VIII ZR 268/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5886

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BUNDES[X.]RI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII [X.]/12

vom

14. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Mai 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter Dr.
Frellesen
und Dr.
Achilles, die
Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO zurück-zuweisen.

Gründe:
1. Die [X.], [X.] Staatsbürger, sind verurteilt worden, die auf dem Balkon der von ihnen gemieteten Wohnung befindliche Parabolantenne zu entfernen. Die Berufung der [X.] hat keinen Erfolg gehabt.
Das [X.] hat die Revision "gemäß §
543 Abs.
2 Nr.
1 und 2 ZPO"
mit der Begründung zugelassen, dass
die streitige Problematik wegen der starken Grundrechtsbezogenheit und der schnellen technischen Entwicklung der "häufi-gen revisionsrechtlichen Überprüfung"
bedürfe. Insbesondere erscheine die Frage, ob die Entfernung einer Parabolantenne von der [X.] einer bestimmten Anzahl von Sendern in der Muttersprache des Mieters [X.], von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen keinen der im [X.].
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Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§
543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen einem ausländi-schen Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installa-tion einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernseh-
und Hörfunk-programme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabel-anschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des [X.]s und
des [X.] geklärt ([X.]surteile vom 10. Oktober 2007
-
VIII ZR 260/06, [X.], 216; vom 16. Mai 2007 -
VIII ZR 207/04, NJW-RR 2007, 1243; vom 16.
November 2005 -
VIII ZR 5/05, [X.], 1062; vom 2.
März 2005 -
VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596; [X.]sbeschlüsse vom 16.
September 2009 -
VIII ZR 67/08, [X.], 436; vom 17.
April 2007

[X.], [X.], 380; [X.] 90, 27, 32 ff.; [X.], NJW-RR 2005, 661; [X.], [X.] 2007, 902).
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht
aufgeworfene Frage zu, ob die Entfernung einer Pa-rabolantenne von der [X.] einer bestimmten Anzahl von [X.] in der Muttersprache des Mieters abhänge. Eine bestimmte Anzahl von Sendern mit muttersprachlichem Programmangebot hat der [X.] bisher nicht gefordert und lässt sich auch nicht festlegen. Für das gegen das Eigentums-recht des Vermieters aus Art.
14 Abs.
1 Satz
1 GG
abzuwägende Informations-recht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG
kommt es nicht auf die Quantität, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung
der über den [X.] zu empfangenden Sender
an. Die
qualitative Bandbreite
des mutter-sprachlichen Informationsangebots
hängt nicht von der Anzahl der betreffenden Sender ab, sondern kann auch von nur
wenigen Sendern gewährleistet sein.
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-
3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin gemäß § 541 [X.] ein Anspruch auf Entfernung der auf dem Balkon der Mietwohnung der [X.] angebrachten Parabolantenne zusteht, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der Abtretung vom 28. Juni 2011, mit der die Vermieterin den streitgegenständlichen Anspruch an die Klägerin als Verwalterin abgetreten hat, bejaht.
Soweit die Revision meint, der Anspruch aus § 541 [X.] könne ebenso wenig abgetreten werden wie der Anspruch aus § 1004 [X.], trifft dies nicht zu. Die dinglichen Ansprüche aus §§ 985, 1004 [X.] sind untrennbar mit dem Ei-gentum als absolutem Recht verbunden und können deshalb nicht selbständig abgetreten werden
([X.], Urteil vom 23. Februar 1973 -
V [X.], [X.]Z 60, 235, 240). Gegen die Abtretbarkeit der schuldrechtlichen Ansprüche des Vermieters bestehen dagegen keine Bedenken. Davon abgesehen ist auch bei dem dinglichen Unterlassungs-
und Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs.
1
[X.] eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen möglich
(§ 185 Abs. 1 [X.] analog; vgl. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1004 Rn. 178), so dass die
vorliegende Abtretungserklärung in diesem Sinne auszu-legen wäre, wenn eine Abtretung des Anspruchs aus § 541 [X.] nicht möglich wäre.

b) Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (Se-natsurteile vom 10. Oktober 2007 -
VIII ZR 260/06, aaO Rn.
14; vom 16. No-5
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vember 2005 -
VIII ZR 5/05, aaO Rn. 27; vom 2. März 2005 -
VIII ZR 118/04, aaO unter II 2 b; [X.]sbeschlüsse vom 21. September 2010 -
VIII ZR 275/09, [X.], 737 Rn.
4; vom 16. September 2009 -
VIII ZR 67/08, aaO Rn. 5; vom 17. April 2007 -
[X.], aaO Rn. 3). Das Berufungsgericht hat diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Falles ohne Rechtsfehler zu Lasten der [X.] vorgenommen.

Das [X.] rechtfertigt keine andere Beurteilung.
aa) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung auch berücksichtigt hat, dass mittlerweile -
über das [X.] hinaus -
Informationssendungen des [X.]n
Fernsehens im
Inter-net allgemein zugänglich sind. Entgegen der Revision ist unerheblich, dass die-ses Informationsangebot auf den polnischsprachigen Internetportalen, wie tvp.pl, kostenpflichtig ist. Die [X.] gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art.
5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit ([X.],
NJW-RR 2005, 661, 662; [X.], BayVBl
2005, 691; [X.]sbeschluss vom 17. April 2007
-
[X.], aaO
Rn. 4). Dass die [X.] nicht imstande wären, die für die entsprechenden Programmangebote
zu entrichtenden Kosten zu tragen, haben sie
nicht darge-legt.
bb) Auch der Umstand, dass den [X.] -
vor der Umstellung auf den Kabelempfang -
die Anbringung einer Parabolantenne vom Vermieter gestattet worden war, führt nicht zu einer anderen Abwägung. Denn diese Erlaubnis war zeitlich beschränkt. Sie bestand nach dem Mietvertrag nur solange,
bis der Vermieter dem Mieter eine gleichwertige technische [X.] zur Verfügung stellt, die gewährleistet, dass der Mieter die Fernseh-
und Rundfunk-programme empfangen kann, auf deren Empfang er einen rechtlichen Anspruch 9
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hat. Diese Voraussetzung für den Wegfall der Erlaubnis hat das Berufungsge-richt, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei bejaht.
4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Ball

Dr. Frellesen
Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2012 -
111 [X.] 4169/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.07.2012 -
6 S 53/12 (019) -

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Meta

VIII ZR 268/12

14.05.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. VIII ZR 268/12 (REWIS RS 2013, 5886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5886

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VIII ZR 268/12

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