Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. II ZR 204/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9188

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150518BIIZR204.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
204/17

vom

15. Mai 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2018
durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Drescher und [X.], [X.], Dr.
Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg
beschlossen:
1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] ge-mäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der
Berufung hinsicht-lich des [X.] richtet.

2.
Soweit die Revision sich gegen die teilweise Zurückwei-sung der
Berufung hinsichtlich des [X.] wendet, dürfte das Rechtsmittel bereits unzulässig sein.

3.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.800

Gründe:
A.
1
-
3
-

Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG.
Der
[X.] trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 14. Mai 2010 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 24.000

6

n-

Der [X.]svertrag (im
Folgenden: [X.]) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:

Direktkommanditisten
(1)
Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für di-rekt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die
sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA K.

B.

,

, mittelbar an der [X.] beteiligen. Der [X.] erwirbt, hält und verwaltet die Kommanditanteile treuhände-risch jeweils anteilig für die Treugeberkommanditisten. Die [X.] zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen [X.] und den übrigen [X.]ern regelt der als Muster bei-gefügte Treuhandvertrag.
(2)
Für den wirksamen Beitritt zur [X.] als Treugeberkommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die [X.] erforderlich.
(3)
Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur Gesell-schaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden [X.]er zu tragen. Im üb-rigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog.

§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr ([X.])
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-
4
-

(1)
Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einla-

(4)
Die Erbringung von Einlagen kann auch in [X.] erfolgen. Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der [X.] sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teil-zahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und ver-bucht.
(5)
[X.]erkonten
Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt:

§ 8 [X.]erversammlungen

(2)
Die [X.]erversammlung wird durch einfachen Brief an jeden

§ 13 Dauer der [X.]
(1)
Die [X.] beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2)
Die Beteiligung ist für mindestens zehn Jahre ab Beitritt des jeweiligen

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-

(3)
Die Kündigung hat nicht die Auflösung der [X.] zur Folge. Der Kündigende scheidet vielmehr aus der [X.] aus.

(4)
Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung dieses Vertrages oder bei Zahlungseinstellung schuldet der [X.]er der M.

Beteiligungs-gesellschaft mbH & Co.

KG neben dem Aufgeld ([X.]) zur Deckung der Emissions-, Vertriebs-
und Verwaltungskosten eine Abgangsent-schädigung in Höhe von 19% seiner Gesamtzeichnungssumme ohne [X.]. Ein etwaiges Abfindungsguthaben des [X.]ers ist um die Abgangsentschädigung zu kürzen. Fehlbeträge sind nach Abrechnung zur Zahlung fällig.

Im Falle der außerordentlichen Beendigung ist ein
etwaiges Abfin-dungsguthaben erst fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung erstmals hätte ordentlich gekündigt werden können, frühestens zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit."
Der Treuhandvertrag (im Folgenden: [X.]) zwischen dem [X.]n und dem Treu-handkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen:

[X.]/Weitere Treugeber
(1)
Der Treuhänder erhöht im Auftrag des [X.] seinen [X.] an der [X.] und hält ihn anteilig treuhänderisch im eige-nen Namen, aber für Rechnung des [X.]. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.

§ 3 Treuhandverhältnis am Kommanditanteil
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-

(1)
Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt [X.] gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur [X.]. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteili-gung erwachsenden [X.]errechte gegenüber der [X.] im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des [X.] aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellschaf-terrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die [X.]er-rechte nach billigem Ermessen aus.
(2)
Der Treuhänder
handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließ-lich im Auftrag und für Rechnung des [X.].
§ 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte
(1)
Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhände-risch gehaltenen Kommanditanteil aus dem festzustellenden [X.] (Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der [X.] zusteht, in [X.] des Anteils des [X.] an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil im ei-genen Namen für Rechnung des [X.] einzuziehen.
(2)
Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesell-schaftsvertrag der [X.] zustehenden Kontrollrechte selbst aus-zuüben. [X.] der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlangen eine entsprechende Vollmacht.
§ 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage
(1)
Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. 6% (Sechs) [X.] auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des Treuhänders zu zahlen. Nach Eingang leitet der Treuhänder die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Re-gularien an die [X.] weiter.

§ 6 Freistellung des Treuhänders
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Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den [X.] gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses [X.] und des [X.] der [X.] in Zusammenhang mit der Über-nahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung über-nommenen Kommanditbeteiligung entstehen.
§ 7 [X.]erversammlungen, [X.]erbeschlüsse
(1)
Die Treugeber haben nach dem [X.]svertrag der [X.] das Recht, an den [X.]erversammlungen der [X.] selbst teilzunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten ande-ren [X.]er vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenen Anteils an der Kommanditbeteili-

Mit Bescheid vom 6.
Oktober
2011 ordnete die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ([X.]) gemäß §
38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Ab-wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab Oktober 2011 leistete der [X.] keine Ratenzahlungen mehr.
Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten [X.], nimmt den [X.]n auf Zahlung von rückständigen Raten bis ein-schließlich Februar 2016 in Höhe von insgesamt 11.0owie von 19
künfti-gen Raten ab März 2016 in Höhe von je 2n-spruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderung von 14.800

Das Landgericht hat den [X.]n antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des [X.]n hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien eine 5
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ohne Zinsen als unselbständiger Ab-rechnungsposten einzustellen sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.
B.
Die Revision ist hinsichtlich des in der Hauptsache geltend gemachten [X.] der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzu-weisen. Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des
[X.]
dürfte
das Rechtsmittel
mangels ordnungsgemäßer Begründung bereits unzulässig sein.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die
Klägerin könne den [X.]n zwar trotz seiner nur mittelbaren Be-teiligung als Treuhandkommanditist grundsätzlich unmittelbar auf Leistung noch offener Einlagen in Anspruch nehmen, da ihm im Innenverhältnis aufgrund der vertraglichen Gestaltung des [X.]s-
und des [X.] die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers zukomme. Ihr stehe aber kein [X.] auf Zahlung der Einlagen zu, weil diese
für die Abwicklung der Gesell-schaft
im Außenverhältnis nicht erforderlich seien und es für eine Einforderung zum Ausgleich unter den [X.]ern an einer Auseinandersetzungsbilanz oder zumindest einer
Beschlussfassung der [X.]er über eine vorläufige Einzahlung der Einlagen fehle. Dies sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil weder mit hinreichender Sicherheit festzustellen
sei, dass der [X.] in jedem Fall noch einen bestimmten Betrag zu zahlen habe, noch die Anordnung der Liquidation durch die [X.] eine Befugnis des Abwicklers zur vorläufigen Einforderung von Einlagen unabhängig von der Erstellung einer Auseinander-8
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setzungsbilanz bzw. eines entsprechenden [X.]erbeschlusses [X.]. Der Hilfsantrag der Klägerin sei dagegen insoweit begründet, als in die Auseinandersetzungsbilanz der Parteien die noch offene Einlageforderung mit . Das gelte jedoch nicht für die von der Klägerin [X.] gemachten Zinsen. Da ihr
Anspruch in der Liquidation von einer [X.] abhängig sei, sei vor deren Erstellung für Verzug kein Raum.
I[X.]
Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich der Zurückweisung ihres [X.] auf Zahlung der rückständigen Einlageraten
durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht insoweit nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordern die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
a)
Die vom Berufungsgericht angenommenen Zulassungsgründe liegen nicht mehr vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Abweichung von einer Entscheidung des [X.] (Urteil vom 19.
Januar
2017

23 U 1843/16, juris) hinsichtlich der treuhänderisch an der Klägerin beteiligten Anleger und von einer Entscheidung des [X.] (Urteil
vom 6. April 2016

14 U 2/15, [X.], 863 ff.) hinsichtlich der Darlegungs-
und Beweislastverteilung betreffend den Wegfall der Erforderlichkeit der Einlage für Abwicklungszwecke im Laufe des Verfahrens zugelassen.
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Diese Zulassungsgründe sind
entfallen, da der erkennende [X.] die be-treffenden Rechtsfragen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und [X.] im Sinne des Berufungsgerichts entschieden hat.
aa) Zur Frage der Gleichstellung der nur treuhänderisch beteiligten [X.] mit unmittelbaren [X.]ern hat der
[X.] mit Urteilen vom 30.
Januar
2018 ([X.], [X.], 721 Rn.
17
ff.; [X.], juris
Rn.
12 ff. sowie [X.], [X.], 781 Rn.
12
ff. und [X.], ZIP
2018, 829 Rn. 12 ff.) im Rahmen
der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st.
Rspr.,
[X.], Urteil vom 11.
Oktober
2011

II
ZR
242/09, [X.], 2299 Rn. 18 mwN) zu im Wesentlichen
wortgleichen Regelungen in einem [X.]s-
und Treuhandvertrag nebst Beitrittserklä-rung einer Schwestergesellschaft der Klägerin entschieden, dass
den Treuge-berkommanditisten aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des [X.]s-
und des Treuhandvertrags, im Innenver-hältnis zu den anderen [X.], den Kommanditisten, der Komplementärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er) zukommt.
bb) Des Weiteren hat der [X.] mit
Urteil vom 30.
Januar
2018 (II
ZR
95/16, [X.], 721 Rn. 59 ff.) entschieden, dass maßgeblicher Zeit-punkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einlagen zu Abwicklungszwe-cken der Schluss der mündlichen Verhandlung ist und auch insoweit die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verteilung der Darle-gungs-
und Beweislast gelten. Danach trägt der [X.]er die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht (mehr) benötigt wird; der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeutsamen [X.] der [X.] darzustellen,
soweit nur er dazu imstande ist.
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b)
Auch im Übrigen besteht hinsichtlich der Zurückweisung des [X.] kein Zulassungsgrund.
aa) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe ver-kannt, dass die [X.] nicht lediglich die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte sondern der Klägerin insgesamt angeordnet habe, so dass der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler zur Einforderung rückständiger Einlagen ohne Rücksicht darauf befugt sei, ob diese für die Befriedigung etwaiger Gläu-biger benötigt würden, ergibt sich daraus kein Zulassungsgrund.
Der
[X.] hat mit Urteilen vom 30. Januar 2018 entschieden, dass auch der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler der gesamten [X.]

wie vom Berufungsgericht angenommen

rückständige Einlagen zu [X.] nur bei Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung einziehen kann (II
ZR
95/16, ZIP
2018, 721 Rn.
43
f., 58; II
ZR
242/16, juris
Rn.
33
f.; II
ZR
137/16, [X.], 781 Rn.
33
f., 41 und [X.], [X.], 829 Rn.
34 f., 54).
Einer
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) bedarf es danach nicht mehr und eine bis dahin evtl. bestehende Grundsatzbedeutung oder Bedarf der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) sind damit entfal-len.
bb) Gleiches gilt für die weitere Frage, ob der nach § 38 Abs. 2 KWG be-stellte Abwickler der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Durchführung des [X.]erausgleichs zur Einziehung von Einlagen ohne
Rücksicht darauf befugt ist, ob sich aus einem [X.] ein [X.] zu Lasten des jeweils in Anspruch genommenen [X.]ers ergibt.
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Auch diese Frage hat der [X.] mit den genannten Urteilen vom 30.
Januar 2018 im Sinne des Berufungsgerichts geklärt. Danach ist der [X.] der Klägerin als Abwickler einer [X.] zwar grundsätzlich auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zu Ausgleichszwecken befugt, sofern keine anderweitige gesell-schaftsvertragliche Regelung existiert.
Auch in diesem Fall setzt eine Einforde-rung aber voraus, dass ein im Rahmen der Auseinandersetzung zu erstellender [X.] einen entsprechenden [X.] aufweist. Das gilt auch bei Anordnung der Abwicklung der [X.]
nach § 38 KWG (Urteile vom 30.
Januar 2018 -
[X.], [X.], 721 Rn. 67, 82; [X.], juris
Rn.
59, 73 sowie [X.], [X.], 781 Rn. 49, 63 und [X.], [X.], 829 Rn. 60, 74).
[X.]) Die von der Revision geltend
gemachten Verletzungen des [X.]s der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im Zusam-menhang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Erforder-lichkeit der eingeforderten Einlagen zu Abwicklungszwecken und der Notwen-digkeit einer
Auseinandersetzungsbilanz für eine Einziehung zum [X.] liegen nicht vor.
Die Revision rügt, die Klägerin habe unter Bezugnahme auf die [X.] zum 6. Oktober 2011 substantiiert dargelegt, dass [X.] voraussichtlich 85% der Einlagen des [X.]n benötigt würden, um die zu demselben Datum bestehenden Verbindlichkeiten der Klägerin sowie die laufenden Kosten der bis voraussichtlich 31. Dezember 2018 dauernden Liqui-dation zu decken. Dieses Vorbringen habe das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen.
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Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen sowohl im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der Einziehung zu [X.] (unter I[X.]2.1) als auch zum Ausgleich unter den [X.]ern (unter I[X.]2.2.2.2) ausführlich befasst. Dass es danach unter Hinweis auf die wei-tere Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2011 sowie
darauf, dass nach den von der Klägerin vorgetragenen Zahlen nicht einmal eine grobe Schätzung da-hingehend möglich sei, ob der [X.] letztlich noch eine Zahlung leisten müsse, sowohl die Erforderlichkeit zu Abwicklungszwecken als auch die Ent-behrlichkeit eines Auseinandersetzungsplans mit [X.] verneint hat, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
In diesem Zusammenhang macht die Revision ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei dieser Beurtei-lung
nicht auf den Zeitpunkt der Liquidationsbeendigung sondern des
Liquidati-onsbeginns abzustellen sei. Wie der [X.] mit Urteilen vom 30. Januar 2018 entschieden hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung der Schluss der mündlichen Verhandlung ([X.], [X.], 721 Rn. 60; [X.], [X.], 781 Rn. 43 und [X.], [X.], 829 Rn. 55). Dass das [X.] der Klägerin aufgrund ihres Vorbringens zur [X.] und damit begründeten Schätzung keinen Zahlungsanspruch in Höhe von zumindest 85% zuerkannt hat, ist daher nicht zu beanstanden.
2. Die Revision hat hinsichtlich der Abweisung des [X.] auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Wie oben ausgeführt hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen, dass die
Klägerin den [X.]n zwar grundsätzlich unmittelbar auf Leistung der rückständigen Einlagen in Anspruch nehmen kann, ihr aber kein 25
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Anspruch auf Zahlung zusteht, weil die Einlagen für die Abwicklung der Klägerin im Außenverhältnis nicht (mehr) benötigt werden und es für eine Einforderung zum Ausgleich unter den [X.]ern an der erforderlichen [X.] oder zumindest einer Beschlussfassung der [X.]er über eine vorläufige Einzahlung der Einlagen fehlt.
Ob die Frage der Erforderlichkeit des [X.] aufgrund des von der Klägerin im Revisionsverfahren mitgeteilten [X.]erbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen,
unter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein können (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2014
VI
ZR
358/13, [X.]Z 202, 242 Rn.
21; Urteil vom 8.
November 2016
II
ZR
304/15, [X.]Z
212, 342 Rn.
18 mwN), liegen nicht vor.
II[X.] Hinsichtlich der teilweisen Abweisung des [X.] in Bezug auf die Verzinsung der in die Abfindungsrechnung der Parteien einzustellenden Forderung dürfte die Revision der Klägerin bereits unzulässig
sein. Da es hierzu

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an jeglichen Ausführungen in der Revisionsbegründung
fehlt, dürfte das
Rechtsmittel insoweit mangels ordnungsgemäßer
Begründung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein (§ 552 ZPO).

Drescher
[X.]
[X.]

Bernau

Grüneberg

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt
worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2016 -
3 O 5/16 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 18.05.2017 -
8 [X.] -

Meta

II ZR 204/17

15.05.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. II ZR 204/17 (REWIS RS 2018, 9188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9188

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

II ZR 95/16

II ZR 242/16

II ZR 137/16

II ZR 108/16

23 U 1843/16

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