Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. II ZR 93/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7239

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:260618BIIZR93.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
93/17

vom

26. Juni
2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni
2018
durch den Vor-sitzenden [X.] Dr. Drescher,
die Richter Wöstmann
und
Sunder, die
Richterin B. Grüneberg
und [X.] V. Sander
beschlossen:
1.
Die [X.]en werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.],
so-weit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer
Berufung hinsichtlich des [X.] richtet, und
die Revision der [X.]n gemäß § 552a ZPO kostenpflichtig zurück-zuweisen.

2.
Soweit die
Revision der Klägerin sich gegen die teilweise Zurückweisung ihrer
Berufung hinsichtlich des Hilfsan-trags
wendet, dürfte sie bereits unzulässig sein.

3.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.700

Gründe:
A.
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG.

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3
-

Die
[X.] trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 14. Oktober 2009 als Treugeberkommanditistin mit einem Zeichnungsbetrag von 12.000

%

Der [X.]svertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgen-de Regelungen:
"§ 4 Treugeberkommanditisten/Direktkommanditisten
(1)
Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA K.

B.

,

, mittelbar an der [X.] beteiligen. Der Treuhänder er-wirbt, hält und verwaltet die [X.]e treuhänderisch jeweils antei-lig für die Treugeberkommanditisten. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen [X.]ern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag.
(2)
Für den wirksamen Beitritt zur [X.] als Treugeberkommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die [X.] er-forderlich.
(3)
Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur [X.] mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden [X.]er zu tragen. Im übrigen gelten die Re-gelungen des Absatzes 1 analog.

§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)
(1)
Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage.

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(4)
Die Erbringung
von Einlagen kann auch in [X.] erfolgen. Dazu Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind [X.] nicht zulässig. Noch nicht erbrachte [X.] werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.
(5)
[X.]erkonten
Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt:

§ 8 [X.]erversammlungen

(2)
Die [X.]erversammlung wird durch einfachen Brief an jeden Ge-

§ 13 Dauer der [X.]
(1)
Die [X.] beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2)
Die Beteiligung ist für mindestens zehn Jahre ab Beitritt des jeweiligen

(3)
Die Kündigung hat nicht die Auflösung der [X.] zur Folge. Der Kündigende scheidet vielmehr aus der [X.] aus.

(4)
Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung dieses Vertrages oder bei Zahlungseinstellung schuldet der [X.]er der M.

Beteili-gungsgesellschaft mbH & Co.

KG neben dem Aufgeld (Agio) zur Deckung der Emissions-, Vertriebs-
und Verwaltungskosten eine Ab-gangsentschädigung in Höhe von 19% seiner Gesamtzeichnungs-summe ohne Agio. Ein etwaiges Abfindungsguthaben des Gesellschaf-ters ist um die Abgangsentschädigung zu kürzen. Fehlbeträge sind nach Abrechnung zur Zahlung fällig.
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-

Im Falle der außerordentlichen Beendigung ist ein etwaiges Abfindungs-guthaben erst fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung erstmals [X.] ordentlich gekündigt werden können, frühestens zum Ende der verein-barten Mindestvertragslaufzeit."
Der Treuhandvertrag (im Folgenden: [X.]) zwischen der [X.]n und dem Treuhandkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 2 Gegenstand des [X.]/Weitere Treugeber
(1)
Der Treuhänder erhöht im Auftrag des [X.] seinen [X.] an der [X.] und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des [X.]. Die Höhe des anteilig für den Treuge-ber gehaltenen [X.]s bestimmt sich nach der durch den [X.] entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflich-tung.

§ 3 Treuhandverhältnis am [X.]
(1)
Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen [X.] als ein-heitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt [X.] ge-genüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesell-schaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsen-den [X.]errechte gegenüber der [X.] im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des [X.] aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine [X.]errechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die [X.]errechte nach billigem Ermessen aus.
(2)
Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des [X.].
§ 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte
(1)
Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen [X.] aus dem festzustellenden Jahresergebnis 4
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(Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der [X.] zusteht, in Höhe des Anteils des [X.] an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen [X.] aus dem [X.] im eigenen Namen für Rechnung des [X.] einzuziehen.
(2)
Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem [X.]s-vertrag der [X.] zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. [X.] der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der [X.] auf Verlangen eine entsprechende Vollmacht.
§ 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage
(1)
Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. 6% (Sechs) Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des Treuhänders zu zahlen. Nach Eingang leitet der [X.] die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die [X.] weiter.

§ 6 Freistellung des Treuhänders
Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtge-mäßen Erfüllung dieses [X.] und des [X.]svertra-ges der [X.] in Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbe-teiligung entstehen.
§ 7 [X.]erversammlungen, [X.]erbeschlüsse
(1)
Die Treugeber haben nach dem [X.]svertrag der [X.] das Recht, an den [X.]erversammlungen der [X.] selbst teil-zunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten anderen Gesell-schafter vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwal-tungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber ent-fallenen Anteils an der Kommanditbeteiligung."
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Mit Bescheid vom 6.
Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für
Finanz-dienstleistungsaufsicht ([X.]) gemäß §
38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab September 2012 leistete die [X.] keine Ratenzahlungen mehr.
Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Abwickler, hat die [X.] auf Zahlung von rückständigen Raten bis einschließlich Februar 2016 in Höhe von insgesamt 4.2
die Feststellung begehrt, dass in die Abfindungsrechnung der [X.]en als unselb-ständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten enebst Zinsen einzustellen sei.
Die [X.] hat im Rechtsstreit den Widerruf ihrer Beitrittserklärung erklärt und behauptet, bei Abschluss der [X.] sei ihr mündlich zugesichert worden, sie könne ihre Verpflichtung jederzeit in eine [X.] in Höhe der be-reits eingezahlten Beträge umwandeln. Hiervon habe sie mit Schreiben vom
3./23. August 2012 Gebrauch gemacht.
Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Üb-rigen festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der [X.]en zugunsten der Kläge-rin [X.] einzustellen sei, und die Revision zugelassen. Dagegen haben beide [X.]en, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist,
Revision eingelegt.

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B.
Die Revision der Klägerin
dürfte hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung ih-res
[X.] bereits
unzulässig sein.
Im Übrigen sind beide Revisionen zulässig, in der Sache aber durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Klägerin könne die [X.] trotz ihrer nur mittelbaren Beteiligung zwar grundsätzlich unmittelbar auf Leistung noch offener Einlagen in Anspruch nehmen, da der [X.]n aufgrund der
Vertragskonstruktion im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers zukomme. Die Klägerin
könne aber keine [X.] der ausstehenden Raten verlangen, weil diese für ihre
Abwicklung im [X.] nicht erforderlich seien und es für
eine Einforderung zum Ausgleich unter den [X.]ern an einer Auseinandersetzungsbilanz oder zumindest einer Be-schlussfassung der [X.]er über eine vorläufige Einzahlung der Einlagen feh-le. Dies sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil weder mit hinreichender Si-cherheit festzustellen sei, dass die [X.] in jedem Fall noch einen bestimmten Betrag zu zahlen habe, noch die Anordnung der Liquidation durch die [X.] eine Befugnis des Abwicklers zur vorläufigen Einforderung von Einlagen unabhängig von der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz bzw. eines entsprechenden [X.] begründe. Der Hilfsantrag der Klägerin sei insoweit begründet, als in die Auseinandersetzungsbilanz der [X.]en die noch offene Einlageforderung Verpflichtung in eine [X.] in Höhe der von ihr bereits eingezahlten Beträge habe nicht stattgefunden. Ein
derartiger Umwandlungsanspruch sei [X.] nicht vorgesehen und könne auch durch etwaige mündliche Zusicherungen 9
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in Werbeveranstaltungen oder durch die Vermittlerin nicht geschaffen werden. Eine etwaige arglistige Täuschung der [X.]n im Zusammenhang mit ihrem Beitritt und ihr Widerruf ließen ihre Einlageverpflichtung ebenfalls nicht entfallen. Letzterer sei zwar auch in der Liquidation der Klägerin nicht ausgeschlossen, führe aber nicht da-zu, dass die Klägerin nur noch zur Leistung der bis zum Widerruf fälligen Raten ver-pflichtet sei. Nicht in die [X.] einzustellen seien hingegen
die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen. Da ihr Anspruch in der Liquidation von einer Auseinandersetzungsbilanz abhängig sei, sei vor deren Erstellung für Verzug kein Raum.
II.
Die Revision der Klägerin ist
entgegen der Ansicht der [X.]n zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres [X.] auf Zahlung der noch [X.] wendet; im Übrigen dürfte sie unzulässig sein.
1. Die [X.] macht ohne Erfolg geltend, hinsichtlich der Abweisung des [X.] der Klägerin sei
die Revision durch das Berufungsgericht bereits nicht zugelassen.
Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Zulassungsbeschränkung. Zwar kann sich eine Beschränkung der Revision mit der hierfür erforderlichen Klarheit auch aus den Urteilsgründen ergeben, wenn dort eine als zulassungsrelevant ange-sehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils
oder eines eingeschränkten Rechtsmittels sein kann. Weiter ist anerkannt, dass sich aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit erge-ben kann, dass die Revision nur bezüglich der [X.] zugelassen worden ist, zu de-ren
Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der 12
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[X.], zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus ganz anderen Gründen angreift (st.Rspr.,
vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2018 -
VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10 f. mwN).
Ein solcher Fall liegt hier aber entgegen der Ansicht der [X.]n nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision
zugelassen, da
"u.a."
die Fragen, ob ein [X.] zu einer Publikumspersonengesellschaft in der Liquidation der [X.] noch widerrufen werden kann bzw. welche Folgen ein solcher Widerruf insbesondere bei vereinbarter Ratenzahlung hat, und ob der
Liquidator einer Publikumsgesellschaft auch für die Abwicklung zwischen den [X.]ern bzw. [X.] zuständig ist, höchstrichterlich nicht geklärt seien. Bereits aus der Formulierung "unter ande-rem"
ergibt sich, dass die genannten Rechtsfragen lediglich beispielhaft als zulas-sungsrelevante Gesichtspunkte angeführt werden, ohne dass darin eine Begrenzung der Zulassung liegen sollte.
2. Betreffend die
teilweise Abweisung des [X.] in Bezug auf die Ver-zinsung der in die Abfindungsrechnung der [X.]en einzustellenden Forderung dürf-te die Revision der Klägerin dagegen gemäß § 522 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein, da es hierzu an Ausführungen in der Revisionsbegründung und damit an einer ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO fehlt.
III.
Soweit sie zulässig ist, ist die
Revision der Klägerin ebenso wie die [X.] der [X.]n gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1. Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-gerichts.
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a)
Einer Zulassung wegen der vom Berufungsgericht genannten Rechtsfragen bedarf es nicht mehr. Der [X.] hat diese
Fragen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und Begründung des Rechtsmittels mit Urteilen vom 30. Januar 2018 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden.
aa) Betreffend den Widerruf der Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft nach §§ 312, 355 BGB aF
hat der [X.] im Urteil vom 30. Januar 2018 ([X.], [X.], 721 Rn. 49 ff.) zwar offengelassen, ob ein solcher Widerruf in der [X.] noch möglich ist, hat aber im Weiteren entschieden, dass auch ein wirksamer Widerruf -
wie vom Berufungsgericht angenommen -
die Verpflichtung des Gesell-schafters zur Leistung seiner restlichen Einlage, d.h. auch erst nach dem Widerruf fällig werdender Raten,
nicht entfallen lässt.
[X.]) Die weitere Frage, ob der Liquidator einer Publikumsgesellschaft auch für die Ausgleichung unter den [X.]ern bzw. den [X.] zuständig ist, hat der [X.] ebenfalls mit Urteil vom 30. Januar 2018 ([X.], [X.], 721 Rn.
75 ff.) jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Publikumspersonengesell-schaft im Sinne des Berufungsgerichts
entschieden.
b) Auch im Übrigen besteht kein Zulassungsgrund bzw. ist ein solcher jeden-falls durch nach dem Berufungsurteil ergangene Entscheidungen des erkennenden [X.]s entfallen.
aa) Die Frage, ob die Klägerin die [X.] trotz ihrer Stellung als mittelbare Treugeberkommanditistin unmittelbar auf Leistung der [X.] in Anspruch nehmen kann, hat der [X.] mit Urteilen vom 30. Januar 2018 ([X.], [X.], 721 Rn. 17 ff.; [X.], juris
Rn. 12 ff. sowie [X.], [X.], 781 Rn. 12 ff. und [X.], [X.], 829 Rn. 12 ff.) bejaht. Wie der [X.] dort im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st.
Rspr., 19
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vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 -
II ZR 242/09, [X.], 2299 Rn. 18 mwN) zu im Wesentlichen wortgleichen Regelungen in einem [X.]s-
und Treu-handvertrag nebst Beitrittserklärung einer Schwestergesellschaft der Klägerin [X.] hat, kommt den Treugeberkommanditisten aufgrund der vertraglichen
Bestim-mungen, insbesondere der Verzahnung des [X.]s-
und des [X.], im Innenverhältnis zu den anderen [X.], den Kommanditisten, der Komplementärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er) zu, so dass sie der Klägerin auch unmittelbar zur Leistung der Einlage verpflichtet sind.
[X.]) Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, dass diese Leistungspflicht der Treugeberkommanditisten auch durch die [X.] der [X.] nach § 38 KWG nicht entfallen ist.
Die Einziehung der noch offenen [X.] durch den Abwickler zu Abwick-lungs-
und/oder Ausgleichszwecken stellt nach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. Urteile des [X.]s vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 721 Rn. 39, 48 und [X.], [X.], 829 Rn. 40 ff.) weder -
wie die [X.] meint -
ein nach § 38 KWG verbotenes neues werbendes Einlagegeschäft dar, noch kann die [X.] den Einwand der Unmöglichkeit mit der Begründung geltend machen, der Abwickler sei infolge der Anordnung nach § 38 KWG nicht mehr in der Lage, die von ihm ge-schuldete Gegenleistung in Form der Erhöhung ihres Anteils an der Klägerin zu [X.].
cc) Ohne Erfolg beruft sich die [X.] weiter darauf, dass der [X.] besondere Regelungen für die sogenannten [X.] (Ratenzahler) enthalte, die einer Berücksichtigung nicht eingezahlter Beträge zu ihren Lasten in der Liquidation entgegenstünden.
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Die Regelungen in § 5 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 GV, wonach [X.] während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung zu keinen Entnahmen berechtigt sind und nur im Verhältnis der tatsächlich eingezahlten Beträge am Gewinn und Verlust der [X.] teilnehmen, betrifft nur ihre Gewinn-
und Verlustbeteiligung im Rahmen der werbenden [X.] und nicht ihre noch offenen Einlageverpflichtungen in der Liquidation. Auch § 13 Abs. 4 GV betreffend die Zahlung einer "[X.]"
im Fall der Zahlungseinstellung oder vorzeitigen vertragswidrigen Ver-tragsbeendigung
enthält -
wie der [X.] mit Urteil vom 30. Januar 2018
([X.], juris
Rn. 51) zu der wortgleichen Regelung im [X.]svertrag einer Schwestergesellschaft der Klägerin befunden
hat -
keine Beschränkung der [X.], sondern eine zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer
Entschädigung für aufgewandte Emissions-, Vertriebs-
und Verwaltungskosten.
dd) Kein Zulassungsgrund ergibt sich des Weiteren daraus, dass das [X.] eine Umwandlung der Einlageverpflichtung der [X.]n in eine Ein-malanlage in Höhe der bereits gezahlten Beträge verneint hat.
Insbesondere hätte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der [X.]n nicht ihrer
unter Beweis gestellten Behauptung nachgehen
müssen, der damalige Vertriebsleiter der Klägerin habe sowohl im Rahmen eines Informations-
und Schu-lungsprogramms für Beratungsfirmen als auch in unmittelbar anschließenden [X.] mündlich zugesagt, die Anleger könnten jederzeit einseitig die Umwandlung des bis dahin
eingezahlten Kapitals in eine Einmalanlage verlangen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass derartige münd-liche Zusicherungen auf Werbeveranstaltungen bei der hier vorliegenden [X.] keinen -
im schriftlichen [X.]svertrag unstreitig nicht enthaltenen
-
An-spruch des Anlegers auf einseitige Umwandlung bzw. Beschränkung
seiner Beteili-27
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gungssumme
begründen bzw. die gesellschaftsvertraglichen Regelungen entspre-chend modifizieren könnten.
Dagegen macht die [X.] ohne Erfolg geltend, der erkennende [X.] habe die Verbindlichkeit mündlicher Nebenabreden zwischen der [X.] und einzel-nen [X.]ern zum Beitritt eines [X.]ers
stets auch dann anerkannt, wenn es sich um Publikumsgesellschaften und um Nebenabreden handelte, die -
wie die Höhe der [X.] -
die Interessen der übrigen Beteiligten wesentlich berührten. Die von ihr
hierzu angeführten
Entscheidungen
des [X.]s
sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie betrafen jeweils individuelle mündliche Ver-einbarungen der [X.] bzw. der übrigen [X.]er mit einem bestimmten einzelnen Anleger.
Eine vergleichbare individuelle Vereinbarung ist dem von der [X.]n ange-führten Vortrag nicht zu entnehmen. Danach handelte es sich bei den behaupteten Zusicherungen um keine individuellen sondern vielmehr um generelle Erklärungen von Vertriebsmitarbeitern vor dem gesamten Publikum allgemeiner
Kundeninformati-onsveranstaltungen, die bereits als solche kaum als
verbindliche Zusage eines
ein-seitigen, im [X.]svertrag nicht enthaltenen
vertraglichen Herabsetzungsan-spruchs der
Anleger verstanden werden konnten. Unabhängig davon würde
die
ge-nerelle
Zusage eines
einseitigen
vertraglichen Herabsetzungsrechts
für alle Anleger
aber auch eine
allgemeine Regelung betreffend die grundlegenden Rechte und Pflichten nicht nur sämtlicher gegenwärtiger sondern auch künftiger Anleger darstel-len, die als solche -
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -
bei der hier vorliegenden Publikumsgesellschaft einer klaren Regelung im [X.]sver-trag bedurft hätte
(vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 -
II ZR
73/11, [X.], 1222 Rn. 14).

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Eine konkrete individuelle -
anfängliche oder nachträgliche -
Vereinbarung über die Beschränkung ihrer Einlageverpflichtung auf die bereits geleistete Einlage hat die [X.] nicht dargetan und wird von ihr auch mit der Revision nicht geltend gemacht.
ee) Rechtsfehlerfrei -
und von der Revision der [X.]n auch nicht angegrif-fen -
hat das Berufungsgericht des Weiteren auch angenommen, dass eine etwaige arglistige Täuschung der [X.]n im Zusammenhang mit ihrem Beitritt, etwa über die Möglichkeit einer späteren einseitigen Herabsetzung ihrer [X.], ihre Leistungspflicht ebenfalls nicht entfallen
lässt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 829 Rn. 52 unter Verweis auf [X.], Urteil vom 11.
Dezember 1978 -
II ZR 41/78, NJW 1979, 765).
ff) Kein
Zulassungsgrund besteht hinsichtlich der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die [X.] nicht auf Zahlung der noch [X.] in Anspruch nehmen kann, weil diese für die Abwicklung der [X.] nicht (mehr) erforderlich sind und es für eine Einforderung zum Ausgleich unter den [X.]ern an einem Auseinandersetzungsplan oder einem Gesell-schafterbeschluss fehlt.
(1) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend da-von ausgegangen, dass auch der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler, der mit der Abwicklung der gesamten [X.] beauftragt
ist, rückständige Einlagen zu [X.]n nur bei Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung einziehen kann (vgl. [X.], Urteile vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 721 Rn. 43 f., 58; [X.], juris
Rn.
33 f.; [X.], [X.], 781 Rn. 33 f., 41 und [X.], [X.], 829 Rn. 34 f., 54).

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(2) Die Feststellung des Berufungsgerichts zur fehlenden Erforderlichkeit der geltend gemachten [X.] für [X.] verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Das Berufungsgericht hat sich sowohl mit der von der Klägerin hierzu ange-führten [X.] zum 6. Oktober 2011 und der weiteren Bilanz bzw. dem Lagebericht zum 31. Dezember 2011 sowie
den sich darin angegebenen
Beträgen, aus denen sich nach dem weiteren Vortrag der Klägerin im Schriftsatz eine Rückerstattungsquote von allenfalls 15 % ergeben soll,
befasst. Dass es danach im Hinblick auf das andererseits bestehende
bereinigte [X.], Forderungen an Kreditinstitute und sonstige Vermögensgegenstände eine Erforderlichkeit der [X.] für die Abwicklung im Außenverhältnis verneint hat, begründet keinen [X.] und ist auch im Übrigen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zudem ist -
wie der [X.] nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteilen vom 30. Januar 2018 entschieden hat -
für die Beurteilung der Erforderlich-keit der eingeforderten Beträge zu [X.]n
ohnehin nicht auf den Zeit-punkt des [X.] sondern den Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-handlung abzustellen (vgl. [X.], Urteile vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 721 Rn. 60; [X.], [X.], 781 Rn. 43 und [X.], [X.], 829 Rn. 55).
Die Angaben aus der [X.] und dem [X.] aus dem [X.] waren daher für die Beurteilung
des Berufungsgerichts be-reits
nicht mehr maßgeblich. Dass die Klägerin aktuellere Angaben gemacht hätte, aus denen sich eine Erforderlichkeit zu [X.]n zum Schluss der münd-lichen Verhandlung ergeben würde, wird von der Revision nicht geltend gemacht.
(3) Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Durchfüh-36
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rung des [X.]erausgleichs zur Einziehung von Einlagen ohne Rücksicht [X.] befugt ist, dass sich aus einem [X.] ein Passivsaldo zu Lasten des jeweils in Anspruch genommenen [X.]ers ergibt, hat der [X.] mit den Urtei-len vom 30. Januar 2018 im Sinne des Berufungsgerichts geklärt.
Danach ist der Abwickler einer [X.] zwar grundsätzlich auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zu Ausgleichszwecken
befugt, sofern keine anderweitige gesellschaftsvertragliche Re-gelung existiert.
Auch in diesem Fall setzt eine Einforderung aber voraus, dass ein im Rahmen der Auseinandersetzung zu erstellender [X.] einen entspre-chenden Passivsaldo aufweist. Das gilt auch bei Anordnung der Abwicklung der [X.] nach § 38 KWG
(vgl. [X.], Urteile vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 721 Rn. 67, 82; [X.], juris
Rn. 59, 73 sowie [X.], [X.], 781 Rn. 49, 63 und [X.], [X.], 829 Rn. 60, 74). Allerdings kann es unter besonderen Umständen -
insbesondere wenn die Abwicklung längere Zeit dauert und den Belangen der Gläubiger schon Rechnung getragen ist -
gerechtfertigt sein, Vorschüsse an die ausgleichsberechtigten [X.]er zu zahlen und dement-sprechend rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der in Anspruch genommene [X.]er im Ergebnis noch etwas einzuzahlen hat (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 721 Rn. 84 mwN).
(4) Die Auffassung des
Berufungsgerichts, es nicht als hinreichend festste-hend im Sinne der obigen Rechtsprechung anzusehen, dass die [X.] die einge-forderte Einlage insgesamt oder zumindest in Höhe eines bestimmten Betrages im Rahmen des [X.] werde zahlen müssen, lässt keine Rechtsfehler, [X.] denn eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör,
erkennen.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch für diese Beurteilung nicht auf den [X.],
sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 721 Rn. 84; Urteil vom 15.
Mai 2018 -
II ZR 119/16, juris Rn. 27). Dass es danach keine Ausnahme von der Erforderlichkeit eines Ausgleichungsplans angenommen hat, weil es sich bei der von
der Klägerin vorgetragenen -
auf den Angaben aus der [X.] und dem Lagebericht zum 31. Dezember 2011 beruhenden -
Rückzahlungsquote von allenfalls 15 % lediglich um eine grobe Schätzung handele, die keine hinreichend gesicherte Feststellung einer letztlich verbleibenden Ausgleichsverpflichtung der [X.] ermögliche, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Revisionen haben -
soweit zulässig -
auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Nach den obigen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin auf Zahlung der noch offenen [X.] rechtsfehlerfrei zurückge-wiesen
und ihrem Hilfsantrag auf Einstellung der restlichen Einlageforderung von teien zu Recht stattgegeben.
Ob die Frage der Erforderlichkeit des Einzugs der Einlage zu [X.] aufgrund des von der Klägerin im Revisionsverfahren mitgeteilten [X.] vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraus-setzungen, unter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein können
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2014
VI
ZR
358/13, [X.]Z 202, 242 42
43
44
45
-
19
-

Rn.
21; Urteil vom 8.
November 2016
II
ZR
304/15, [X.]Z
212, 342 Rn.
18 mwN), liegen nicht vor.
Drescher
Wöstmann
Sunder

B. Grüneberg
V. Sander
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2016 -
5 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.03.2017 -
8 U 988/16 -

Meta

II ZR 93/17

26.06.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. II ZR 93/17 (REWIS RS 2018, 7239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7239

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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