Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. II ZR 222/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9212

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:150518U[X.]222.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
222/17
Verkündet am:

15. Mai 2018

Kirchgeßner,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2018
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Drescher und [X.], [X.], Dr.
Bernau sowie die Richterin B.
Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der
2.
Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 28. Juni 2017
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des
Hauptan-trags und des ersten [X.] zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG.
Der
Beklagte trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom
2. Mai 2007
als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 12.000

ch 6
% Agio bei. Der Gesamtbetrag von 12.720

n-1
2
-
3
-
barung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 3.720

Raten in Höhe von je 100

Juni 2007
zu leisten.
Der [X.]svertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:

Direktkommanditisten
(1)
Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für di-rekt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über die [X.]

Treuhandgesell-schaft mbH mittelbar an der [X.] beteiligen. Die [X.] erwirbt, hält und verwaltet die [X.] jeweils anteilig für die Treugeberkommanditisten. Die Rechtsverhältnisse zwischen der Treuhandkommanditistin, dem [X.] und den übrigen [X.]ern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag.
(2)
Für den wirksamen Beitritt zur [X.] als Treugeberkommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die [X.] erforderlich.
(3)
Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur Gesell-schaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden [X.]er zu tragen. Im üb-rigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog.

§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)
(1)
Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte [X.]. [...]

(4)
[X.]erkonten
Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt:
3

-
4
-

§ 8 [X.]erversammlungen

(2)
Die [X.]erversammlung wird durch einfachen Brief an jeden

[X.] (im Folgenden: [X.]) zwischen dem Beklagten und der Treuhandkommanditistin enthält u.a. folgende Bestimmungen:

(1)
Der Treuhänder erhöht im Auftrag des [X.] seinen [X.] an der [X.] und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des [X.]. Die Höhe des anteilig für den Treuge-ber gehaltenen [X.]s bestimmt sich nach der durch den [X.] entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflich-tung.

§ 3 Treuhandverhältnis
am [X.]
(1)
Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen [X.] als ein-heitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt [X.] gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesell-schaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsen-den [X.]errechte gegenüber der [X.] im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des [X.] aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine [X.]errechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die [X.]errechte nach billigem Ermessen aus.

(2)
Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des [X.].
§ 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte

4

-
5
-
(1)
Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen [X.] aus dem festzustellenden Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der [X.] zusteht, in Höhe des Anteils des [X.] an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetre-tenen Ansprüche aus dem [X.] im eigenen Namen für Rech-nung des [X.] einzuziehen.

(2)
Der
Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesell-schaftsvertrag der [X.] zustehenden Kontrollrechte selbst auszu-üben. [X.] der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlangen eine entsprechende Vollmacht.
§ 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage
(1)
Die Einzahlung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Einlage zu Guns-ten der [X.] erfolgt durch den Treuhänder. Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. sechs (6) Prozent Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrages genannte Kon-to des Treuhänders zu zahlen.

§ 6 Freistellung des Treuhänders
Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtge-mäßen Erfüllung dieses [X.] und des [X.]svertra-ges der [X.] in Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbe-teiligung entstehen.
§ 7 [X.]erversammlungen, [X.]erbeschlüsse
(1)
Die Treugeber haben nach dem [X.]svertrag der [X.] das Recht, an den [X.]erversammlungen der [X.] selbst teil-zunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten anderen Gesell-schafter vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwal-
-
6
-
tungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber ent-fallenen Anteils an der Kommanditbeteiligung der Treuhandkommanditis-

Mit Bescheid vom 6.
Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ([X.]) gemäß §
38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Ab-wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab April 2012
leistete der
Beklagte keine Ratenzahlungen mehr. Im Rechtsstreit hat er
die Kündigung seiner Beteiligung aus besonderem Grund, insbesondere möglich-erweise betrügerischen Verhaltens und unzureichender Risikoaufklärung, er-klärt.
Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten [X.], hat den Beklagten
auf Zahlung der Monatsraten ab
April 2012
in Höhe von insgesamt 3.300

genommen. Hilfsweise hat sie
die Feststellung
begehrt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als [X.] Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderung von 3.300

Das [X.] hat die Klage abgewie-sen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterver-folgt sowie mit zweitem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass zu ihren Gunsten in eine gegenüber der Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Treu-händers zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung eine entsprechende Ein-lageforderung zu ihren Gunsten einzustellen sei. Die Berufung der Klägerin [X.] keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge
weiter.
Die Zurückweisung des zweiten [X.] wird von der Revision nicht angefochten.

5
6
-
7
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfech-tung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung -
im Wesentlichen ausge-führt:
Der Klägerin stehe gegen den
Beklagten
als Treugeberkommanditisten kein eigener Anspruch auf Leistung der Einlageraten zu, da der
Beklagte nach der konkreten Vertragsausgestaltung nicht zur unmittelbaren Zahlung an die Klägerin verpflichtet und ihm
durch die vertraglichen Vereinbarungen nicht die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers eingeräumt worden sei. Auch ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht des
Treuhänders
bzw. seiner Rechtsnachfolgerin bestehe nicht, weil der
Beklagte bis zum Abwicklungsbe-scheid der [X.] sämtliche Ratenzahlungen erbracht habe und es dem
Treu-händer ab dieser Anordnung unmöglich geworden sei, seinen
[X.] bei der Klägerin gemäß dem Treuhandvertrag zugunsten des
Beklagten ent-sprechend seiner
Einlagezahlungen zu erhöhen. Damit sei der
Beklagte von seiner
Leistungspflicht gemäß §§ 275, 326 BGB frei geworden.
I[X.]
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Klägerin den
Beklagten
grundsätzlich unmittelbar aus eigenem Recht auf Leistung der [X.] in Anspruch nehmen.
7
8
9
10
11
12
-
8
-
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
ge-gen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage unmittelbar der [X.] zusteht, wenn der Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er) hat bzw. haben soll. Aus dieser Stellung ergeben sich einerseits gegen die [X.] bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflich-tungen

wie
die Verpflichtung zur Leistung der Einlage

im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
16
f.; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
178/10, ZIP
2012, 2295 Rn.
13; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
201/10, [X.], 2291 Rn.
11; Urteil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 721 Rn. 18 mwN).
Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, können die an der [X.] Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so ge-stalten, als ob die Treugeber selbst [X.]er wären (st. Rspr., vgl. nur [X.],
Urteil vom 30. Januar 2018 [X.], [X.], 721 Rn. 19 mwN). Ein solches Vertragsverhältnis mit den [X.]ern ist regelmäßig anzu-nehmen, wenn

wie bei [X.] häufig

die mittelbare [X.] erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesell-schaft und Treuhand im [X.]svertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im [X.]svertrag geregelt sind ([X.], Urteil vom 5.
Februar
2013

II
ZR
134/11, [X.]Z
196, 131 Rn.
14).
b)
Ausgehend davon hat das Berufungsgericht jedoch fehlerhaft ange-nommen, dass dem
Beklagten nach
der hiesigen Vertragskonstruktion im In-13
14
-
9
-
nenverhältnis keine Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]ers) zukommt.
Wie der erkennende Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteilen
vom 30. Januar 2018 ([X.], [X.], 829 Rn. 15 ff.; [X.], [X.], 781 Rn. 15 ff.) im Rahmen der ihm als Revisionsgericht ob-liegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011

[X.], [X.], 2299 Rn. 18 mwN) des [X.]svertrags der Klä-gerin zu den auch hier auszulegenden Regelungen und unter Berücksichtigung des [X.] sowie der Beitrittserklärung der Klägerin entschieden hat, kommt den Treugeberkommanditisten danach aufgrund der vertraglichen [X.], insbesondere der Verzahnung des [X.]s-
und des [X.], im Innenverhältnis zu den anderen [X.], den [X.], der Komplementärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er) zu.
Von dieser Auslegung abzuweichen besteht kein Anlass.
2.
Unzutreffend ist auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin auf Leistung der noch offenen Einlageforderung sei mit der [X.] der [X.] gemäß §
38 KWG entfallen bzw. we-gen Unmöglichkeit erloschen.
Die [X.] wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG wie ein gesellschafts-
bzw. handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss und führt zur Liqui-dation des Unternehmens. Der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler hat grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein von den [X.]sorganen oder [X.]ern bestellter Liquidator und damit u.a. die Aufgabe, rückständige Einlagen einzuziehen, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidati-on, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden (vgl. [X.], 15
16
17
18
-
10
-
Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 721 Rn. 43 f.; Urteil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 829 Rn. 34 f.; Urteil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 781 Rn. 33 f.).
Bei der noch offenen Einlageverpflichtung des Beklagten handelt es sich, um eine "rückständige" Einlage im Sinne der obigen Rechtsprechung, unab-hängig davon, ob sie im Zeitpunkt der [X.] bereits fällig war oder nicht. Die Einlageverpflichtung ist gemäß der Beitrittserklärung nebst Zu-satzvereinbarung bereits mit der Zeichnung der Beteiligung durch den Beklag-atzvereinba-rung wurde dem
Beklagten nur eine Ratenzahlung in Form einer Stundung ge-währt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 721 Rn.
40; Urteil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 829 Rn. 36 f.; Ur-teil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 781 Rn. 35 f.). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], der lediglich die gesell-schaftsinterne Beteiligung des [X.] im Verhältnis zu den übrigen [X.] betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar
2018

[X.], [X.], 721 Rn. 39; Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 829 Rn. 38).
Die Einforderung der rückständigen Einlage stellt auch kein neues, wer-bendes Geschäft dar, das der Klägerin ab dem Zeitpunkt der sofort vollziehba-ren [X.] gemäß § 38 KWG, § 149 HGB grundsätzlich [X.] wäre. Es handelt sich lediglich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, die zudem dem geänderten, der Abwicklungsan-ordnung entsprechenden [X.]szweck der Liquidation dienen soll (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 721 Rn. 39; Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 829 Rn. 40 f.).
19
20
-
11
-
Aus diesem Grund entfällt die Leistungspflicht des
Beklagten auch nicht

wie das Berufungsgericht meint

wegen Unmöglichkeit gemäß § 326 Abs. 1, §
275 Abs. 1 BGB, weil es der Klägerin aufgrund des behördlichen Verbots [X.] wäre, "neue" Einlagen entgegenzunehmen und die [X.]e der Anleger in der Liquidation vertragsgemäß entsprechend zu erhöhen. Da sich der [X.]szweck mit der [X.] von der werbenden Tätigkeit in eine Liquidation geändert hat, kann der Treugeber die Leistung [X.] nicht mehr von der Erbringung der für die werbende Tätigkeit zuge-sagten Gegenleistung abhängig machen, sondern hat seine Einlage zu leisten, soweit sie für die Abwicklung erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Januar
2018

[X.], [X.], 721 Rn. 48; Urteil vom 30.
Januar
2018

[X.],
[X.], 829 Rn. 42).
II[X.]
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
1.
Der Einwand des
Beklagten, es könne keine offene Einlageforderung der Klägerin gegen ihn
geben, weil sein
Anteil an der [X.] gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] immer nur in Höhe seiner
bereits erfüllten Einzahlungsver-pflichtung erhöht werde
und dementsprechend darüber hinaus auch keine Ein-lageverpflichtung bestehe, greift nicht. Wie bereits ausgeführt, betrifft die in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehene anteilige Erhöhung der Beteiligung des [X.]s an der [X.] nicht die
vertragliche Einlageverpflichtung des
Be-klagten gegenüber der Klägerin, sondern nur seine
gesellschaftsinterne [X.] im Verhältnis zu den übrigen [X.]ern.
2.
Die vom
Beklagten erklärte Kündigung der Beteiligung lässt seine [X.] ebenfalls nicht entfallen.
21
22
23
24
-
12
-
Eine Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund ist ebenso wie eine Anfechtung der Beteiligung wegen Arglist in der Liquidation der [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 721 Rn. 55). Bei Auflösung der [X.] vor der Anfechtung des Gesell-schafters, ist es nicht mehr erforderlich, ihm das Ausscheiden durch außeror-dentliche Kündigung (als Ersatz für die ihm eigentlich zustehende Auflösungs-klage) zu ermöglichen. Darüber hinaus verbietet das Interesse an einer rei-bungslosen und zügigen Liquidation ein gesondertes Ausscheiden eines [X.] [X.]ers während des Auseinandersetzungsverfahrens
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Dezember 1978 -
II
ZR 41/78, NJW 1979, 765). [X.] gilt für die Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund.
3.
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann ein [X.] der Klägerin auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Ein-zug der noch offenen Einlage sei zu [X.] nicht erforderlich.
a) Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidati-on einer Fondsgesellschaft zwar nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für [X.] Tätigkeiten erforderlich ist. Die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht benö-tigt wird, obliegt dem [X.]er. Der Liquidator hat jedoch die insoweit be-deutsamen Verhältnisse der [X.] darzustellen, soweit nur er dazu im-stande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beur-teilung dieser Erforderlichkeit ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass auch eine etwaige positive Entwicklung der Liquiditätssituation im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen ist
(vgl. [X.],
Urteil vom 30.
Januar
2018

II
ZR 95/16, [X.], 721 Rn.
58
ff.; Urteil vom 30.
Januar
2018 25
26
27
-
13
-

II
ZR
108/16, [X.], 829 Rn. 54 ff.; Urteil vom 30.
Januar
2018

II
ZR
137/16, [X.], 781 Rn. 41 ff.).
b) Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit des Einzugs zu [X.] liegen indes

von seinem Standpunkt aus folgerichtig

nicht vor.
Ob die Frage der Erforderlichkeit des Einzugs aufgrund des von der Klä-gerin im Revisionsverfahren mitgeteilten [X.]erbeschlusses vom 15.
Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen, un-ter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein können (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2014
VI
ZR
358/13, [X.]Z 202, 242 Rn.
21; Urteil vom 8.
November 2016
II
ZR
304/15, [X.]Z
212, 342 Rn.
18 mwN), liegen nicht vor.
c)
Darüber hinaus
ist nicht auszuschließen, dass der Klägerin auch bei fehlender Erforderlichkeit der Einlage zu [X.] ein Anspruch auf Zahlung der offenen Einlage zum Ausgleich unter den [X.]ern zustehen könnte.
Wie der Senat mit Urteilen
vom 30. Januar 2018 ([X.], [X.], 721 Rn. 67 ff.;
[X.], [X.], 829 Rn. 68 ff.
und [X.], [X.], 781 Rn. 57 ff.) entschieden hat, ist der Abwickler jedenfalls bei einer Publikums-KG
auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur [X.] rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaf-tern befugt, sofern keine anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung exis-tiert.
28
29
30
31
-
14
-
Eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den [X.]ern kommt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im Regelfall allerdings erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rah-men der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan ei-nen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen [X.]ers [X.]. Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publikumsgesellschaft (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018 [X.],
[X.], 721 Rn. 82; Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 829 Rn. 74
mwN).

Ob und inwieweit hier eine solche Auseinandersetzungsrechnung bzw. ein solcher Ausgleichungsplan bisher aufgestellt worden ist und ob sich daraus ein Passivsaldo des Beklagten ergibt, hat das Berufungsgericht nicht [X.].
IV.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
1.
Über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der noch offenen Ein-lage zum Zwecke der Abwicklung der [X.] vermag der Senat mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit der Einlagen nicht abschließend zu entscheiden. Dem Berufungsurteil sind auch keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat insoweit eine eigene Beurteilung ermöglichen würden.
2.
Entsprechendes gilt für die Erstellung eines Ausgleichungsplans und eines sich daraus ergebenden Passivsaldos der Beklagten im Hinblick auf ei-nen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der rückständigen Einlage zur Durchführung des [X.]erausgleichs.
Dass ein solcher Ausgleichungs-32
33
34
35
36
-
15
-
plan hier ausnahmsweise entbehrlich wäre (vgl. dazu
[X.], Urteil vom 30.
Januar 2018

[X.], [X.], 721 Rn. 84 mwN), ist auf der Grundla-ge der bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich.
3. Hinsichtlich der von der Revision nicht angefochtenen
Abweisung des in der Berufungsinstanz gestellten zweiten
[X.] weist der Senat darauf hin, dass diese Entscheidung des Berufungsgerichts
unter der auflösenden Be-dingung steht, dass dem Haupt-
und dem ersten Hilfsantrag der Klägerin nicht stattgegeben wird. Sie wird daher
gegenstandslos, wenn das Berufungsgericht einem dieser Anträge stattgeben sollte (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Dezember
1988

IVa [X.], [X.]Z 106, 219, 220
ff.; Urteil vom

37
-
16
-
26.
September 1990

[X.], [X.]Z 112, 229, 232; Urteil vom 29.
Juni
2000

[X.], NJW-RR 2001, 620, 622; Urteil vom 16. März 2009

II ZR 280/07, [X.], 860 Rn. 35; Beschluss vom 13. September 2016

VII
ZR 17/14, [X.], 1180 Rn. 15).
Drescher
[X.]
[X.]

Bernau

Grüneberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2016 -
31 [X.]/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.06.2017 -
2 S 260/16 -

38

Meta

II ZR 222/17

15.05.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. II ZR 222/17 (REWIS RS 2018, 9212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9212

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 92/16 (Bundesgerichtshof)


II ZR 99/17 (Bundesgerichtshof)


II ZR 99/17 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der BaFin zur Abwicklung einer Publikums-Kommanditgesellschaft: Befugnis des Abwicklers zur Einforderung rückständiger Einlagen eines …


II ZR 204/17 (Bundesgerichtshof)


II ZR 93/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 95/16

II ZR 108/16

II ZR 137/16

II ZR 242/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.