Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. VIII ZR 107/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4059

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 Zur Bedeutung einer [X.] Anschrift des [X.] im Rechtsstreit nach einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. [X.], Urteil vom 17. März 2004 - [X.]/02 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 18. Zivil-senats des [X.] vom 19. Februar 2002 und das Urteil des [X.], 26. Zivilkammer, vom 25. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Zahnarzt und nimmt die Beklagte als Erbin ihres [X.] Ehemannes auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 50.000 DM in Anspruch. Ferner verlangt er im Wege der Stufenklage Auskunft und [X.]. Der Kläger hatte den geforderten Betrag als Anzahlung auf einen mit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten geschlossenen Praxisübergabe-vertrag vom 20. März 1997 geleistet. Der Kläger hat in der Klageschrift seine Anschrift mit [X.], [X.]

, angegeben. Unter dieser Anschrift hat er zum damaligen Zeitpunkt die übernommene Zahnarztpraxis betrieben. Nachdem der Kläger diese Adresse - 3 - im Laufe des Verfahrens aufgegeben hatte, wurden von seiner Seite verschie-dene Anschriften genannt, wobei unklar blieb, ob er hierunter jeweils hätte ge-laden werden können. Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil eine [X.] nur zulässig sei, wenn eine ladungsfähige Anschrift des [X.] noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliege. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] aufgrund der mündli-chen Verhandlung vom 11. Dezember 2001 zurückgewiesen. Mit der vom [X.] angenommenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Ur-teile und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine [X.] müsse während des gesamten Prozesses unter einer [X.] Anschrift erreichbar sein. Sei eine ladungsfähige Anschrift zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben, müsse die Klage als unzulässig abgewiesen werden, da dann davon auszugehen sei, daß die Klage in [X.] Weise betrieben werde. Der Kläger habe auch im [X.] nicht nachgewiesen, daß er unter den zuletzt angegebenen Anschriften tatsächlich wohne. Ein darauf gerichtetes Beweisangebot sei als verspätet zurückzuweisen. - 4 - [X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Klage als unzulässig an-gesehen hat. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine ladungsfähige Anschrift genannt hatte. Dies wird nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. 2. Enthält schon die Klageschrift keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die [X.] ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht ([X.] 102, 332, 334 ff. = [X.], 457 mit ablehnender Anmerkung [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 885 unter II, 3 b aa; [X.], NJW 1999, 2608, 2609; [X.], NJW 2001, 1158). Es fehlt an der [X.] einer Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO. Obwohl die in § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Bestimmung des § 130 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nur eine Soll-Vorschrift darstellt, ist hieraus angesichts der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens ein zwingendes Erfordernis für diesen den Rechtsstreit einleitenden Schriftsatz zu entnehmen. Auch wenn mit dem Erfordernis der Angabe einer [X.] Anschrift in der Klageschrift Anforderungen gestellt werden, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten [X.]en hinausgehen, ist dies grund-sätzlich von [X.] wegen nicht zu beanstanden ([X.], Beschluß vom 2. Februar 1996 - I BvR 2211/94, NJW 1996, 1272). In einem solchen Fall gibt der Kläger, wenn er nicht triftige Gründe für die Vorenthaltung seiner Adresse anführen kann, zu erkennen, daß er den Prozeß aus dem Verborgenen führen - 5 - will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen; dies wäre rechts-mißbräuchlich ([X.] 102, 332, 336). Wird dagegen eine in der Klageschrift angegebene ladungsfähige An-schrift im Laufe des Prozesses unrichtig und bringt der anwaltlich vertretene Kläger eine neue ladungsfähige Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht aus [X.] allein als unzulässig abgewiesen werden. Eine gesetzliche Grund-lage hierfür besteht nicht. Mit der Angabe der [X.] Anschrift in der Klageschrift hat der Kläger die Anforderungen an die Bezeichnung seiner Per-son nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO erfüllt. Die Prozeßvoraus-setzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, die ihrer Natur nach nur die Einleitung des Verfahrens betrifft, ist damit gegeben. Der Kläger hat zugleich zum Ausdruck gebracht, daß er sich nachteiligen Kostenfolgen im Falle des Unterliegens stellt. 3. Nachdem das Verfahren in zulässiger Weise begonnen hatte, konnte es in der Folgezeit, jedenfalls - wie hier - bei anwaltlicher Vertretung ordnungs-gemäß durchgeführt werden, auch wenn der Kläger nicht mehr über eine la-dungsfähige Anschrift verfügt haben sollte. Im Anwaltsprozeß haben Zustellun-gen ohnehin an den Prozeßbevollmächtigten der [X.] zu erfolgen (§ 172 ZPO, § 176 ZPO a.F.). Mit der Erwägung, die Angabe einer [X.] Anschrift zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung sei im Hinblick auf eine Anordnung des persönlichen Erscheinens des [X.] erforderlich (§ 141 ZPO), lassen sich die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit der Klage gleichfalls nicht begründen. Das Ausbleiben einer [X.], deren [X.] Erscheinen mangels ladungsfähiger Anschrift nicht angeordnet wer-den konnte (§ 141 Abs. 2 ZPO) und gegen die daher auch kein Ordnungsgeld (§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO) verhängt werden darf, steht einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegen. Es hat für den Gegner keine nachteiligen Folgen, - 6 - kann sich aber zu Lasten der ferngebliebenen [X.] auswirken, weil sie auf die vom Gericht beabsichtigten Fragen zu ihren Gunsten nichts vorbringen kann. Bei einer angeordneten [X.]vernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht, auch wenn die Sanktionen der §§ 446, 454 ZPO mangels ordnungs-gemäßer Ladung (§ 450 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) nicht eingreifen können, un-benommen, aus der Vorenthaltung einer [X.] Anschrift unter Heran-ziehung des allgemeinen Gesichtspunkts einer Beweisvereitelung (vgl. Zöl-ler/[X.], ZPO, 24. Aufl. § 286 Rdnr. 14a; vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl. § 286 Rdnr. 62 ff.) Schlüsse zum Nachteil der [X.] zu ziehen. Selbst wenn die [X.] erschienen wäre, ließe sich ohnehin weder eine persönliche Erklärung nach § 141 ZPO noch eine Aussage im Rahmen einer vom Gericht angeordne-ten [X.]vernehmung erzwingen. Die beklagte [X.] hingegen wird, wenn sie wegen des Verhaltens des [X.] begründeten Anlaß hat, eine Vereitelung ihres künftigen Kostenerstattungsanspruchs ([X.]/Vollkommer, aaO § 916 Rdnr. 8; [X.], ZPO, 22. Aufl. § 916 Rdnr. 11 a.E. m.w.Nachw.) zu befürchten, überlegen können, ob sie sich durch einen dinglichen Arrest ab-sichert ([X.]/Vollkommer, aaO § 917 Rdnr. 5 m.w.Nachw.). I[X.] Nach alledem ist das Berufungsurteil - noch unter Anwendung der bis zum 31. Dezember 2001 für die Revisionsinstanz geltenden Verfahrensvor-schriften (§ 26 Nr. 7 EGZPO) - aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Beru-fung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s, das die Klage als unzuläs-sig abgewiesen hat, zu Unrecht zurückgewiesen hat (§ 564 ZPO a.F.). Da für das Berufungsgericht ein Fall notwendiger Zurückverweisung im Sinne des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO) vorliegt und der Rechtsstreit - 7 - zur Begründetheit der Klage nicht entscheidungsreif ist, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. an das [X.] zurück ([X.], Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 3008 unter III; Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 565 Rdn. 21). [X.] Dr. Hübsch Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 107/02

17.03.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. VIII ZR 107/02 (REWIS RS 2004, 4059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4059

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 262/20 (Bundesgerichtshof)

Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift: Verwendung der c/o-Adresse einer Stiftung


V ZR 210/22 (Bundesgerichtshof)

Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift bei Klageerhebung


XII ZB 46/08 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 398/04 (Bundesgerichtshof)


I ZR 257/16 (Bundesgerichtshof)

Ladungsfähige Anschrift bei juristischer Person des Privatrechts - Anschrift des Klägers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.