Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2009, Az. XII ZB 46/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4192

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[X.][X.]/08
vom 1. April 2009 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 130 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und 3; [X.] § 21 Abs. 2 Der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (hier: Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich) steht nicht entgegen, dass der Rechtsmittelführer seine Anschrift bewusst geheim hält, [X.]n dadurch weder der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche des [X.]gegners gefährdet werden. [X.], Beschluss vom 1. April 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. April 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin begehrt die Durchführung des [X.] im Scheidungsverbund. 1 Die [X.]en haben am 28. Dezember 1992 die Ehe geschlossen, aus der das am 13. Januar 2000 geborene [X.] hervorgegangen ist. Bereits [X.] nach der Heirat bezogen die Ehegatten verschiedene Wohnungen in [X.]; seit dem 1. April 2005 leben sie getrennt. Die Antragsgegnerin ver-zog mit dem Kind nach [X.]. 2 - 3 - Im Dezember 2004 beantragte der Antragsteller, das Umgangsrecht mit [X.] zu regeln; im April 2006 begehrte er die Übertragung des Aufenthaltsbe-stimmungsrechts für das Kind. Zur Begründung trug er vor, die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer psychischen Disposition nicht in der Lage, ihr Verhalten am Wohl des Kindes zu orientieren und beeinflusse dieses negativ. Sie behindere einen regelmäßigen Umgang von Vater und [X.]. Das Amtsgericht ordnete nach Anhörung der [X.]en und Einholung eines Gutachtens eine Verfahrens-pflegschaft an und übertrug im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufent-haltsbestimmungsrecht auf den Antragsteller. In der Folgezeit lebte [X.] beim Va-ter in [X.]. Dort wurde das Kind am 16. September 2006 von der [X.] entführt, als es sich in Begleitung der damaligen Partnerin des [X.] auf dem Weg zu dessen Wohnung befand. Seitdem ist der Aufent-halt von Mutter und [X.] unbekannt. Die Antragsgegnerin wird mit internationa-lem Haftbefehl gesucht. Ihre Mutter wurde wegen Beteiligung an der Tat zu [X.] Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. 3 Durch Verbundurteil vom 3. Mai 2007 wurde die Ehe der [X.]en ge-schieden und - dem Begehren des Antragstellers folgend - der [X.] nach § 1587 c BGB ausgeschlossen. Zur Begründung wurde ausge-führt, durch die Entführung des Kindes habe die Antragsgegnerin dieses dem Vater nicht nur gänzlich entzogen, sondern zugleich eine schwerwiegende Ehe-verfehlung begangen; der Vater müsse damit rechnen, das Kind nie wieder zu sehen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin nur geringfügige ehebedingte Nachteile erlitten und infolge der getrennten Haushaltsführung keine Versor-gungsleistungen für den Antragsteller erbracht habe. 4 Die gegen das Verbundurteil eingelegte Beschwerde, mit der die An-tragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs erstrebt, hat das 5 - 4 - [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. I[X.] 6 [X.] ist unbeschadet des Umstands zulässig, dass in der [X.] wiederum die Anschrift der Antragsgegnerin an-gegeben worden ist, unter der sie sich nicht aufhält. Der Antragsgegnerin muss es nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom [X.] verneinte Frage einer zulässigen Beschwerdeeinlegung auf die zugelassene Rechtsbeschwerde durch den Senat überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung ihrer Anschrift in der [X.] ihren Rechtsstand-punkt von vornherein aufzugeben (vgl. Senatsurteil [X.] 102, 332, 334 = FamRZ 1988, 382). II[X.] [X.] ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 7 1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.] OLGR 2008, 615 ff. veröffentlicht ist, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Be-schwerde wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin ver-neint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Seit dem 19. September 2006 sei der Aufenthalt der Antragsgegnerin allgemein unbe-kannt, weil sie "untergetaucht" sei. Diese Situation habe auch beim Eingang der 8 - 5 - Beschwerde vorgelegen, da die Antragsgegnerin nicht mehr unter der angege-benen Adresse gelebt habe. Ohne eine ladungsfähige Anschrift liege grund-sätzlich keine ordnungsgemäße Klageerhebung im Sinne der §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO vor. Eine [X.] sei allerdings nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 65, 114, 117) und des [X.] (NJW 1987, 1356 f.) auch dann ordnungsgemäß, [X.]n sie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines [X.]bevollmächtigten nicht enthalte, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert werde. Entsprechendes gelte nach wohl ein-helliger Meinung, [X.]n in der [X.] die ladungsfähige Anschrift des [X.] fehle. Die zitierten Entscheidungen könnten auf den vor-liegenden Fall jedoch nicht übertragen werden, denn ihnen habe jeweils ein versehentliches Verhalten der [X.] zugrunde gelegen. Etwas anderes müsse bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten gelten, wie es der Antragsgegnerin anzu-lasten sei. Die zum Verbund gehörenden, inzwischen abgetrennten Folgesa-chen elterliche Sorge und Umgangsrecht hätten wegen des unbekannten [X.] der Ehefrau nicht zum Abschluss gebracht werden können. Wenn die Antragsgegnerin einerseits für sich in Anspruch nehme, dass alle Beteiligten die Folgen dieses Verhaltens hinnehmen müssten, andererseits aber Rechtsschutz gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung begehre, manipuliere sie das Verfahren in ihrem Interesse und stelle sich allgemein gegen die Rechtsord-nung. Sie könne deshalb schlechterdings nicht erwarten, dass unter diesen Umständen ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werde. Dieser Wertung [X.] nicht entgegen, dass Schreiben, die an die angegebene Adresse gerichtet würden, die Antragsgegnerin möglicherweise erreichten. Der Rechtsmissbrauch liege nicht in der völligen Unerreichbarkeit, sondern in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen des auch von ihr betriebenen Verfahrens nicht vorbehaltlos der Rechtsordnung unterwerfe, sondern für sich in Anspruch - 6 - nehme zu entscheiden, inwieweit sie ihr Verhalten an der Rechtsordnung aus-richte. Unter derartigen Bedingungen sei weder ein geordneter Ablauf des [X.] noch des Beschwerdeverfahrens möglich. 9 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 10 2. a) Im Ansatz zutreffend ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass die ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist ([X.] Urteil vom 11. Oktober 2005 - [X.] - [X.], 116; Senatsurteil [X.] 102, 332, 333 f. = FamRZ 1988, 382). Dies geht über das Erfordernis, dass eine [X.] ergeben muss, für und gegen [X.] das [X.] eingelegt wird, hinaus, da die Anschrift einer [X.] grundsätzlich nicht not-[X.]dig ist, um ihre [X.]rolle in der Rechtsmittelinstanz zu bestimmen. b) Anders ist die Situation dagegen für die Frage zu beurteilen, ob eine ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur [X.] Anschrift des [X.] vorliegt. Die Klageschrift ist Anlass und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen. Die Angabe der Anschrift des [X.] ist im reinen [X.]prozess schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann, zu denen er, wie § 330 ZPO zeigt, grundsätzlich erscheinen muss. Aber auch dann, [X.]n der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner [X.] Anschrift nicht verzich-tet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, dass er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muss er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies [X.] - 7 - ordnet (vgl. §§ 141, 279 Abs. 1, 445 ff. ZPO; vgl. Senatsurteil [X.] 102, 332, 334 f.). 12 c) Wird allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine in der Klage- bzw. Scheidungsantragsschrift angegebene ladungsfähige Anschrift erst im Laufe des Prozesses unrichtig und bringt der anwaltlich vertretene Kläger eine neue ladungsfähige Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht allein aus diesem Grund als unzulässig abgewiesen werden. Eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht nicht. Vielmehr hat der Kläger mit der Angabe der [X.] Anschrift in der Klageschrift die Anforderungen an die Bezeichnung seiner Person nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO erfüllt. Die Prozessvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, die ihrer Natur nach nur die Einleitung der Klage betrifft, ist damit gegeben. Der Kläger hat zugleich zum Ausdruck ge-bracht, dass er sich nachteiligen Folgen im Fall des Unterliegens stellt ([X.] Urteil vom 17. März 2004 - [X.]/02 - NJW-RR 2004, 1503 f.). d) Ungeachtet dessen kann es sich als ein der Zulässigkeit entgegen[X.]ndes rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen, [X.]n ein Kläger den [X.] aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen. Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht liege vor, kann auch dann gerechtfertigt sein, [X.]n trotz gerichtlicher Anfrage nach der Anschrift des [X.] deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird ([X.] Beschluss vom 28. November 2007 - [X.]/07 - veröffentlicht bei juris). 13 e) Aus diesem Gesichtspunkt ergeben sich im vorliegenden Fall indes keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Die [X.] hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe bereits im Beschwerdever-fahren darauf hingewiesen, dass ein möglicher Kostenerstattungsanspruch des 14 - 8 - Antragstellers aufgrund ihres unbekannten Aufenthalts nicht berührt werde, weil sie zusammen mit diesem Miteigentümerin einer Eigentumswohnung sei, die - erforderlichenfalls nach öffentlicher Zustellung - verwertet werden könne. [X.] hinaus hat die Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren in [X.] nachgetragen, ihre Mutter habe sich bereit erklärt, sich für eventuelle Kostenerstattungsansprüche zu verbürgen. Die Annahme rechtsmissbräuchli-chen Handelns, um sich durch eine Prozessführung aus dem Verborgenen [X.] einer möglichen Kostenerstattungspflicht zu entziehen, scheidet damit [X.] aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus der Entscheidung des X[X.] Zivilsenats vom 11. Oktober 2005 ([X.] - [X.], 116 f.) aber nicht generell herleiten, dass die bewusste Weigerung der Angabe einer [X.] Anschrift auch bei anderen Fallgestaltungen zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs führe. 3. Das [X.] hat dem [X.] letztlich selbst keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, die Antragsgegnerin handele rechtsmissbräuchlich, weil sie sich einerseits einer Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens entziehe, andererseits aber Rechtsschutz gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich beanspruche und sich damit allgemein gegen die Rechtsordnung stelle. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. 15 a) Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz [X.] eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Be-schreitung des vom [X.] anzunehmen ist. 16 - 9 - In solchen Fällen kann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden ([X.] 57, 224, 225). 17 Eine solche besondere Sachlage liegt hier indessen nicht vor. Es ist zwar zutreffend, dass die Antragsgegnerin das Scheidungsverbundverfahren nur se-lektiv betreibt, während sie es im Übrigen aufgrund des unbekannten Aufent-halts, auch des [X.]es [X.], torpediert. Das hat aber nicht zur Folge, dass ihr der Zugang zur Rechtsmittelinstanz und damit die Wahrnehmung ihrer Verfahrens-grundrechte, insbesondere desjenigen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im Rahmen einer statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten Be-schwerde, verweigert werden dürfte. Denn es ist nicht zu verkennen, dass die Erwägungen, die zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, sich mit denjenigen, aus denen das [X.] ein rechtsmissbräuchli-ches Handeln hergeleitet hat, überschneiden. Die Antragsgegnerin muss aber trotz des ihr anzulastenden schwerwiegenden Verhaltens die Möglichkeit effek-tiven Rechtsschutzes haben, d.h. eine sie beschwerende Entscheidung und damit die Rechtsfolgen ihres Handelns in der Sache überprüfen lassen können. Das setzt voraus, dass ihr Verhalten nicht bereits als der Zulässigkeit der Be-schwerde entgegenstehend bewertet wird. b) Entgegen der Auffassung des [X.]s steht das Verhalten der Antragsgegnerin auch einem geordneten Ablauf des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Für den Gegner ergeben sich aus dem Ausbleiben einer [X.], deren persönliches Erscheinen mangels ladungsfähiger Anschrift nicht ange-ordnet werden kann, bei einem nach den Bestimmungen der Zivilprozessord-nung durchzuführenden Verfahren keine nachteiligen Folgen. Bei einer ange-ordneten [X.]vernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht unbe-nommen, aus der Vorenthaltung einer [X.] Anschrift unter [X.] - 10 - hung des allgemeinen Gesichtspunkts einer Beweisvereitelung Schlüsse zum Nachteil der [X.] zu ziehen ([X.] Urteile vom 17. März 2004 - [X.]/02 - NJW-RR 2004, 1503 f. und vom 11. Oktober 2005 - [X.] - [X.], 116 f.). 19 Bei dem hier vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahren handelt es sich zwar um ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, an dem die Ehegatten durch Auskunftserteilung über ihre Versorgungsanrechte mitzuwirken haben. Wenn ein solches Verfahren in der [X.] ist und ohne weitere Mitwirkung durchgeführt werden kann, weil etwa - wie hier - die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, steht der unbekann-te Aufenthalt des Rechtsmittelführers der geordneten Abwicklung des Be-schwerdeverfahrens aber nicht entgegen. Vielmehr ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eine Entscheidung in der Sache möglich. 4. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu befinden, da sie nicht entscheidungsreif ist. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Die von der Rechtsbeschwerde an-geregte Zurückverweisung an einen anderen Senat des [X.]s 20 - 11 - (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hält der Senat unbeschadet der Frage, ob die [X.] im vorliegenden Fall an[X.]dbar ist, nicht für gerechtfertigt. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 03.05.2007 - 37 F 97/06 - [X.], Entscheidung vom 30.01.2008 - 16 UF 109/07 -

Meta

XII ZB 46/08

01.04.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2009, Az. XII ZB 46/08 (REWIS RS 2009, 4192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4192

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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