Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2022, Az. VIII ZR 262/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 328

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Gegenstand

Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift: Verwendung der c/o-Adresse einer Stiftung


Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift (hier: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 11 - vom 28. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Angabe der [X.] Anschrift der Klägerin, einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, mit einer c/o-Adresse den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung genügt.

2

Die Beklagten sind seit Ende des Jahres 1999 Mieter einer Wohnung der Klägerin in [X.]. Diese nimmt die Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch und ist in der Klageschrift als

"M.    Stiftung, vertreten durch deren Vorstände (…) [X.]     Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, [X.]          ,       H.     "

bezeichnet. Nach Mitteilung eines Wechsels bei den Vorstandsmitgliedern und Vorlage einer Bescheinigung der [X.]      wurde die Klägerin wie folgt bezeichnet:

"         M.    und Ehefrau      M.   Stiftung, vertreten durch die Vorstände Dr.             S.   , (…), [X.]     Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, [X.]           ,       H.    ."

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die von den Beklagten gezahlte Miete nicht geringer als die angemessene Miete sei. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagten antragsgemäß zur Zustimmung verurteilt.

4

Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Klage sei zulässig. Die Klageschrift wahre die formellen Voraussetzungen der § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO. Hiernach sei insbesondere die Angabe einer [X.] Anschrift auch bei einer anwaltlich vertretenen [X.] zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage, sofern diese Angabe ohne Weiteres möglich sei und ein schützenswertes Interesse nicht entgegenstehe.

8

Zwar genüge die seitens der Klägerin angegebene bloße [X.] den Anforderungen an die Benennung einer [X.] Anschrift grundsätzlich nicht. Jedoch sei dies vorliegend gleichwohl ausreichend, da die Klägerin außer der angegebenen [X.] - der [X.] ihres als Rechtsanwalt dort tätigen Vorsitzenden - über keine weitere Anschrift verfüge, die sie in der Klageschrift hätte angeben können.

9

Soweit die [X.] bestritten hätten, dass die Klägerin über eine weitere Adresse nicht verfüge, sei dies unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie in der [X.] auch unter der in der Klageschrift genannten [X.] geführt werde. Dass es keine weitere Anschrift von ihr gebe, habe die Klägerin plausibel mit ihrem Interesse als gemeinnütziger Stiftung begründet, die Kosten für eigene Räumlichkeiten zu sparen.

Die § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO verlangten auch nicht die Bezeichnung des statutarischen Sitzes der Klägerin. Ein berechtigtes Interesse der [X.] an dieser Angabe sei nicht anzuerkennen, da diese keinesfalls von einer ihnen völlig unbekannten [X.] in Anspruch genommen würden, sondern von ihrer langjährigen Vermieterin. Die Rüge der [X.], die Identität der Klägerin sei für sie nicht hinreichend erkennbar, weil diese in der Klageschrift lediglich abgekürzt als "[X.]Stiftung" bezeichnet werde, erfolge zu Unrecht, da sie selbst nicht stets die im Mietvertrag gewählte Bezeichnung der Klägerin - "[X.] und [X.]" -, sondern die Kurzform "[X.] Stiftung" verwendet hätten. Die Klägerin selbst führe sowohl den (abgekürzten) Namen "[X.] Stiftung" als auch den vollständigen Namen "       [X.]und Ehefrau      [X.]Stiftung".

Schließlich sei nicht zu besorgen, dass die Klägerin "aus dem Verborgenen heraus" einen Rechtsstreit führe und sich einer etwaigen Kostenpflicht gegenüber den [X.] entziehen würde. Denn die [X.]en seien durch einen Mietvertrag verbunden, so dass die [X.] einen etwaigen Anspruch auf Kostenerstattung in jedem Fall durch Abzug von den laufenden Mietzahlungen zum Ausgleich bringen könnten.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die - wirksam beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassene (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15 mwN) - Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Angabe der Anschrift der Klägerin mit einer [X.] vorliegend den an eine ordnungsgemäße [X.]bezeichnung zu stellenden Anforderungen genügt.

1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der [X.]en enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der [X.]en und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und [X.]stellung enthalten.

Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auch die Angabe der [X.] Anschrift des [X.]. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der [X.] zählen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 11. November 1999 - 1 BvR 1203/99, juris Rn. 1) - verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. [X.], Urteile vom 9. Dezember 1987 - [X.], [X.]Z 102, 332, 335 f.; vom 17. März 2004 - [X.] 107/02, NJW-RR 2004, 1503 unter [X.]; vom 11. Dezember 2014 - [X.], [X.], 694 Rn. 13; vom 28. Juni 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 61 Rn. 14).

Die Angabe einer [X.] Anschrift dient der Identifizierung des [X.]. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen (vgl. [X.], Urteile vom 17. März 2004 - [X.] 107/02, aaO; vom 11. Oktober 2005 - [X.], NJW 2005, 3773 unter II 1 a; vom 28. Juni 2018 - [X.], aaO). Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des [X.] anzuordnen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - [X.], aaO; Beschluss vom 1. April 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11). Die unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer [X.] Anschrift des [X.] dürfen jedoch im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des [X.] und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Hiernach ist der Zweck der Angabe einer [X.] Anschrift dann erfüllt, wenn die [X.] durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - [X.], aaO Rn. 18; vgl. zum Vorstehenden auch [X.], Urteil vom 15. August 2019 - 1 A 2/19, juris Rn. 14).

2. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die ladungsfähige Anschrift der Klägerin mit "c/o L.    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, [X.],      [X.]" den vorgenannten Anforderungen an eine [X.]bezeichnung genügt.

a) Dabei kann dahinstehen, ob gemessen an diesen Maßstäben der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutrifft, dass die Angabe "einer bloßen [X.]" grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht ausreiche (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - 16 U 4/14, juris Rn. 15; [X.], Urteil vom 15. Dezember 2021 - 4 U 13/21, juris Rn. 33; vgl. auch [X.]/[X.], 6. Aufl., § 253 Rn. 57; Anders/[X.]/Anders, ZPO, 80. Aufl., § 253 Rn. 22; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 253 Rn. 12; BeckOK-ZPO/[X.], Stand: 1. Dezember 2021, § 253 Rn. 46.1) und vorliegend nur deshalb ausnahmsweise etwas anderes gelte, weil die Klägerin über eine andere Anschrift nicht verfüge. Gegen ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis spräche, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sich regelmäßig erst anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen.

b) Die Angabe der [X.] der Klägerin stellt jedenfalls vorliegend einen ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sicher. Bei der in der Klageschrift genannten Adresse handelt es sich um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei, in welcher der Vorsitzende des [X.] tätig ist. Somit können dort wirksam Zustellungen an diesen Vertreter der Klägerin (§§ 86, 26 [X.]) erfolgen und insbesondere das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder angeordnet werden.

c) Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass mit der Angabe einer [X.] auf [X.]eite den schutzwürdigen Belangen der [X.] hinreichend Rechnung getragen und die Klägerin eindeutig identifiziert wird.

aa) Anders als die Revision meint, lässt die Namensbezeichnung der Klägerin in Verbindung mit der Angabe der Geschäftsanschrift eines ihrer Vorstände Zweifel an deren Identität nicht aufkommen.

(1) Die Klägerin hat - worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt - eine Bescheinigung der für sie zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde                      [X.]vom 10. November 2017 vorgelegt, aus welcher sich der vollständige Name mit         [X.] und Ehefrau      [X.]Stiftung, die Vorstandsmitglieder sowie die ([X.] ergeben. Eine Anschrift der Stiftung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des [X.] in das Stiftungsverzeichnis einzutragen. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision nicht angegriffen festgestellt, dass die Klägerin über eine anderweitige ladungsfähige Anschrift als diejenige, die im Stiftungsverzeichnis                     [X.]eingetragen ist und die sich aus der vorgenannten Bescheidung ergibt, nicht verfügt, da sie eigene Geschäftsräume aus Kostengründen nicht unterhält und der gesamte Schriftverkehr über das Rechtsanwaltsbüro eines ihrer Vorstandsmitglieder abgewickelt wird.

Demgemäß bestehen keine Zweifel an der Person der Klägerin. Vielmehr ist für die [X.] hiernach eindeutig ersichtlich, dass sie von ihrer langjährigen, über die vorgenannte Adresse erreichbaren Vermieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch genommen werden. Allein der Umstand, dass die Klägerin zum Teil lediglich in ihrer Kurzform als "[X.]Stiftung" beziehungsweise als "J.C. und [X.]" bezeichnet wurde, begründet keine Zweifel an deren Identität. Zutreffend verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst die [X.] die Klägerin mit deren Kurzform bezeichnet haben.

Der von der Revision angeführte Umstand, dass in einer vormaligen Bescheinigung der Rechtsaufsichtsbehörde aus dem Jahre 2014 als [X.] - ebenso wie im Mietvertrag - noch diejenige der Hausverwaltung angegeben und im Laufe des Verfahrens ein, später [X.], Antrag auf entsprechende Rubrumsberichtigung gestellt wurde, ändert an der Eindeutigkeit der zuletzt gemachten Angaben nichts und begründet keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der [X.]. Vielmehr kann sich die Geschäftsanschrift ändern und wurde, nachdem der Vorsitzende des Vorstands, Herr Dr. S.   , die [X.] zur Verfügung gestellt hatte, entsprechend angepasst. Inwiefern aus dieser Änderung Zweifel an der Identität der Klägerin aufkommen beziehungsweise schutzwürdige Belange der [X.] beeinträchtigt sein könnten, wird von der Revision nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Klägerin bereits in der Klageschrift ausgeführt hatte, die vermietete Wohnung werde durch die im Mietvertrag genannte Hausverwaltung betreut.

(2) Selbst wenn man mit der Revision in der Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift mit lediglich "[X.] Stiftung" eine unklare beziehungsweise unrichtige [X.]bezeichnung sehen wollte, wäre dies - worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist - im Ergebnis unschädlich. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als [X.] anzusehen ist, die erkennbar betroffen sein soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende [X.] selbst fehlerhaft bezeichnet hat ([X.], Urteile vom 15. Januar 2003 - [X.], NJW 2003, 1043 unter I a; vom 14. September 2005 - [X.] 117/04, NJW-RR 2006, 42 unter II; vom 6. Juli 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1682 Rn. 5; vom 12. April 2007 - [X.], [X.]Z 172, 42 Rn. 25; vom 29. März 2017 - [X.] 11/16, [X.]Z 214, 294 Rn. 19; vom 19. Januar 2021 - [X.]/17, NJW 2021, 1818 Rn. 1). Hiernach bestehen keine tragfähigen Zweifel daran, dass Klägerin die          [X.]und Ehefrau       [X.] Stiftung als langjährige Vermieterin der [X.] ist.

bb) Die Angabe einer [X.] lässt vorliegend auch nicht besorgen, dass die Klägerin den Prozess aus dem Verborgenen heraus führt und sich einer etwaigen Kostentragungspflicht nach einem für sie negativen Prozessausgang nicht stellen würde.

Zum einen ist die Klägerin - wie ausgeführt - eindeutig bezeichnet und führt damit keinen Prozess aus dem Verborgenen heraus. Zum anderen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die [X.]en durch einen Mietvertrag verbunden sind, so dass die [X.] mit einem etwaig zu ihren Gunsten titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen die laufenden Mietforderungen der Klägerin aufrechnen könnten.

cc) Ferner hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin weitere Angaben zu einer [X.] Anschrift nicht machen kann, da sie eigene Geschäftsräume nicht unterhält und ihre Verwaltungstätigkeit allein unter der als [X.] angegebenen [X.] ihres Vorstandsvorsitzenden ausübt.

(1) Soweit das Berufungsgericht zusätzlich die Frage erörtert hat, ob für eine ordnungsgemäße Klageerhebung zumindest die Angabe des statutarischen Sitzes der Klägerin erforderlich ist, dies aber mit der Begründung verneint hat, die [X.] hätten kein berechtigtes Interesse daran, dass die Klägerin diesen angebe, kommt es auf dieses Interesse nicht an. Denn das Berufungsgericht hat dabei den Inhalt und die Bedeutung des statutarischen Sitzes der Stiftung sowie den hierzu gehaltenen Vortrag der Klägerin verkannt.

Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Klägerin Angaben zu ihrem statutarischen Sitz gemacht. Dieser Sitz einer Stiftung ist deren Rechtssitz und wird in der Stiftungssatzung festgelegt (§ 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.]; vgl. [X.]/[X.]/Rawert, [X.], Neubearb. 2017, § 81 Rn. 42). Die satzungsgemäße Sitzangabe erfordert nicht, wovon das Berufungsgericht aber offensichtlich ausgeht, die Angabe einer postalischen Anschrift mit Straße und Hausnummer, sondern ist lediglich ein Ort ohne nähere Adressangabe (vgl. auch BT-Drucks. 14/8765, [X.]). Diesen Ort hat die Klägerin bezeichnet. Nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat ein Vorstand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung den "satzungsmäßige(n)" Sitz mit "schlicht [X.]" angegeben.

Dass der statutarische Sitz der Klägerin in [X.]liegt, folgt auch aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung der Rechtsaufsichtsbehörde                      [X.] vom 10. November 2017 (siehe § 5 Abs. 1, 4 des [X.]), da gemäß § 80 Abs. 1 [X.] insoweit die Behörde des Landes zuständig ist, in dem die Stiftung ihren (statutarischen) Sitz hat.

(2) Nach alledem hat die Klägerin die an die Angabe einer [X.] Anschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO zu stellenden Anforderungen erfüllt. Ebenso wie bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift (vgl. etwa § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) genügt, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 61 Rn. 18), genügt bei einer rechtsfähigen Stiftung - ebenfalls eine juristische Person des Privatrechts (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 1987 - [X.], [X.]Z 99, 344, 349; vom 15. April 2021 - [X.]/20, [X.]Z 229, 299 Rn. 34 f.; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 80 Rn. 7; [X.]/Wiese, [X.], 16. Aufl., [X.]. vor § 80 Rn. 1) - regelmäßig die Angabe der im Stiftungsverzeichnis des jeweiligen Landes eingetragenen Anschrift, wenn dort - wie hier an den Vorstand der Klägerin - in vorgenanntem Sinne Zustellungen erfolgen können.

[X.]     

      

Kosziol     

      

Dr. Schmidt

      

Wiegand     

      

Dr. Reichelt     

      

Meta

VIII ZR 262/20

06.04.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hamburg, 28. August 2020, Az: 311 S 29/19

§ 130 Nr 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 253 Abs 4 ZPO, § 26 BGB, § 86 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2022, Az. VIII ZR 262/20 (REWIS RS 2022, 328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 328 MDR 2022, 874-875 REWIS RS 2022, 328 WM 2023, 193 REWIS RS 2022, 328

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