Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2018, Az. I ZR 257/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6952

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Gegenstand

Ladungsfähige Anschrift bei juristischer Person des Privatrechts - Anschrift des Klägers


Leitsatz

Anschrift des Klägers

Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den Feststellungsantrag (Teilerledigung nach Unterwerfungserklärung) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte produziert und vertreibt Matratzen. Die Klägerin behauptet, ebenfalls Herstellerin und Anbieterin von Matratzen zu sein. Sie beanstandet die nachfolgend eingeblendete Werbung der Beklagten, in der diese im Jahr 2015 mit der Aussage "Wir sind [X.] 2015!" im [X.] für eine bestimmte Matratze geworben hat, als irreführend:

Abbildung

2

Die Klägerin hat vorgetragen, das beste Testergebnis bei der [X.] habe im Jahre 2015 die von ihr hergestellte und vertriebene sogenannte "[X.]" erzielt. Sie hat beantragt, der Beklagten zu verbieten,

Matratzen mit der Aussage "[X.] SIND [X.]" zu bewerben,

insbesondere, wenn dies wie durch den oben ausschnittsweise wiedergegebenen Inhalt der im [X.] unter der Adresse [X.].de abrufbaren [X.]seite geschieht.

3

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe.

4

Das [X.] hat die Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.

5

In der Berufungsinstanz hat die Beklagte einen zwischen den Parteien am 6. Januar 2016 vor dem [X.] abgeschlossenen Vergleich vorgelegt, in dem die Beklagte sich strafbewehrt verpflichtet hat, es ab 13. Januar 2016 zu unterlassen, Matratzen mit der Aussage

[X.] SIND [X.]

Das Dream Team "Taschenfederkern + BULTEX-Komfortschaum" bleibt unübertroffen.

im [X.] unter der Adresse www.s     .de zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie durch den oben ausschnittsweise wiedergegebenen Inhalt der [X.]seite geschieht.

6

Daraufhin hat die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Beklagte sich in dem Vergleich zur Unterlassung verpflichtet hat. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die einseitige Erledigungserklärung enthalte den Antrag auf Feststellung, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen, aber durch ein nach Anhängigkeit der Klage [X.] Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden sei. Dieser Antrag sei unbegründet, weil die Klage von ihrer Anhängigkeit bis zu ihrer Erledigung durch Abschluss des Vergleichs unzulässig gewesen sei.

9

Vor Eintritt der Erledigung durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 13. Januar 2016 habe die Klägerin für sich keine ladungsfähige Anschrift angegeben. Bei juristischen Personen des Privatrechts sei die Angabe ihres tatsächlichen Geschäftssitzes erforderlich. Eine Postfachangabe, [X.] oder die Anschrift eines [X.]s, der die Entgegennahme und Weiterleitung von Postsendungen übernehme, genüge nicht. Vielmehr müsse die Adresse angegeben werden, unter der der Leiter oder gesetzliche Vertreter regelmäßig erreichbar sei, so dass eine persönliche Zustellung nach § 170 ZPO durch Übergabe an den Zustellungsempfänger möglich sei. Die in der Klage angegebene Anschrift "N.     50" in [X.]sei bei Klageerhebung unrichtig gewesen, da sich dort zu diesem Zeitpunkt eine Großbaustelle befunden habe und keine nutzbaren Büroflächen vorhanden gewesen seien. Auch an der mit Schriftsatz vom 16. November 2015 angegebenen Anschrift "N.     80" in [X.]habe sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht deren tatsächlicher Geschäftssitz befunden. Sie habe dort lediglich die Dienste der [X.] in Anspruch genommen, die Unternehmen unter anderem in [X.]unter der Anschrift "N.     80" und inzwischen wieder "N.     50" die bedarfsabhängige Nutzung von Büroräumlichkeiten und unterschiedliche Bürodienstleistungen wie die Entgegennahme und Bearbeitung von Post anbiete.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer einseitigen Erledigungserklärung des [X.] zu prüfen ist, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der [X.]auptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2014 - [X.], [X.], 385 Rn. 13 = [X.], 443 - [X.] 15 mwN).

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin vor Eintritt der Erledigung keine ladungsfähige Anschrift für sich angegeben habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. § 253 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden sind. Nach § 130 Nr. 1 [X.]albsatz 1 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.

Aus diesen Vorschriften folgt nach der Rechtsprechung des [X.], dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung grundsätzlich die Angabe der [X.] Anschrift des [X.] voraussetzt. Wird diese Angabe schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1987 - [X.], [X.]Z 102, 332, 335 f. [juris Rn. 8]). Das gilt auch dann, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Durch die Angabe seiner [X.] Anschrift dokumentiert der Kläger seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostenpflicht, zu stellen, und ermöglicht dem Gericht die Anordnung seines persönlichen Erscheinens. Führt ein Kläger einen Prozess aus dem Verborgenen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, handelt er rechtsmissbräuchlich. Die Angabe der [X.] Anschrift des [X.] ist daher jedenfalls dann zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie ohne weiteres möglich ist ([X.]Z 102, 332, 336 [juris Rn. 8]). Verfassungsrechtlich ist es allerdings geboten, dass die Angabe der [X.] Anschrift des [X.] nicht ausnahmslos Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, sondern dass darauf im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. [X.], NJW 1996, 1272, 1273 [juris Rn. 2]). Für eine solche Ausnahme bedarf es triftiger Gründe, etwa schwer zu beseitigender Schwierigkeiten oder schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen ([X.]Z 102, 332, 336 [juris Rn. 8]; [X.], Urteil vom 17. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1503 [juris Rn. 9]).

Darüber hinaus hat der Kläger in der Klageschrift auch eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten anzugeben, bei der die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden kann. Diese Angabe muss daher darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen. Dafür kommt nicht nur dessen Wohnanschrift, sondern in geeigneten Fällen auch die Angabe der Arbeitsstelle in Betracht ([X.], Urteil vom 31. Oktober 2000 - [X.], [X.]Z 145, 358, 364 [juris Rn. 26]).

b) Die Revision macht zutreffend geltend, dass sich aus diesen für natürliche Personen entwickelten Grundsätzen nicht ergibt, die Klage einer juristischen Person sei nur zulässig, wenn für sie als ladungsfähige Anschrift der tatsächliche Geschäftssitz im Sinne eines Geschäftslokals angegeben wird, in dem der Leiter oder gesetzliche Vertreter regelmäßig angetroffen werden kann.

aa) Die für natürliche Personen entwickelten Grundsätze zur Angabe einer [X.] Anschrift lassen sich nicht unmittelbar auf juristische Personen übertragen. Dem Wohnsitz einer natürlichen Person entspricht bei juristischen Personen der Sitz. Das legt die Annahme nahe, dass bei juristischen Personen deren Sitz als ladungsfähige Anschrift angegeben werden kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht als Erfordernis ordnungsgemäßer Klageerhebung, dass an diesem Sitz die tatsächliche Geschäftstätigkeit der juristischen Person ausgeübt werden muss und deren Leiter oder gesetzlicher Vertreter dort angetroffen werden muss. Soweit es für erforderlich gehalten wird, für den Beklagten eine Anschrift anzugeben, die eine persönliche Zustellung erlaubt, erklärt sich dies in erster Linie durch das schützenswerte Interesse der mit einem Rechtsstreit überzogenen Partei. Dieses Interesse besteht beim Kläger, der aktiv den Prozess beginnt und betreibt, von vornherein nicht.

bb) Der Zweck der Angabe einer [X.] Anschrift des [X.] ist bei juristischen Personen erfüllt, wenn die juristische Person durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen an die juristische Person vorgenommen werden können. Danach genügt bei juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im [X.]andelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an den Leiter, also bei juristischen Personen an deren Organ als gesetzlichen Vertreter (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 170 Rn. 5), oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können. Dafür spricht auch der in § 35 Abs. 2 Satz 3 Gmb[X.]G zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass Zustellungen an eine Gesellschaft unter der im [X.]andelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift erfolgen können. Die von der Rechtsprechung entwickelten, über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinausgehenden Anforderungen an die Angabe einer [X.] Anschrift des [X.] dürfen im [X.]inblick auf den Anspruch des [X.] auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen des Beklagten und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist (vgl. [X.], NJW 1996, 1272, 1273 [juris Rn. 2]).

cc) Soweit der [X.] angenommen hat, bei juristischen Personen sei grundsätzlich die Angabe ihres tatsächlichen Geschäftssitzes in der Klage erforderlich (BF[X.], Beschluss vom 18. August 2011 - [X.]/10, juris Rn. 9), war diese nicht näher begründete Erwägung im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. Da der Kläger dort seine Geschäftstätigkeit aufgegeben hatte und über keinen tatsächlichen Geschäftssitz mehr verfügte, hielt es der [X.] für eine ordnungsgemäße Klageerhebung für ausreichend, wenn keine Zweifel an der Identität des [X.] bestehen und die Möglichkeit der Zustellung durch einen [X.] oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (BF[X.], Beschluss vom 18. August 2011 - [X.]/10, juris Rn. 17).

c) Danach war die Klage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, bis zur Teilerledigung durch den gerichtlichen Vergleich vom 6. Januar 2016 nicht mangels Angabe einer [X.] Anschrift der Klägerin unzulässig.

Jedenfalls bei der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. November 2015 angegebenen Anschrift "N.     80" in [X.]handelte es sich nach den vorgenannten Grundsätzen um eine ladungsfähige Anschrift. Das kann der Senat selbst feststellen, da die ordnungsgemäße Klageerhebung in jeder Lage des Verfahrens - und damit auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen ist und dabei die Mittel des Freibeweises gelten.

Die Anschrift "N.     80" in [X.]ist seit dem 23. November 2015 als Geschäftsanschrift im [X.]andelsregister eingetragen. Die Klägerin hat dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienste einer Gesellschaft in Anspruch genommen, die Eingangspost entgegennimmt und bearbeitet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass unter dieser Anschrift Zustellungen an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter der Klägerin bewirkt werden konnten. Die Klägerin hat vorgetragen ihr Verfahrensbevollmächtigter habe gegen sie testweise einen Mahnbescheid beantragt, der am 9. Dezember 2015 unter dieser Anschrift ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Beklagte hat diese Behauptung nicht bestritten, sondern lediglich den Beweiswert einer solchen Zustellung in Zweifel gezogen, weil es sich um eine "fingierte Zustellung" gehandelt habe. Die Zuverlässigkeit der Weiterleitung der eingegangenen Post an die Klägerin durch den von ihr beauftragten [X.] hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.

3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Geschäftstätigkeit der Klägerin im [X.]andel oder Vertrieb von Matratzen unterstellt. Auf dieser Grundlage hat es zutreffend angenommen, der für erledigt erklärte Teil der Unterlassungsklage sei ursprünglich begründet gewesen, weil die damit angegriffene konkrete Verletzungsform den Tatbestand irreführender Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG erfüllt habe.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der angesprochene Durchschnittsverbraucher verstehe die Werbeaussage dahin, die [X.] habe im Jahre 2015 keine andere Matratze besser bewertet als die von der Beklagten beworbene. Dies sei unrichtig, weil die sogenannte "[X.]" der Klägerin von der [X.] im Jahre 2015 besser beurteilt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehe sich die beanstandete Werbeaussage nicht ausdrücklich allein auf die Gruppe der Federkernmatratzen, in der das Produkt der Beklagten in einem Test gemeinsam mit einer weiteren Matratze die Bestnote erzielt habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Revisionsgericht kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch Feststellungen zur werbenden Tätigkeit der Klägerin erforderlich sind.

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

[X.]     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 257/16

28.06.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 25. November 2016, Az: I-6 U 6/16

§ 170 Abs 2 ZPO, § 171 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 253 Abs 4 ZPO, § 35 Abs 2 S 3 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2018, Az. I ZR 257/16 (REWIS RS 2018, 6952)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 213-214 WM2018,2152 REWIS RS 2018, 6952


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 257/16

Bundesgerichtshof, I ZR 257/16, 28.06.2018.


Az. 6 U 6/16

Oberlandesgericht Köln, 6 U 6/16, 25.11.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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