Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. XI ZR 398/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1406

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. Oktober 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2, § 519 Abs. 4, § 522 Abs. 1

a) Die Angabe der [X.] Anschrift des [X.] in der Beru-fungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (im [X.] an [X.], 332).
b) Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozess-handlungsvoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozess-handlung gegeben sein.
c) Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Berufungs- oder [X.] und der Prüfung, ob Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses [X.]es eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des [X.] sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen, müssen die [X.], wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein.
[X.], Urteil vom 11. Oktober 2005 - [X.] - [X.]

LG München II - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Oktober 2005 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.]en streiten über die Zulässigkeit der Berufung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch Urteil vom 26. Mai 2004 hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 86.528,46 • nebst Zinsen zu zahlen. Die Beru-fungsschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dem das Urteil zugestellt worden ist, enthält keine Anschrift der Beklagten. Am Ende ist 1 2 - 3 - links neben der mit der Bezeichnung "Rechtsanwalt" versehenen [X.] Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Pro-zessbevollmächtigten handschriftlich das Wort "Für" angebracht. Rechts neben diesem Namen ist die Berufungsschrift mit der handschriftlichen Bezeichnung "RA" sowie mit dem Namenszug "S.
" versehen. [X.] ist in Klammern handschriftlich "zugelassen am [X.]

" vermerkt. In entsprechender Weise ist auch die [X.] unterzeichnet.

Nachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, weil ein "RA S. " im Briefkopf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht genannt sei und sich auch nicht anhand des Anwaltsverzeichnisses der [X.]individualisieren lasse, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 25. Oktober 2004, die Beru-fungsschrift und die weiteren Schriftsätze seien von Rechtsanwalt [X.]unterzeichnet worden. Zugleich teilte er als letzte bekannte [X.] der Beklagten eine Anschrift in [X.] mit.

Das [X.] hat die Berufung der Beklagten als unzu-lässig verworfen. Dagegen richtet sich ihre - vom Berufungsgericht [X.]e - Revision.

3 4 - 4 - Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Berufung der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch [X.] ihrer [X.] Anschrift zu erkennen gege-ben habe, an dem Berufungsverfahren kein Interesse zu haben. Nach der Rechtsprechung des [X.] könne auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sei, auf die [X.] einer [X.] Anschrift in der Klageschrift nicht verzichtet wer-den. Sonst fehle es an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Nichts anderes könne für einen Berufungskläger gelten. Mangels Angabe einer [X.] Anschrift der Beklagten sei ihr [X.] unzulässig.

Überdies fehle es, ohne dass es darauf noch ankomme, an einer formwirksamen Unterzeichnung der Berufungsschrift. Bereits die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung sei nicht hinreichend erkennbar, da zumindest die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass es sich nur um eine - noch zu unterzeichnende - Namensnennung handele. Außerdem sei 5 6 7 8 - 5 - eine Individualisierung des die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts erforderlich. Wenn dieser - wie hier - nicht im Briefkopf genannt sei, habe er seinen vollständigen Namen und seine [X.] anzugeben.

I[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung der Beklagten unzulässig sei, weil ihre ladungsfähige Anschrift in der Berufungsschrift nicht angegeben und bis zum Schluss der münd-lichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden sei (1.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch keine Rede davon sein, die Berufungs- und die [X.] seien nicht ordnungsgemäß [X.] (2.).

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 65, 114, 117) und des [X.] (NJW 1987, 1356 f.) ist eine [X.] auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfä-hige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevoll-mächtigten nicht enthält, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert wird. Entsprechendes gilt nach - so-weit ersichtlich - einhelliger Meinung, wenn in der [X.] die ladungsfähige Anschrift des [X.] fehlt ([X.], 332, 333 f.; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 519 Rdn. 30a; Musielak/ Ball, ZPO 4. Aufl. § 519 Rdn. 6; [X.]/Rimmelspacher, 2. Aufl. [X.] § 519 Rdn. 15; [X.]/[X.]/ 9 10 - 6 - [X.]/[X.], ZPO 63. Aufl. § 519 Rdn. 25; [X.], ZPO 21. Aufl. § 518 Rdn. 18; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. S. 821). Der in § 519 Abs. 4 ZPO enthaltene Verweis auf - unter anderem - die Sollvorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO ändert nichts.

a) Der Hinweis des Berufungsgerichts, ohne Angabe der ladungs-fähigen Anschrift des [X.] liege grundsätzlich keine ordnungsgemäße Klageerhebung im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V. mit § 130 Nr. 1 ZPO vor ([X.], 332, 336; [X.], Urteil vom 17. März 2004 - [X.], [X.], 2325, 2326), entsprechendes müsse für eine Berufung ohne Angabe der Anschrift des [X.] gelten, geht fehl. Bei einer Klage gibt der Kläger, wenn er nicht triftige Gründe für die Vorenthaltung seiner Adresse anführen kann, zu erkennen, dass er den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kos-tenpflicht zu entziehen; dies wäre rechtsmissbräuchlich ([X.], 332, 336). Diese Grundsätze lassen sich auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Einlegung der Berufung ohne Angabe einer ladungsfähi-gen Anschrift der Beklagten als Berufungsklägerin rechtfertigt grundsätz-lich nicht die Annahme, sie wolle fortan das Verfahren aus dem Verbor-genen führen, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen.

Für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit [X.] vom 8. September 2004 erklärt, dass mit dieser noch nicht habe Rücksprache gehalten werden können, weil sie umgezogen sei. Am 25. Oktober 2004 hat er die letzte bekannte An-schrift der Beklagten in [X.] mitgeteilt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass ein 11 12 - 7 - [X.] noch nicht abschließend beantwortet worden sei. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Prozessbevollmächtigte seit [X.] der Berufung keinen Kontakt zur Beklagten hatte. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beklagte das Verfahren fortan aus dem [X.] führen wolle, um sich einer etwaigen Kostenpflicht zu entzie-hen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass sich die Beklagte - wie in dem der Entscheidung [X.], 332 zugrunde liegenden Sachver-halt - bewusst geweigert hätte, ihre ladungsfähige Anschrift anzugeben.

b) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Angabe der la-dungsfähigen Anschrift des [X.] sei im Hinblick auf eine mögliche Anordnung seines persönlichen Erscheinens erforderlich, recht-fertigt nicht die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Das Ausbleiben einer [X.], deren persönliches Erscheinen mangels ladungsfähiger An-schrift nicht angeordnet (§ 141 Abs. 2 ZPO) werden kann, steht einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegen. Für den Gegner ergeben sich daraus keine nachteiligen Folgen. Bei einer angeordneten [X.]-vernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht, auch wenn die Sanktionen der §§ 446, 454 ZPO mangels ordnungsgemäßer Ladung (§ 450 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) nicht eingreifen können, unbenommen, aus der Vorenthaltung einer [X.] Anschrift unter Heranzie-hung des allgemeinen Gesichtspunktes einer Beweisvereitelung [X.] zum Nachteil der [X.] zu ziehen ([X.], Urteil vom 17. März 2004 - [X.], [X.], 2325, 2326). Selbst wenn die [X.] erschie-nen wäre, ließe sich ohnehin weder eine persönliche Erklärung nach § 141 ZPO noch eine Aussage im Rahmen einer vom Gericht angeordne-ten [X.]vernehmung erzwingen.
13 - 8 - c) [X.] ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Berufung der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch [X.] ihrer [X.] Anschrift zu erkennen gegeben habe, an dem Berufungsverfahren kein Interesse zu haben. Regelmäßig ergibt bereits die Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der höheren Instanz ([X.]Z 50, 261, 263; [X.], Urteil vom 16. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 1445). Nur ausnahmsweise kann es daran fehlen, wenn eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Be-schreitung des vom Gesetz vorgesehenen [X.] ist ([X.]Z 57, 224, 225). Davon kann, wenn es die Rechtsmittelklä-gerin - wie hier - lediglich versäumt hat, nach einem Umzug ihrem Pro-zessbevollmächtigten die neue Anschrift mitzuteilen, keine Rede sein.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es bei der Berufungs- und bei der [X.] auch nicht an dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Unterschrift eines beim Berufungs-gericht postulationsfähigen Rechtsanwalts (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Mai 2005 - [X.] ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; [X.], Beschluss vom 23. Juni 2005 - [X.], NJW 2005, 2709 jeweils m.w.Nachw.).

a) Was unter einer "Unterschrift" zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Eine Unter-schrift setzt danach einen die Identität des Unterschreibenden ausrei-chend kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. [X.], Ur-teile vom 22. Oktober 1993 - [X.], NJW 1994, 55 und vom 18. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 997; Beschluss vom 14 15 16 - 9 - 29. Januar 1997 - [X.]I ZB 11/97, aaO; Urteil vom 10. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3380, 3381).

Diesen Anforderungen genügen die Unterschriften des [X.] der Beklagten auf der Berufungs- und der [X.]sschrift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die der uneingeschränkten Überprüfung durch den [X.] unter-liegt ([X.], Urteil vom 24. Juli 2001 - [X.], NJW 2001, 2888), handelt es sich hierbei nicht um eine bloße - noch zu unterschreibende - Namensnennung. Soweit die Wiedergabe des Namens eines [X.] unter einem Anwaltsschriftsatz nicht maschinenschriftlich erfolgt, wird sie üblicherweise handschriftlich in Druckbuchstaben oder mit einer gut lesbaren Handschrift vorgenommen. Beides trifft auf den hier in Rede stehenden Namenszug nicht zu. Zwar sind die handschrift-lich ausgeführten Buchstaben "Sch" am Anfang und die Buchstaben "dt" am Schluss lesbar. Dazwischen befindet sich jedoch lediglich ein im [X.] waagerecht verlaufender Strich, über dessen Ende ein Punkt angebracht ist. Diese charakteristischen Merkmale verleihen dem [X.] "S. " den Charakter eines individuellen Schriftzuges und damit einer "Unterschrift" im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO.

b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt - wie hier - nicht im Briefkopf der Be-rufungsschrift genannt sei, habe er seinen vollständigen Namen und sei-ne [X.] anzugeben. Ebenso wenig wie die Einlegung einer Berufung nicht deswegen unwirksam ist, weil die Berufungsschrift nicht die ladungsfähige Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Beru-fungsbeklagten enthält ([X.]Z 65, 114, 116), hängt die Wirksamkeit der 17 18 - 10 - Berufungsschrift von der Angabe der [X.] Anschrift des Pro-zessbevollmächtigten des [X.] ab (Musielak/Ball, aaO, § 519 Rdn. 6). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nur so sei sichergestellt, dass der Rechtsanwalt für das Gericht auch jeder-zeit erreichbar sei, ist für einen Fall wie hier nicht nachvollziehbar. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte sowohl die Berufungsschrift als auch die [X.] "für" Rechtsanwalt [X.], dessen [X.] jeweils im Briefkopf angegeben war, [X.]. Damit handelte er erkennbar als dessen [X.] (vgl. [X.] NJW 1990, 2706). Das ist, jedenfalls wenn - wie hier - auch der [X.] bei einem [X.] zugelassen und deshalb vor dem Berufungsgericht postulationsfähig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO), unbedenklich.

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, da nach dem [X.]

beim dortigen [X.] zwei Rechtsanwälte mit dem Namen "S. " [X.] seien, sei eine Individualisierung des die Berufungsschrift unter-zeichnenden Rechtsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist objektiv nicht möglich gewesen, überspannt die formalen Anforderungen an die [X.] eines Rechtsmittels. Ein Rechtsanwalt hat die seine Postulations-fähigkeit begründende Zulassung bei einem Gericht weder bei der [X.] noch bei der Begründung einer Berufung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozesshandlungsvoraussetzung ([X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 3) und muss im Zeitpunkt der [X.] der Prozesshandlung gegeben sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 1989 - [X.], NJW 1990, 1305 und vom 30. Juni 19 - 11 - 1992 - [X.], [X.], 2706). Wenn sich bei Prüfung der Zuläs-sigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel an der Postulations-fähigkeit des Rechtsanwalts ergeben, hat das Berufungsgericht von Amts wegen entsprechende Feststellungen zu treffen ([X.], Beschluss vom 30. Juni 1992 - [X.], [X.], 2706). Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Be-rufungs- oder [X.] und der Prüfung, ob Um-stände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses [X.]es eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Pro-zessbevollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - [X.] ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088), müssen die [X.], wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher [X.] entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein ([X.]Z 91, 105, 115; [X.]/Rimmelspacher, aaO § 522 Rdn. 4; [X.], aaO Allgemeine Einleitung vor § 511 Rdn. 16).

Hier waren Zweifel an der Postulationsfähigkeit des [X.] der Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Oktober 2004 nicht mehr begründet. Der [X.] der Beklagten hatte bereits am 25. Oktober 2004 seinen vollständigen Namen mit "[X.]" mitgeteilt. Aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Anwaltsver-zeichnis ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt dieses Namens beim [X.] - 12 - [X.]zugelassen ist. Damit war er auch beim Be-rufungsgericht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

II[X.]

Nach alledem waren das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

[X.] [X.] Joeres

Wassermann

[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 5117/01 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 19 U 3717/04 - 21

Meta

XI ZR 398/04

11.10.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. XI ZR 398/04 (REWIS RS 2005, 1406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1406

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