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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 307, 544 Die Vorschrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung. [X.], Urteil vom 4. März 2010 - [X.] - [X.]
LG Hannover - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2009 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Be-rufung des [X.] gegen die Abweisung der auf [X.] Zahlung von 69.955 • nebst Zinsen gerichteten Klage zurück-gewiesen und stattdessen gemäß dem Hilfsantrag zu 1) der [X.] lediglich in Höhe von 26.698,50 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des [X.] aus dem Besse-rungsschein der A.
GmbH teilweise und dem Hilfsantrag zu 2) auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen des [X.] stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 10. Oktober 2008 wie folgt [X.]: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.955 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 9. Juni 2001 sowie weitere 2.879,80 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 28. November 2007 zu zahlen. - 3 - Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig er-klärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 69.955 •. Von Rechts wegen Gründe: Beide Parteien haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem der Klage teilweise stattgebenden Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 1 ZPO fristge-recht Beschwerde eingelegt. Die Beklagte hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, den seitens des [X.] mit der [X.] verfolgten Anspruch hat sie mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010 innerhalb der für den Kläger noch laufenden Begründungsfrist unter voller Kostenüber-nahme anerkannt. 1 Die Beklagte ist diesem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Die Vor-schrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung (§ 555 Abs. 1 ZPO). Zwar geht es in diesem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, so 2 - 4 - dass der Beschwerde hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt fehlt ([X.], Beschluss vom 28. März 2006 - [X.] ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508). Dies steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses des mit der Hauptsache ver-folgten Anspruchs im Beschwerdeverfahren jedoch nicht entgegen. In zeitlicher Hinsicht kann ein Anerkenntnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah-rens erklärt werden ([X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rn. 3). Wird das Berufungsurteil - wie hier - fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft ge-hemmt (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Würde man die Möglichkeit des [X.] erst dann eröffnen, wenn das Revisionsgericht der Beschwerde stattge-geben und die Revision zugelassen hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit die Dispositionsbefugnis reicht - in jeder Lage des Verfahrens die Mög-lichkeit bestehen muss, dieses durch [X.] unmittelbar zu been-den. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur [X.] und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines [X.] durch Abschaffung des [X.] (BT-Drucksache 14/3750 S. 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer münd-lichen Verhandlung ([X.] 378/03 S. 8 f.; BT-Drucksache 15/3482 [X.]) zunehmend erleichtert hat. Durch die vorherige Zulassung der Revision, für die ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre, könnte zwar dem Devolutiveffekt Rechnung getragen werden. Diese Verfah-rensweise würde jedoch das erkennbare Interesse der anerkennenden Partei, - 5 - die Kosten des Rechtsstreits zu reduzieren, unterlaufen. Wird ein Revisionsver-fahren durch [X.] beendet, so fallen drei Gerichtsgebühren an (KV Nr. 1232), wohingegen bei Erlass des [X.]s im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr zu zahlen ist (KV Nr. 1243: Beendigung des Verfahrens durch "anderweitige Erledigung"). Wiechers Joeres [X.] [X.] Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2008 - 13 O 30/08 - [X.], Entscheidung vom 01.07.2009 - 3 [X.]/08 -
Meta
04.03.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. XI ZR 228/09 (REWIS RS 2010, 8773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8773
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XI ZR 228/09 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde: Anwendbarkeit der Vorschriften über das gerichtliche Anerkenntnis
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