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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 97/07 vom 29. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2008 durch den [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be-deutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine widerlegliche Vermutung, die fi-nanzierende Bank habe von einer sittenwidrigen Überteuerung der [X.] Immobilie Kenntnis gehabt, besteht auch im Falle einer institutionali-sierten Zusammenarbeit mit dem Verkäufer oder Vertreiber der Immobilie nicht (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - [X.] ZR 167/05, [X.], 112, 114 [X.]. 16). Etwas Anderes ergibt sich auch aus dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 ([X.] ZR 205/05, [X.], 114 ff.) nicht. Von einer nähe-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 120.000 •. Nobbe Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2006 - 8 O 125/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 100/06 -
Meta
29.01.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2008, Az. XI ZR 97/07 (REWIS RS 2008, 5866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5866
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