Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. XI ZR 116/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9579

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 116/09 - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2009 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Be-rufung des [X.] gegen die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von weiteren 12.667,77 • nebst Zinsen zurückgewiesen und stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatz-verpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen des [X.] stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2008 wie folgt [X.]: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.575 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 22. März 2007 zu zahlen, und zwar Zug um Zug ge-gen Abtretung der Rechte aus dem [X.], den der Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der I.

KG von der [X.] erhalten hat. Die weitergehende Berufung des [X.] und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. - 3 - Die Beklagte wird, nachdem sie die [X.] gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für ver-lustig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 20.575 •. Von Rechts wegen [X.] Joeres [X.] Grüneberg [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 1 O 41/07 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 371/08 -

Meta

XI ZR 116/09

09.02.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. XI ZR 116/09 (REWIS RS 2010, 9579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9579

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