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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/09 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2009 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Zahlungsklage in Höhe von weiteren 25.444 • nebst Zinsen abgewiesen und stattdessen dem Hilfsan-trag auf Feststellung der [X.] hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen des [X.] stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 3. August 2007 in der Fassung des [X.] vom 10. September 2007 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 20. Dezember 2006 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem [X.], den der Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der I.
KG von der [X.] erhalten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig er-klärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 41.150 •. Von Rechts wegen [X.] Joeres [X.] Grüneberg [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.08.2007 - 4 O 675/06 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 149/07 -
Meta
09.02.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. XI ZR 117/09 (REWIS RS 2010, 9559)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9559
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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