Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. VI ZB 43/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8606

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB
43/13

vom

21. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Januar 2014
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen
und die
Richter
Pauge
und Offenloch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
8.
Zivilkammer
des [X.] [X.]
vom 8. Oktober 2013
wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
[X.]: 535,50

Gründe:
I.
Der
Kläger
begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsun-fall
vom 30. November 2012, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde.
Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger verlangte vorgerichtlich

u-nebst Zinsen begehrt, nämlich restliche Mietwagenkos-nwaltskosten in Höhe

(1,2-Terminsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer nach
einem Ge-genstands). Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Mietwagenkosten
ersetzt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in
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bst Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die weitere Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel den [X.] auferlegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Es hält das Rechtsmittel für (§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO). Die Beschwer des
[X.]
betrage nur 535,50

Die auf den erledigten Teil der ursprünglichen Klageforderung entfallenden Kosten seien dem Wert der Hauptsache nicht hinzuzurechnen, weil dieser Teil der [X.] nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Dagegen wendet sich der
Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
1 Satz 4, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des [X.] geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat (vgl. §
574 Abs.
2 ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig ver-(§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die dem Kläger auferlegten Kosten des Rechtsstreits bei der Ermittlung des [X.]s weder ganz noch teilweise zu berücksichtigen.
a) Hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zum Teil erledigt und wird durch Urteil über den nichterledigten Teil der Hauptsache und zugleich über die 2
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4
-

Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung grundsätzlich nur zulässig, wenn der nichterledigte Teil der Hauptsache die [X.] erreicht. Die Kosten des erledigten Teils bleiben für die Beurteilung, ob die [X.] erreicht ist, grundsätzlich außer Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 1962 -
VII
ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253).
b) Etwas anderes gilt außer für den Anspruch auf Zinsen allerdings auch für den Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Diese [X.] den Streitwert und die Beschwer nicht, solange sie neben dem [X.] geltend gemacht werden, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr [X.] ist, etwa weil eine auf die Hauptforde-rung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beidersei-tig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung,
weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 -
VI
ZB 73/06, [X.], 999 Rn.
8; [X.], Beschlüsse
vom 11. Januar 2011 -
VIII
ZB 62/10, [X.], 177 Rn.
5; vom 31. März 2011
-
V
ZB 236/10,
NJW-RR 2011, 1026 Rn.
7 und vom 4. April 2012 -
IV
ZB 19/11, [X.], 881 Rn.
5).
c) Vorliegend sind, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich ebst Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die bezüglich
dieser Hauptforderung ursprünglich
als Nebenfor-derungen geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur [X.] geworden und zu den von Anfang an als Hauptforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der
vorprozessual erfüllten Forde-rung hinzugetreten. Die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten be-tragen iin Bezug auf den für erledigt erklärten Teil
des Rechtsstreits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in 5
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5
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diesem mit dem Klageantrag verlangten Betrag enthalten und bei der Berech-nung der Beschwer bereits berücksichtigt sind, ist für eine weitere Erhöhung des Streitwerts und der Beschwer kein Raum.
3. [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Galke
Zoll
Diederichsen

Pauge
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2013 -
4 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.10.2013 -
8 [X.]/13 -

7

Meta

VI ZB 43/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. VI ZB 43/13 (REWIS RS 2014, 8606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8606

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