Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. IV ZB 19/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7474

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 19/11
vom

4. April 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

ZPO §§ 4, 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2

Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender [X.] zu berücksichtigen, wenn der [X.] selbst überein-stimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist.

[X.], Beschluss vom 4. April 2012 -
IV ZB 19/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin [X.]

am 4. April 2012

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Be-schluss der 23.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten
gehaltenen
pri-vaten Krankenversicherung Erstattung von Arztkosten in Höhe von ur-sprünglich insgesamt 809,79

n
Rechtsanwaltskos-ten in Höhe
von 186,24

die Parteien nach einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 169,78

Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsge-richt hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 69,69

verurteilt und die [X.]
-
3
-

ge im Übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine Klage-forderung, soweit sie nicht erfüllt oder ihr nicht stattgegeben worden war, weiterverfolgt. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verwor-fen, weil die Beschwer des [X.] lediglich 570,32

nicht die Wertgrenze des §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO erreiche. Die auf den erledigten Teil der Hauptforderung anfallenden Nebenforderungen seien durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zur [X.] geworden.

[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO) und zulässig, weil die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Die Annahme des Berufungs-gerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO unzulässig, verletzt den Kläger in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der [X.] eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002

[X.], [X.]Z 151, 221, 227 m.w.N.).

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beru-fung des [X.] kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verworfen werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes 2
3
4
-
4
-

der Berufung übersteigt die Wertgrenze von 600

511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).

a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass mit der Berufung wei-terverfolgte Nebenforderungen i.S.
von §
4 Abs.
1 ZPO bei der Rechts-mittelbeschwer zu berücksichtigen sind, soweit sie Hauptforderung ge-worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender [X.] den (Streitwert und) Wert der Beschwer zwar nicht, [X.] auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist ([X.], Beschluss vom 20.
September 1962

[X.], NJW 1962, 2252, 2253; zuletzt Beschluss vom 31.
März 2011

[X.],
NJW-RR 2011, 1026 Rn.
7 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber für den [X.] und Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Diese erhöhen
als Nebenforderungen den Streitwert und die Beschwer nicht, solange sie neben dem [X.] geltend gemacht werden, für dessen Verfolgung die Zinsen und Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch
nicht mehr Prozess-gegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder

wie hier

auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne [X.] keine Nebenforderung gibt ([X.], Beschlüsse vom 4.
Dezem-ber 2007

[X.], [X.], 999
Rn.
8; vom 11.
Januar 2011

[X.]/10,
WuM 2011, 177
Rn.
5;
vom 31.
März 2011 aaO).

b) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes
hier 600

s-sig ist. Von der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung ist Ge-5
6
-
5
-

genstand des Berufungsverfahrens noch der nicht zugesprochene Teil-betrag von 570,21

erledigt erklärten Teils die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten hinzu-gerechnet werden, übersteigt der Beschwerdewert
die Wertgrenze von 600

(§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ohne dass es noch auf die darüber [X.] gesondert geltend gemachten Zinsen ankommt.

[X.]

[X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2011 -
118 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.08.2011 -
23 [X.]/11
-

Meta

IV ZB 19/11

04.04.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. IV ZB 19/11 (REWIS RS 2012, 7474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7474

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IV ZB 19/11

V ZB 236/10

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