Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.11.2012, Az. 2 BvQ 50/12

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2012, 1037

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überlassung einer Stadthalle für Landesparteitag - Zumutbarkeit der Beschreitung des Hauptsacherechtswegs


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unabhängig vom Fehlen einer Verfahrensvollmacht abgelehnt. Der Antragsteller macht eine Verletzung in seinen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes geltend, die sich auf die Hauptsache bezieht; es ist nicht ersichtlich, dass es für ihn unzumutbar sein könnte, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten (vgl. [X.] 79, 275 <278 f.>).

Er hat nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten muss.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 50/12

23.11.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend VG Augsburg, 16. November 2012, Az: Au 7 E 12.1447, Beschluss

Art 21 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.11.2012, Az. 2 BvQ 50/12 (REWIS RS 2012, 1037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1037

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