Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. XII ZR 87/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4022

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 87/05
vom 2. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Mai 2007 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: 1. Dem Kläger wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe be-willigt und Rechtsanwalt Dr. von [X.]beigeordnet. 2. Der Senat beabsichtigt, den Wert der Beschwer des [X.] durch das angefochtene Berufungsurteil auf über 20.000 • und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf (geschätzt) 50.001 • bis 65.000 • festzusetzen. Er erwägt, das [X.] auf die Revision des [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3. Die [X.]en erhalten Gelegenheit, bis zum 20. Juni 2007 hierzu Stellung zu nehmen. Gründe: [X.] Das [X.] hat den Streitwert auf 19.430 • festgesetzt und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] durch ein Urteil zurückgewiesen, das außer den Bestandteilen nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 1 - 3 - ZPO (Bezeichnung der [X.]en, ihrer Prozessbevollmächtigten sowie des [X.], Namen der mitwirkenden [X.], Datum der mündli[X.] Verhandlung und Urteilsformel) sowie der Unterschriften der mitwirkenden [X.] lediglich den Hinweis enthält, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe bedürfe es nicht, weil die [X.]en hierauf verzichtet hätten und ein Rechtsmittel unzweifel-haft nicht eingelegt werden könne (vgl. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). I[X.] 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ihrer [X.] steht § 26 Nr. 8 EGZPO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Der Wert der mit der Revision geltend zu ma[X.]den Beschwer übersteigt 20.000 •. 2 Den Wert der Beschwer (und damit die besondere Zulässigkeitsvoraus-setzung der Nichtzulassungsbeschwerde) hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen und ist dabei weder an die Angaben der [X.]en noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden (Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - [X.] ZR 92/92 - NJW-RR 2005, 1011 f.). 3 Dem Berufungsurteil lässt sich zwar - prozessordnungswidrig, vgl. [X.], 216, 218 - nicht entnehmen, was der Berufungskläger mit seinem [X.] erstrebt hat. Aus der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit der [X.] auf die gestellten Anträge ergibt sich indes, dass der Kläger mit seiner Berufung seinen ursprüngli[X.] Antrag weiterverfolgte, die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung von 19.430 • zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an einer näher bezeichneten Eigentumswohnung und zur entspre[X.]den [X.] - 4 - gungsbewilligung zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte hin-sichtlich der Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befinde. Aus dem Tatbe-stand des erstinstanzli[X.] Urteils ergibt sich ferner, dass es sich dabei um ei-nen hälftigen Miteigentumsanteil handelt. 5 Der Wert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks entspricht dem Verkehrswert des Grundstücks ohne Abzug der darauf ruhenden Belastungen; auf die Zug-um-Zug-Leistung kommt es hier nicht an (vgl. [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auflassung" und "Zug-um-Zug-Leistungen"). Die umstrit-tene Frage, ob der Feststellung des Annahmeverzuges ein selbständiger Wert zukommt (vgl. [X.]/[X.] aaO § 3 Rdn. 16 "Annahmeverzug"), bedarf hier angesichts des [X.]falls geringen Wertes keiner Entscheidung. Von der Möglichkeit der §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO darf ein [X.] erst Gebrauch ma[X.], wenn es sich zuvor von Amts wegen ver-gewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zuläs-sig ist. Das wäre hier der Fall, wenn der vom Kläger in seiner Klageschrift vor-läufig angegebene Wert von 19.430 • zuträfe. Von diesem Wert hätte das [X.] aber [X.]falls ausgehen dürfen, wenn keine Anhaltspunkte dage-gen ersichtlich gewesen wären, dass die Zug-um-Zug-Leistung von 19.430 • die adäquate Gegenleistung für den unbelastet zu übertragenden Miteigen-tumsanteil sei, die Miteigentumsanteile mithin wirtschaftlich wertneutral in der Hand des [X.] vereinigt werden sollten. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor. 6 Mangels tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, das entge-gen § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch keine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil enthält, ist insoweit gemäß §§ 559 Abs. 1 Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. [X.] allein von den Angaben in der Beschwerdebegründung auszugehen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2003 - [X.] - NJW 2003, 1160). 8 Wie der Beschwerdeführer darin zutreffend vorträgt, hatte er den Ver-kehrswert der gesamten Eigentumswohnung in erster und zweiter Instanz (bei-läufig, aber unbestritten) mit 125.000 • angegeben. Unstreitig sei auch gewe-sen, dass aufgrund der Finanzierung der Wohnung noch eine Bankgrundschuld über 127.000 DM eingetragen sei, was einen Wert des hälftigen Miteigentums-anteils von nur 19.430 • fraglich erscheinen lässt. Auch habe er in erster In-stanz behauptet, die vergleichsweise geringe Gegenleistung von 19.430 • be-ruhe darauf, dass sie in eine Gesamtregelung eingebettet gewesen sei, mit der zugleich Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche des [X.] hätten abgegolten werden sollen. Hinzu kommt, dass der Kläger in seinem Prozesskostenhilfegesuch für das vorliegende Beschwerdeverfahren den geschätzten Wert seiner Miteigen-tumshälfte mit 109.227 • angegeben, die Richtigkeit dieser Angabe versichert und einen Auszug aus einem (wohl den Ankauf betreffenden) Notarvertrag aus 1995 beigefügt hat, in dem ein Kaufpreis von 215.000 DM verzeichnet ist. Diese Anlage hatte er auch schon seinem Prozesskostenhilfegesuch in erster Instanz beigefügt, in dem er den Wert seines hälftigen Miteigentumsanteils - ebenso wie in seinem zweitinstanzli[X.] Prozesskostenhilfegesuch - mit ca. 100.000 • angegeben hatte. Diesem Gesuch hatte er ferner ein Maklerexposé beigefügt, in dem ein Kaufpreis von 115.000 • für die (gesamte) Eigentumswohnung an-gegeben ist. 9 Einen Betrag von 100.000 • hatte auch die Beklagte in ihrem zweit- instanzli[X.] Prozesskostenhilfegesuch als Wert ihres hier [X.] - 6 - [X.] Miteigentumsanteils angegeben; diese Angabe hat sie in ihrem Prozess-kostenhilfegesuch für das vorliegende Beschwerdeverfahren wiederholt. 11 Aufgrund dieser wechselseitigen Angaben übersteigt die Beschwer des [X.] zur Überzeugung des Senats jedenfalls die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. 12 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] erscheint auch im übri-gen zulässig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung ist es dem Kläger nicht verwehrt, das Fehlen von Urteilsgründen im angefochtenen Urteil zu rü-gen. Dem steht weder die ursprüngliche Streitwertangabe des [X.] noch der zur Sitzungsniederschrift erklärte Verzicht beider [X.]en auf eine Begründung des Urteils entgegen. Dieser Verzicht war nach §§ 540 Abs. 1, 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO gegenstandslos, weil die Voraussetzungen des § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, unter denen das Berufungsgericht bei einem sol[X.] Verzicht von einer Begründung seines Urteils hätte absehen oder sich mit der Aufnahme ih-res wesentli[X.] Inhalts in das Sitzungsprotokoll hätte begnügen dürfen, man-gels Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht vorlagen. 13 Soweit das Berufungsgericht eine kurze Begründung in das [X.] aufgenommen hat, ist diese auch nicht Bestandteil des angefochtenen Urteils geworden. Denn die Sitzungsniederschrift ist nicht von [X.] mitwirken-den [X.]n unterschrieben worden, was wegen Ablaufs der Fünfmonatsfrist (vgl. §§ 517, 548 ZPO) auch nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2006 - [X.]/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.). Sie stellt somit kein prozessordnungsgemäßes [X.] dar (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2006 - [X.]/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.) und war ersichtlich auch nicht als solches gedacht. 14 - 7 - a) Wird das Urteil eines Berufungsgerichts in der mündli[X.] Verhand-lung verkündet, kann es zur [X.] in Gestalt eines [X.]s abgesetzt werden. Im Unterschied zum herkömmli[X.] "Stuhlurteil", welches später vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 515 Satz 1 i.V.m. § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist eine Begründung des Urteils entbehrlich, wenn die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Ent-scheidungsgründen tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies ändert aber nichts daran, dass das Urteil selbst gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von [X.] an der Entscheidung mitwirkenden [X.]n zu unterschreiben ist. 15 Ein [X.] kann nach diesen Maßstäben prozessordnungsgemäß in der Weise ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderli[X.] Bestandteile enthält, von den mitwirkenden [X.]n un-terschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltli-[X.] Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen ([X.]Z 158, 37, 41; [X.], Urteil vom 28. September 2004 - [X.] 362/03 - NJW 2005, 830, 831). Da die Frist zur Einlegung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustel-lung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt (§§ 548, 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sind in diesem Fall sowohl das Urteil als auch das Protokoll zuzu-stellen (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher Ergänzungsband 2. Aufl. § 540 Rdn. 13). 16 Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erforderli[X.] Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderli[X.] An-gaben enthält - von [X.] mitwirkenden [X.]n unterschrieben wird. Dann stellt 17 - 8 - diese Urkunde zugleich die Sitzungsniederschrift und das vollständige Urteil dar. 18 In jedem Falle muss das Urteil aber im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die mitwirkenden [X.] bereits in vollständiger Form abgefasst sein (vgl. [X.]/[X.] aaO § 315 Rdn. 1). Deshalb reicht es auch nicht aus, wenn die für die Verkündung des Urteils nach § 311 Abs. 2 ZPO regelmäßig erforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden [X.]n unterschrieben wurde und sodann mit dem Sitzungsprotokoll verbun-den wird. b) Auf keinem dieser beiden mögli[X.] Wege ist hier ein ordnungsge-mäßes [X.] erstellt worden. Zwar weist die der Sitzungsniederschrift beigeheftete Urteilsformel die Unterschrift der drei mitwirkenden [X.] auf. Ihr fehlen jedoch die für ein Urteil erforderli[X.] Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO, so dass die Unterschriften der mitwirkenden [X.] nicht den ge-samten notwendigen Inhalt eines Urteils decken (vgl. [X.]/[X.] aaO § 313 Rdn. 25). Das einzige Schriftstück, das in Urschrift den Mindestinhalt ei-nes Urteils nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO und zudem die anstelle von [X.] und Entscheidungsgründen tretenden Darlegungen nach § 540 Abs. 1 ZPO enthält, ist somit das Sitzungsprotokoll selbst, welches jedoch als einziger [X.] der Vorsitzende des [X.] unterschrieben hat. 19 3. Auch § 295 ZPO steht der Rüge des [X.] nicht entgegen, weil eine [X.] nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (unzweifelhafte Unanfecht-barkeit) oder des § 313 a Abs. 2 ZPO (Rechtsmittelverzicht) wirksam auf die Begründung eines Berufungsurteils verzichten kann. Bleibt das Berufungsurteil hingegen - wie hier - anfechtbar, ist die Begründung unverzichtbar im Sinne des 20 - 9 - § 295 Abs. 2 ZPO, weil sie im öffentli[X.] Interesse an einer geordneten Rechtspflege unerlässlich ist. Denn andernfalls würde dem Revisionsgericht die Prüfung der Voraussetzungen einer erfolgrei[X.] Nichtzulassungsbeschwerde ebenso wie beim Fehlen eines Tatbestandes erschwert oder gar unmöglich gemacht (vgl. Senatsbeschluss [X.], 97, 103 ff.). Aus den glei[X.] Gründen zählt das Fehlen vom Gesetz vorgeschriebener Entscheidungsgründe oder der nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an ihre Stelle tretenden Darlegungen zu den absoluten [X.], § 547 Nr. 6 ZPO. Der Rüge des fehlenden Tatbestandes und der Wiedergabe der Beru-fungsanträge (vgl. [X.], 216, 218) steht ohnehin kein Verzicht des [X.] entgegen; darauf hätte er nur mittelbar durch Rechtsmittelverzicht (§ 313 a Abs. 2 Satz 2 ZPO) verzichten können. 21 4. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Ansicht zu folgen ist, dass das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil für sich [X.] noch keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO darstellt ([X.], [X.] vom 26. Juni 2003 - [X.] - NJW 2003, 1160; offen gelassen im Senatsbeschluss [X.], 97, 104 f.). Denn die Beschwerde hat zutreffend weitere Zulassungsgründe vorgetragen: 22 Die Beschwerde macht u.a. geltend, das Berufungsurteil beruhe auf der Annahme, dass der Beklagten gegenüber dem mit der Klage geltend gemach-ten Anspruch die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB zustehe, weil der Kläger nicht in der Lage sei, die Erfüllung seiner im Vergleich auch übernommenen Verpflichtung zu gewährleisten, die Beklagte vom Zeitpunkt der Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an im Innenverhältnis von den Kosten und Lasten der Eigentumswohnung freizustellen. Seine Leistungsunfähigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass er mit der Rückzahlung des Bankdarlehens mit 23 - 10 - einem Betrag von 2.682,93 • und möglicherweise auch schon zuvor einmal mit einem Betrag von 1.461,02 • in Rückstand geraten sei. 24 Dass das angefochtene Urteil darauf beruht, ist mangels tatsächlicher Feststellungen im Urteil und mangels einer Begründung allein aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu unterstellen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2003 - [X.] - NJW 2003, 160) und entspricht im übrigen auch der im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts enthaltenen Begründung des Vorsitzenden. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass die [X.] des § 321 BGB voraussetzt, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit des [X.] zur Erfüllung seiner Gegenleistung noch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorleistungspflicht (vgl. [X.]/[X.]. § 321 Rdn. 6 m.N.) bzw. in dem Zeitpunkt, in dem ihre Erfüllung verlangt wird, fortbe-steht. 25 Mit Erfolg rügt die Beschwerde insoweit, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör des [X.] verletzt, indem es seinen Vortrag übergangen habe, er habe den Rückstand am 11. Januar 2005 begli[X.] und bediene seit-dem auch die laufenden Raten weiter; die Zahlung des Rückstandes habe er (jedenfalls in Höhe von 2.682,93 •) durch Vorlage eines entspre[X.]den Bank-überweisungsauftrages vom 11. Januar 2005 unter Beweis gestellt. 26 Wegen des Fehlens jeglicher tatsächlicher Darstellungen im [X.] ist zu unterstellen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag des [X.], der der Annahme des [X.] einer bis dahin etwa gegebenen Leistungsunfähigkeit entgegengestanden hätte, nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht berücksichtigt hat. 27 - 11 - Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Einwand der Beschwerdeer-widerung, die Beklagte habe diesen Vortrag bestritten, und der vom Kläger vor-gelegte Beleg beweise [X.]falls die Erteilung eines Überweisungsauftrages, nicht aber dessen Durchführung, mangels entspre[X.]der tatsächlicher Dar-stellungen im angefochtenen Urteil überhaupt berücksichtigt werden kann. Denn die Beklagte hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Sie hat auf Seite 3 ihrer Berufungserwiderung lediglich vorgetragen, der Kläger sei "offen-bar" nicht in der Lage, das Bankdarlehen zurückzuführen, und gegenbeweislich als Anlage [X.] eine Zahlungsaufforderung der Bank hinsichtlich eines Betra-ges von 2.682,93 • vorgelegt, die vom 5. Januar 2005 datiert. Dieses [X.] steht der Behauptung des [X.], genau diesen Betrag am 11. Januar 2005 überwiesen zu haben, nicht entgegen. Die Beklagte hätte vielmehr ange- 28 - 12 - sichts des dezidierten Vortrags des [X.] bestreiten müssen, dass dessen von der Bank ausweislich des Stempelaufdrucks am 11. Januar 2005 ange-nommener Überweisungsauftrag auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: LG Mün[X.] I, Entscheidung vom 08.12.2004 - 15 O 13726/03 - OLG Mün[X.], Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 U 1728/05 -

Meta

XII ZR 87/05

02.05.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. XII ZR 87/05 (REWIS RS 2007, 4022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4022

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