Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2017, Az. PatAnwZ 1/17

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2017, 6868

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Richterablehnung in Patentanwaltssachen: Berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters als Patentanwalt als Ablehnungsgrund


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 6. Juni 2017 gegen die Patentanwälte Dr. B.    und Dr. H.    als [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.] auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses des Senats vom 27. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des [X.] vom 6. Juni 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2017 wird auf dessen Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.] gegen [X.] B.      und Dr. H.     ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen des Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 - [X.] 3/17, juris Rn. 1; Beschluss vom 25. April 2017 - [X.] 1/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 19. September 2016 - [X.] 37/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - [X.], juris Rn. 1 m.w.N.).

3

Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass [X.] Anteilseigner einer Patentanwaltskanzlei und selbst Arbeitgeber von Patentanwaltsbewerbern ist (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 30 m.w.N.).

4

Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der [X.] in der regulären Besetzung unter Mitwirkung [X.] ([X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 - [X.] 3/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. September 2016 - [X.] 37/15, juris Rn. 1 m.w.N.). Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist in diesen Fällen entbehrlich ([X.] 11, 1, 3; [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 11).

II.

5

Der Tatbestand des Beschlusses des [X.]s vom 27. April 2017 ist nicht in dem vom Kläger beantragten Umfang zu berichtigen, weil er sich nicht als fehlerhaft erweist.

6

Soweit der Kläger die Formulierung, er habe die [X.] in Nebentätigkeit parallel zum Rechtsreferendariat angestrebt, mit der Begründung angreift, sein Ziel sei es gewesen, die [X.] in Form von Ausbildungsabschnitten im Rahmen des Referendariats bei der 6. Zivilkammer des [X.]      (Kammer für Patentstreitsachen) sowie der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.        Z.       und während der übrigen Dauer des [X.] in Nebentätigkeit abzuleisten, soll die angestrebte Berichtigung des Tatbestands lediglich der Rechtsauffassung des [X.] Rechnung tragen. Eine Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen wird dagegen nicht aufgezeigt.

7

Die Wiedergabe des vom Kläger in erster Instanz zuletzt gestellten Antrags bedarf ebenfalls keiner Berichtigung. Sie entspricht inhaltlich vollständig der Formulierung seines Antrags im angefochtenen Urteil des [X.]     vom 22. September 2016. Der Umstand, dass die im angefochtenen Urteil des [X.] verwendete Formatierung des Antrags im [X.]sbeschluss nicht vollständig übernommen worden ist, macht den Tatbestand nicht inhaltlich fehlerhaft.

III.

8

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

[X.]     

      

Grabinski     

      

Graßnack

      

Herzog     

      

Thielmann     

      

Meta

PatAnwZ 1/17

07.08.2017

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 27. April 2017, Az: PatAnwZ 1/17, Beschluss

§ 44 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 2 PatAnwO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2017, Az. PatAnwZ 1/17 (REWIS RS 2017, 6868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6868

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

PatAnwZ 1/17 (Bundesgerichtshof)


PatAnwZ 1/14 (Bundesgerichtshof)


PatAnwZ 1/17 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anrechnung von Tätigkeiten vor der Zulassung zur Ausbildung als Patentanwalt auf die Ausbildungszeit


PatAnwZ 1/17 (Bundesgerichtshof)


II ZR 97/21 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung: Geltendmachung des Ablehnungsgrundes nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde; Entbehrlichkeit der dienstlichen Äußerung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 18/12

V ZR 8/10

2 BvR 787/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.