Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2017, Az. PatAnwZ 1/17

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2017, 11837

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anrechnung von Tätigkeiten vor der Zulassung zur Ausbildung als Patentanwalt auf die Ausbildungszeit


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des [X.] vom 22. September 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten darum, ob bei der Berechnung der für die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung gemäß § 8 [X.] erforderlichen Ausbildungszeiten Tätigkeiten des [X.] aus der [X.] vor dessen Zulassung zur Ausbildung gemäß § 7 [X.] zu berücksichtigen sind.

2

Der Kläger schloss 2006 das Studium der Physik mit der Diplomprüfung ab; anschließend promovierte er auf diesem Gebiet. 2012 schloss er das Studium der Rechtswissenschaften mit der ersten Staatsprüfung ab.

3

Am 1. Dezember 2012 begann er eine Tätigkeit in der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei [X.]      , zunächst im Umfang von 40 Wochenstunden, ab Januar 2013 von 12,5 Wochenstunden und von Januar bis Mai 2014 von 24 Wochenstunden. Am 2. Januar 2013 trat der Kläger als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst ein und war vom 2. Januar bis zum 1. Mai 2013 einer Patentstreitkammer am [X.]   -       zugeteilt.

4

Seinen Antrag, ihn zum 1. Dezember 2012 zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 [X.] zuzulassen mit dem Ziel, die [X.] in Nebentätigkeit parallel zum Rechtsreferendariat abzuleisten, wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2013 und den Widerspruch des [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2013 zurück. Die gegen den Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage des [X.] wurde vom [X.]    , Senat für [X.], mit Urteil vom 21. November 2013 abgewiesen. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

5

Mit Schreiben vom 1. August 2014 beantragte der Kläger - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse -, ihn zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zum 1. Oktober 2014 zuzulassen (Hilfsantrag zu i) und seine bereits absolvierten Ausbildungszeiten vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2014 in der Kanzlei B.     Z.     sowie in der [X.] vom 2. Januar bis zum 1. Mai 2013 am [X.]              anzuerkennen und auf die Dauer der [X.] der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gemäß § 7 [X.] im Umfang von 20 [X.], hilfsweise im Umfang von 18 [X.], höchsthilfsweise in größtmöglicher Zahl an [X.] anzurechnen (Hilfsantrag zu ii).

6

Mit Bescheid vom 22. September 2014 ließ die Beklagte den Kläger unter Ablehnung der Anträge im Übrigen mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu. Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2015 zurück.

7

Nach Verweisung der vom Kläger am 13. März 2015 beim Verwaltungsgericht M.      erhobenen Klage an das [X.]      , Senat für [X.], welche der [X.] bestätigt hat, hat der Kläger zunächst angekündigt, die von der Beklagten im Bescheid vom 22. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2015 zurückgewiesenen Anträge gemäß seinem Hilfsantrag zu ii) weiterzuverfolgen.

8

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2015 beantragt hatte, ihn ab dem 1. Juni 2016 zur Ausbildung beim [X.] sowie beim [X.] zuzulassen, die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. März 2016 abgelehnt und den Widerspruch des [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger als weiteren Antrag angekündigt, festzustellen, dass dieser Ablehnungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig war.

9

Mit Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2016 wurde der Kläger zum 1. Oktober 2016 zur Ausbildung beim [X.] und beim [X.] zugelassen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass

1. die Beklagte verpflichtet war, die absolvierten Ausbildungszeiten des [X.] an der 6. Zivilkammer des [X.]           (Gericht für Patentstreitsachen) vom 2. Januar bis zum 1. Mai 2013 als zwei Ausbildungsmonate in der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei [X.]      vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (40 Wochenstunden) als einen Ausbildungsmonat, vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 als zwölf Ausbildungsmonate, hilfsweise 3,75 Ausbildungsmonate (als Äquivalent für 12,5 Wochenstunden), vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 als fünf Ausbildungsmonate, hilfsweise als drei Ausbildungsmonate (als Äquivalent für 24 Wochenstunden), höchst hilfsweise als 1,56 Ausbildungsmonate (als Äquivalent für 12,5 Wochenstunden), weiterhin hilfsweise jeweils als größtmögliche Zahl an [X.] auf die Dauer der Anwaltsstation der Ausbildung des [X.] zum Patentassessor anzurechnen;

2. die Beklagte verpflichtet war, den Ausbildungsbeginn des [X.] gegenüber dem 1. Oktober 2014 um die unter 1. festgestellte Anzahl anzurechnender Ausbildungsmonate in die Vergangenheit zu verlegen;

3. die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2016 zur Ausbildung beim [X.] sowie beim [X.] zulassen musste;

4. der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. Februar 2015 rechtswidrig war, soweit darin der Hilfsantrag zu ii) des [X.] abgelehnt wurde;

5. der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2016 rechtswidrig war;

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die bereits absolvierten Ausbildungszeiten des [X.] vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2014 in der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei [X.]      sowie vom 2. Januar 2013 bis zum 1. Mai 2013 an der 6. Zivilkammer des [X.]           anzuerkennen und auf die Dauer der Anwaltsstation der Ausbildung zum Patentassessor gemäß § 7 [X.] anzurechnen als in Summe 20 Ausbildungsmonate, hilfsweise als mindestens 18 Ausbildungsmonate, höchst hilfsweise als größtmögliche Zahl von [X.]; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Das [X.]      , Senat für [X.], hat die Klage mit diesen Anträgen mit Urteil vom 22. September 2016 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94d [X.] i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO), bleibt jedoch ohne Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach § 124 VwGO nicht gegeben ist.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], Beschlüsse vom 13. Oktober 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 382 Rn. 7; vom 6. Juli 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 177 Rn. 9; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 112e [X.] Rn. 20 f. i.V.m. [X.] in [X.]/[X.], § 94d [X.] Rn. 5). Dies ist nicht der Fall.

a) Soweit der Kläger die Ausführungen des [X.] angreift, das in den [X.] zu 1. und 2. zum Ausdruck kommende Klagebegehren habe zulässig nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Zulassung zur Prüfung verfolgt werden können, handelt es sich um nicht tragende Erwägungen, auf denen die angefochtene Entscheidung nicht beruht.

b) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Anrechnung von Ausbildungszeiten, die er vor der Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes abgeleistet hat, und die Ablehnung einer Vorverlegung des Ausbildungsbeginns im Hinblick auf die seiner Auffassung nach anrechenbaren Ausbildungszeiten. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen.

Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die vor der Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 [X.] oder vor dem von dem Präsidenten des [X.]s festgelegten [X.]punkt des Beginns der Ausbildung (§ 14 Abs. 1 PatAnwAPO) abgeleistet werden, findet nicht statt. Für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 [X.] vorgeschriebenen Ausbildungszeit ist gemäß § 14 Abs. 2 PatAnwAPO der [X.]punkt des Beginns der Ausbildung maßgebend. Soweit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Anrechnung einer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung zum Patentanwalt möglich ist, betrifft dies lediglich Ausbildungszeiten, die nach Beginn der Ausbildung abgeleistet werden.

Der vom Kläger gestellte Antrag, ihn zum 1. Dezember 2012 zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 [X.] zuzulassen, ist rechtskräftig abgelehnt worden. Eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gemäß § 7 [X.] kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht neben der Tätigkeit als Rechtsreferendar im Rahmen einer Nebentätigkeit abgeleistet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 382 Rn. 9). Eine Anrechnung der vom Kläger nach diesem [X.]punkt bis zu der auf seinen Antrag hin erfolgten Zulassung zur Ausbildung zum 1. Oktober 2014 neben seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar abgeleisteten Ausbildungszeiten bei der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei [X.]      und bei der 6. Zivilkammer des [X.]            (Kammer für Patentstreitsachen) sowie eine Verlegung des Ausbildungsbeginns vor den [X.]punkt des 1. Oktober 2014 kommt danach nicht in Betracht. Darauf, ob der vor dem Beginn der Ausbildung bereits absolvierte Ausbildungsabschnitt erfolgreich durchlaufen worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der hierin liegende Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl des [X.] ist, wie das [X.] zutreffend ausführt, durch das Interesse der Allgemeinheit an einem hohen Niveau der patentanwaltlichen Beratung als besonders wichtigem Gemeinschaftsgut gerechtfertigt. Die gesetzliche Regelung, aus der sich ergibt, dass die Ausbildung zum Patentanwalt nicht im Rahmen einer Nebentätigkeit neben der Tätigkeit als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst absolviert werden kann, ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich und unter Abwägung der hiermit für den Kläger verbundenen Einschränkung seiner Berufswahlfreiheit, die darin besteht, dass eine Parallelausbildung ausgeschlossen ist, auch verhältnismäßig.

Der Kläger kann die Berücksichtigung von vor dem 1. Oktober 2014 abgeleisteter Ausbildungszeiten darüber hinaus nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des [X.] vom 25. Juli 1996 (1 [X.], NVwZ 1997, 479) stützen. Anders als in dem dort zugrunde liegenden Fall ist seitens der Beklagten zugunsten des [X.] vor Ableistung der seiner Ansicht nach anzurechnenden Ausbildungszeiten kein Vertrauenstatbestand begründet worden, dass eine Zulassungsentscheidung zur Ausbildung als Patentanwalt zu seinen Gunsten ergangen oder in Aussicht gestellt worden war.

2. Der Kläger hat auch einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler (§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht dargelegt.

a) Das [X.] hat nicht in einer rechtswidrigen Besetzung entschieden, weil an der angefochtenen Entscheidung gemäß § 86 Abs. 2 [X.] zwei Patentanwälte mitgewirkt haben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das [X.] entschieden, dass Gründe, die die Unparteilichkeit [X.] im vorliegenden Fall in Frage stellen und die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, nicht dargelegt oder ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung des [X.] steht die Patentanwaltskammer den Bewerbern zur Ausbildung als Patentanwalt nicht als "Arbeitgeberverband" gegenüber, dessen Interesse darauf gerichtet ist, die Zahl der Mitglieder zwecks Vermeidung von Konkurrenz niedrig zu halten. Die Zulassung zur Ausbildung zum Patentanwalt und zur Ausbildung beim [X.] und beim [X.] wird nicht durch die Patentanwaltskammer, sondern gemäß §§ 3, 20 PatAnwAPO durch den Präsidenten des [X.]s getroffen. Ein Interessenkonflikt der an der angefochtenen Entscheidung als [X.] mitwirkenden Patentanwälte kann daher nicht aus ihrer Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer abgeleitet werden.

Weitere Anhaltspunkte dafür, dass Entscheidungen eines Senates für [X.] stets auf der Grundlage von Erwägungen des beruflichen [X.] getroffen würden, sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Unabhängigkeit der Senate für [X.] wird vielmehr dadurch gewährleistet, dass diese gemäß § 86 Abs. 2 [X.] mit drei Berufsrichtern besetzt sind und als Mitglied eines Senats für [X.] nach § 87 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] ein Patentanwalt nicht ernannt werden darf, der dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehört oder bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig ist (vgl. [X.], NJW 2006, 3049, 3050 zur Besetzung von Anwaltsgerichtshöfen). Für eine Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 GG oder einen Antrag an das [X.] gemäß § 53 Abs. 3 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist daher kein Raum. Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der an der Senatsentscheidung mitwirkenden Patentanwälte zu der Frage, ob sie vor ihrer Ernennung zu patentanwaltlichen Beisitzern beim [X.] von der Patentanwaltskammer für Funktionen als Beisitzer beim [X.]     (Kammer für [X.]) oder beim [X.]     (Senat für [X.]) vorgeschlagen wurden, bedarf es vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht.

b) Eine fehlerhafte Besetzung des [X.] ergibt sich auch nicht daraus, dass an dem angefochtenen Urteil des [X.] M.     vom 22. September 2016 an Stelle des zunächst entsprechend der Liste der patentanwaltlichen Beisitzer für das Geschäftsjahr 2015 berufenen Patentanwalts [X.]als dessen bestellter Nachfolger (der) Patentanwalt V.      mitgewirkt hat. Nach § 87 Abs. 4 Satz 3 [X.] ist, wenn ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig ausscheidet, für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu ernennen, der in die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Mitglieds eintritt. Danach war für den zunächst als Beisitzer berufene Patentanwalt [X.] , der aufgrund seiner Ernennung als Beisitzer des Senats für [X.] beim [X.] nicht mehr die Voraussetzungen erfüllte, unter denen er zum Mitglied des Senats für [X.] beim [X.]     bestellt werden könnte (§ 87 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 [X.]), ein Nachfolger im Amt zu bestellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über die Bestimmung des Nachfolgers des ausgeschiedenen Patentanwalts [X.] in willkürlicher und eine Manipulation der Besetzung des erkennenden Senats für [X.] des [X.] M.    zu besorgender Weise ergangen ist, die einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründen könnte (vgl. [X.], Nichtannahmebeschluss vom 2. Februar 2017 - 2 BvR 787/16, juris Rn. 33; [X.] 101, 331, 359 f. m.w.N.), sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

c) Der Kläger vermag außerdem nicht aufzuzeigen, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO beruht. Es kann dahinstehen, ob das [X.], wie der Kläger geltend macht, in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien zur Erörterung des Umstands verpflichtet gewesen ist, dass ein generelles wirtschaftliches Eigeninteresse der Mitglieder der Patentanwaltskammer nicht anzuerkennen sei, weil zu den Mitgliedern in erheblichem Umfang auch angestellte Patentanwälte zählen. Denn der Kläger hat mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung keine Tatsachen vorgetragen, die das [X.] bei seiner Entscheidung aufgrund der nach Auffassung des [X.] gebotenen Erörterung ergänzend hätte berücksichtigen müssen. Die Annahme des [X.], zu den Mitgliedern der Patentanwaltskammer zählten in erheblichem Umfang auch angestellte Patentanwälte, erweist sich zudem nicht deswegen als unzutreffend, weil im Vorstand der Patentanwaltskammer, wie der Kläger nunmehr darlegt, lediglich ein Mitglied als angestellter Patentanwalt tätig ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf § 147 Abs. 1 [X.], § 52 GKG.

[X.]     

      

Grabinski     

      

Graßnack

      

Becker     

      

[X.]     

      

Meta

PatAnwZ 1/17

27.04.2017

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 22. September 2016, Az: Pat A-Z 1/15, Urteil

§ 7 Abs 1 S 2 PatAnwO, § 8 PatAnwO, § 14 Abs 1 PatAnwAPO, § 14 Abs 2 PatAnwAPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2017, Az. PatAnwZ 1/17 (REWIS RS 2017, 11837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11837

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XII ZB 18/12

V ZR 8/10

2 BvR 787/16

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