Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. PatAnwZ 1/17

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2017, 11832

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417BPATANWZ1.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
PatAnwZ 1/17
vom

27. April 2017

in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache

wegen Anrechnung von Ausbildungszeiten
-
2 -

Der [X.], Senat für Patentanwaltssachen, hat
am 27.
April
2017 durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Grabinski und die Richterin [X.] und die Patentanwälte Dr.
Becker und Dr. Herzog
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des [X.] vom 22. September 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten darum, ob bei der Berechnung der für die Zulas-sung zur Patentanwaltsprüfung gemäß § 8 [X.] erforderlichen [X.] Tätigkeiten des [X.] aus der [X.] vor dessen Zulassung zur Ausbildung gemäß § 7 [X.] zu berücksichtigen sind.
Der Kläger schloss 2006 das Studium der Physik mit der Diplomprüfung ab; anschließend promovierte er auf diesem Gebiet. 2012 schloss er das Studi-um der Rechtswissenschaften mit der ersten Staatsprüfung ab.
1
2
-
3 -

Am 1.
Dezember
2012 begann er eine Tätigkeit in der Patent-
und Rechtsanwaltskanzlei B.

Z.

, zunächst im
Umfang von 40
Wochenstunden, ab
Januar 2013 von 12,5 Wochenstunden und
von Januar bis Mai
2014 von 24
Wochenstunden.
Am 2. Januar 2013 trat der Kläger als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst
ein und war vom 2.
Januar bis zum 1. Mai 2013 einer Patentstreitkammer am [X.] [X.]

-

zugeteilt.
Seinen
Antrag, ihn zum 1. Dezember 2012 zur Ausbildung auf dem Ge-biet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 [X.] zuzulassen mit dem Ziel, die [X.] in Nebentätigkeit parallel zum Rechtsreferendariat [X.], wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2013
und
den [X.] des [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2013 zurück. Die gegen den Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids
gerich-tete Klage des [X.] wurde vom [X.]
M.

, Senat für [X.], mit Urteil vom 21. November 2013 abgewiesen. Der Antrag
des [X.]
auf
Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 1. August 2014 beantragte der Kläger -
soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse -, ihn zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zum
1. Oktober 2014 zuzulassen (Hilfsantrag
zu
i) und seine bereits absolvierten Ausbildungszeiten vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2014 in der Kanzlei B.

Z.

sowie in der [X.] vom 2.
Januar bis
zum
1. Mai 2013 am [X.] [X.]

anzuerken-nen
und auf die Dauer der [X.] der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gemäß § 7 [X.] im Umfang von 20 Ausbil-dungsmonaten, hilfsweise im Umfang von 18 [X.], höchst-3
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-
4 -

hilfsweise in größtmöglicher Zahl an [X.] anzurechnen
(Hilfs-antrag
zu
ii).
Mit Bescheid vom 22. September 2014 ließ die Beklagte den Kläger un-ter Ablehnung der Anträge im Übrigen mit Wirkung zum 1.
Oktober
2014 zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu. Den [X.] des [X.] wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.
Februar 2015 zurück.
Nach Verweisung der vom Kläger am 13. März 2015 beim Verwaltungs-gericht M.

erhobenen Klage an das [X.]
M.

, Senat für Patentanwaltssachen, welche der [X.] bestä-tigt hat, hat der Kläger zunächst angekündigt, die von der [X.] im [X.] vom 22. September 2014 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids
vom 12. Februar 2015 zurückgewiesenen Anträge gemäß
seinem
Hilfsantrag
zu
ii) weiterzuverfolgen.
Nachdem der Kläger
mit Schreiben vom 30. November 2015 beantragt hatte, ihn ab dem 1. Juni 2016 zur Ausbildung beim Deutschen Patent-
und Markenamt sowie beim [X.] zuzulassen, die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. März 2016 abgelehnt und den Widerspruch des [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger als weiteren Antrag angekündigt, festzustellen, dass dieser [X.] der [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswid-rig war.
Mit
Bescheid der [X.] vom 20.
Juni
2016 wurde der Kläger zum 1.
Oktober 2016 zur Ausbildung beim Deutschen Patent-
und Markenamt und beim [X.] zugelassen.
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8
9
-
5 -

Der Kläger
hat zuletzt
beantragt festzustellen,
dass
1. die Beklagte verpflichtet war, die absolvierten [X.] des [X.] an der 6.
Zivilkammer des [X.]s [X.]

(Gericht für Patentstreitsachen) vom 2.
Januar
bis zum 1.
Mai
2013 als zwei Ausbildungsmonate in der Patent-
und Rechtsanwaltskanzlei B.

Z.

vom 1.
Dezember
2012 bis zum 31.
Dezember
2012 (40
Wochenstunden) als einen Ausbildungsmonat, vom [X.] bis zum 31.
Dezember
2013 als zwölf Ausbildungs-monate, hilfsweise 3,75
Ausbildungsmonate (als Äquivalent für 12,5
Wochenstunden), vom 1.
Januar 2014 bis zum 31.
Mai
2014 als fünf Ausbildungsmonate, hilfsweise als drei
Ausbildungsmonate (als Äquivalent für 24
Wochenstunden), höchst hilfsweise als 1,56
Ausbildungsmonate (als Äquivalent für 12,5
Wochenstunden), weiterhin hilfsweise jeweils als größtmögliche Zahl an [X.] auf die Dauer der Anwaltsstation der Ausbildung des [X.] zum Patentassessor anzurechnen;
2.
die Beklagte
verpflichtet war, den Ausbildungsbeginn des [X.] gegenüber dem 1. Oktober 2014
um die unter 1. festge-stellte Anzahl anzurechnender Ausbildungsmonate in die [X.] zu verlegen;
3. die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2016 zur [X.] Deutschen Patent-
und Markenamt sowie beim
[X.] zulassen musste;
4.
der Bescheid der [X.] vom 22. September 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.
Februar
2015 rechtswidrig 10
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6 -

war, soweit darin der Hilfsantrag zu ii) des [X.] abgelehnt wurde;
5. der Bescheid der [X.] vom 14. März 2016 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2016 rechtswidrig war;
hilfsweise die Beklagte
zu verurteilen, die
bereits absolvierten Ausbildungszeiten des [X.] vom 1. Dezember 2012 bis zum 31.
Mai
2014 in der Patent-
und Rechtsanwaltskanzlei B.

Z.

sowie vom 2. Januar 2013 bis zum 1. Mai 2013 an der 6. Zivilkammer des [X.]s [X.]

anzuerkennen und auf die Dauer der Anwaltsstation der Ausbildung zum [X.] gemäß § 7 [X.] anzurechnen als in Summe
20 Ausbildungsmonate,
hilfsweise als mindestens 18 Ausbil-dungsmonate,
höchst hilfsweise als größtmögliche Zahl von [X.];
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das [X.]

, Senat für Patentanwaltssachen, hat die Klage mit diesen Anträgen
mit Urteil vom 22. September 2016 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.].

II.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94d [X.] i.[X.]. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO), bleibt jedoch ohne Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach § 124 VwGO nicht gegeben ist.
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1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefoch-tenen Entscheidung (§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008,
1; NJW 2009, 3642; [X.], Beschlüsse
vom 13.
Oktober
2014
-
PatAnwZ
1/14, NJW-RR 2015, 382 Rn. 7; vom 6. Juli 2012 -
PatAnwZ 1/11,
NJW-RR 2013, 177 Rn.
9; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; vgl. auch Kilimann
in Feuerich/Weyland, [X.], 9. Aufl., § 112e [X.] Rn.
20
f.
i.[X.]. Reinhard
in Feuerich/Weyland, § 94d [X.] Rn. 5). Dies ist nicht der Fall.
a) Soweit der Kläger die Ausführungen des [X.] angreift, das in den [X.] zu 1. und 2. zum Ausdruck kommende Klagebegeh-ren habe zulässig nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Zulassung zur Prüfung verfolgt werden können, handelt es sich um nicht tragende Erwägun-gen, auf denen die angefochtene Entscheidung nicht beruht.
b)
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der [X.] von Ausbildungszeiten, die er vor der Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes abgeleistet hat, und die Ablehnung einer Vorverlegung des Ausbildungsbeginns im Hinblick auf die seiner [X.] nach anrechenbaren Ausbildungszeiten. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen.
Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die vor der Zulassung zur Aus-bildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 [X.] oder
vor dem von dem Präsidenten des Deutschen Patent-
und Markenamts festge-legten [X.]punkt des Beginns der Ausbildung (§ 14 Abs. 1 PatAnwAPO) abge-leistet werden, findet nicht statt. Für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 [X.] vor-13
14
15
16
-
8 -

geschriebenen Ausbildungszeit ist gemäß §
14 Abs.
2 PatAnwAPO der [X.]-punkt des Beginns der Ausbildung maßgebend. Soweit nach §
7 Abs.
1 Satz
2
[X.] eine Anrechnung einer Ausbildung bei einem Gericht für Patent-streitsachen bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung zum Patentanwalt möglich
ist, betrifft dies
lediglich Ausbildungszeiten, die nach Beginn der Ausbildung
abgeleistet werden.
Der vom Kläger gestellte Antrag, ihn zum 1. Dezember 2012 zur Ausbil-dung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach
§ 7 [X.] zuzulas-sen, ist rechtskräftig abgelehnt worden.
Eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gemäß § 7 [X.] kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht neben der Tätigkeit als Rechtsreferendar im Rahmen einer Nebentätigkeit abgeleistet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2014 -
PatAnwZ 1/14, NJW-RR 2015, 382 Rn. 9). Eine Anrechnung der vom Kläger nach diesem [X.]punkt bis zu der auf seinen Antrag hin erfolgten
Zulassung zur Ausbildung zum
1. Oktober 2014 neben seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar abgeleisteten Ausbildungszeiten bei der Patent-
und Rechtsanwaltskanzlei B.

Z.

und bei der 6. Zivilkammer des [X.]s [X.]

(Kammer
für Patentstreitsachen)
sowie eine Verlegung des [X.] vor den [X.]punkt des 1. Oktober 2014 kommt danach nicht in Betracht. Darauf, ob der vor dem Beginn der Ausbildung bereits absolvierte [X.] erfolgreich durchlaufen worden ist, kommt es in diesem [X.] nicht an. Der
hierin liegende Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG ge-währleistete Freiheit der Berufswahl des [X.] ist, wie das [X.] zutreffend ausführt, durch das Interesse der Allgemeinheit an einem hohen Niveau der patentanwaltlichen Beratung als besonders wichtigem Gemein-schaftsgut
gerechtfertigt. Die gesetzliche Regelung, aus der sich ergibt, dass
die Ausbildung zum Patentanwalt nicht im Rahmen einer Nebentätigkeit neben der Tätigkeit als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst absolviert 17
-
9 -

werden kann, ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich und un-ter Abwägung der hiermit
für den Kläger verbundenen Einschränkung seiner Berufswahlfreiheit, die darin
besteht, dass eine Parallelausbildung ausge-schlossen
ist,
auch verhältnismäßig.
Der Kläger kann die Berücksichtigung von vor dem 1. Oktober 2014 ab-geleisteter Ausbildungszeiten
darüber hinaus
nicht mit Erfolg auf die Entschei-dung des [X.] vom 25.
Juli
1996 (1
BvR
638/96, NVwZ
1997, 479) stützen. Anders
als in dem dort zugrunde liegenden Fall ist seitens der [X.] zugunsten des [X.] vor Ableistung der seiner Ansicht nach anzurechnenden Ausbildungszeiten kein Vertrauenstatbestand begründet
worden, dass eine Zulassungsentscheidung zur Ausbildung als
Patentanwalt zu seinen Gunsten ergangen oder in Aussicht gestellt worden war.
2. Der Kläger hat auch einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler (§
94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht dargelegt.
a) Das [X.] hat nicht in einer rechtswidrigen Besetzung entschieden, weil an der angefochtenen Entscheidung gemäß § 86 Abs. 2 [X.] zwei Patentanwälte mitgewirkt haben. Zu Recht und mit zutreffender Begrün-dung, auf die Bezug genommen wird, hat das [X.] entschieden, dass Gründe, die die Unparteilichkeit [X.] im vorliegenden Fall in Frage stellen und die Besorgnis der Befangenheit [X.] könnten, nicht dargelegt oder ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung des [X.] steht die Patentanwaltskammer den Bewerbern zur Ausbildung als Patentanwalt nicht als "Arbeitgeberverband"
gegenüber, dessen Interesse [X.] gerichtet ist, die Zahl der
Mitglieder zwecks Vermeidung von Konkurrenz niedrig zu halten.
Die Zulassung zur Ausbildung zum Patentanwalt und zur Ausbildung beim Deutschen Patent-
und Markenamt und beim Bundespatent-gericht wird nicht durch die Patentanwaltskammer, sondern gemäß §§
3, 18
19
20
-
10 -

20
PatAnwAPO durch den Präsidenten des Deutschen Patent-
und Marken-amts getroffen. Ein Interessenkonflikt der an der angefochtenen Entscheidung als [X.] mitwirkenden Patentanwälte kann daher nicht aus ihrer Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer
abgeleitet werden.
Weitere Anhaltspunkte dafür, dass Entscheidungen eines Senates für
Patentanwaltssachen stets auf der Grundlage von Erwägungen des beruflichen [X.] getroffen würden, sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Unabhängigkeit der Senate für Patentanwaltssachen wird vielmehr dadurch gewährleistet, dass diese
gemäß § 86 Abs. 2 [X.]
mit drei Berufsrichtern be-setzt sind und als Mitglied eines Senats
für Patentanwaltssachen nach §
87 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] ein Patentanwalt nicht ernannt werden darf, der dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehört oder bei der
Patentanwalts-kammer im Haupt-
oder Nebenberuf tätig ist (vgl. [X.], NJW 2006, 3049, 3050
zur Besetzung von Anwaltsgerichtshöfen). Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
nach Art. 100 Abs. 1 GG oder einen Antrag an das [X.] gemäß § 53 Abs. 3 VwGO zur Bestimmung des zu-ständigen Gerichts ist daher
kein Raum.
Der Einholung einer dienstlichen Stel-lungnahme der an der Senatsentscheidung mitwirkenden Patentanwälte zu der Frage, ob sie vor ihrer Ernennung zu patentanwaltlichen Beisitzern beim Bun-desgerichtshof von der Patentanwaltskammer für Funktionen als Beisitzer beim [X.] M.

(Kammer für Patentanwaltssachen) oder beim Oberlan-desgericht M.

(Senat für Patentanwaltssachen) vorgeschlagen wurden, bedarf es vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht.
b) Eine fehlerhafte Besetzung des [X.] ergibt sich auch nicht daraus, dass an dem angefochtenen Urteil
des [X.] M.

vom 22. September 2016 an Stelle des zunächst entsprechend der Liste der patentanwaltlichen Beisitzer für das Geschäftsjahr 2015 berufenen [X.] [X.]

als dessen bestellter Nachfolger (der)
Patentanwalt V.

21
22
-
11 -

mitgewirkt hat. Nach § 87 Abs. 4 Satz 3 [X.] ist, wenn ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig ausscheidet, für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu ernennen, der in die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Mitglieds eintritt.
[X.] war für den
zunächst als Beisitzer berufene Patentanwalt [X.]

, der
aufgrund seiner Ernennung
als Beisitzer des
Senats
für Patentanwaltssachen beim
[X.] nicht mehr die Voraussetzungen erfüllte, unter denen er zum Mitglied des Senats für Patentanwaltssachen beim [X.]

bestellt werden könnte (§ 87 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i.[X.].
§ 89 Abs. 1 Satz 1 [X.]), ein Nachfolger im Amt zu bestellen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über die Bestimmung des Nachfolgers des ausgeschiedenen Pa-tentanwalts
[X.]

in willkürlicher und
eine Manipulation der Besetzung des erkennenden Senats für Patentanwaltssachen des [X.] M.

zu besorgender
Weise
ergangen ist, die einen Verstoß gegen Art. 101 Abs.
1 Satz
2
GG begründen könnte
(vgl. [X.], Nichtannahmebeschluss vom 2. Februar 2017 -
2 BvR 787/16, juris Rn. 33; [X.] 101, 331, 359 f.
m.w.N.),
sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
c) Der Kläger vermag außerdem nicht aufzuzeigen, dass die [X.] Entscheidung auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO beruht. Es kann dahinstehen, ob das [X.], wie der Kläger geltend macht, in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien
zur Erörterung des Umstands ver-pflichtet gewesen ist, dass ein generelles wirtschaftliches Eigeninteresse der Mitglieder der Patentanwaltskammer nicht anzuerkennen
sei, weil zu
den Mit-gliedern
in erheblichem Umfang auch
angestellte Patentanwälte zählen. Denn der Kläger hat mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung keine Tatsachen vorgetragen, die das [X.] bei seiner Entscheidung aufgrund der nach Auffassung des [X.] gebotenen Erörterung
ergänzend hätte berück-sichtigen müssen. Die
Annahme des [X.], zu den Mitgliedern der Patentanwaltskammer zählten in erheblichem Umfang auch angestellte [X.]
-
12 -

tentanwälte, erweist sich
zudem nicht
deswegen als unzutreffend, weil
im Vor-stand der Patentanwaltskammer, wie der Kläger
nunmehr darlegt, lediglich ein Mitglied als angestellter Patentanwalt tätig ist.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
94b Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
147 Abs. 1 [X.], §
52 GKG.

Kayser
Grabinski
[X.]

Becker

Herzog

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2016 -
PatA-Z 1/15 -

24

Meta

PatAnwZ 1/17

27.04.2017

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. PatAnwZ 1/17 (REWIS RS 2017, 11832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11832

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 8/10

2 BvR 787/16

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