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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:070817BPATANWZ1.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
PatAnwZ 1/17
vom
7. August 2017
in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache
wegen Anrechnung von Ausbildungszeiten
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Der Bundesgerichtshof, [X.] für Patentanwaltssachen, hat am
7. Au-gust
2017 durch [X.] Dr.
Kayser, [X.]
Grabinski und die Richterin [X.] und die Patentanwälte Dr.
Herzog
und Thielmann
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 6. Juni 2017 gegen die Patentanwälte Dr.
B.
und Dr.
H.
als ehrenamtliche Richter
wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.] auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses des [X.]s vom 27. April 2017 wird [X.].
Die Anhörungsrüge des [X.] vom 6. Juni
2017 gegen den Beschluss des [X.]s vom 27. April 2017 wird auf dessen Kos-ten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen die ehrenamtlichen Richter Dr. B.
und Dr. H.
ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.
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Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig un-geeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das ei-gene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist.
Bei der Ab-lehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen [X.], die in persönlichen Beziehungen des Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen
(vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Mai
2017 -
IV
[X.]
3/17, juris Rn.
1; Beschluss vom 25.
April
2017
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VIII
[X.]
1/17, juris Rn.
12;
Beschluss vom 19.
September
2016 -
IX [X.] 37/15, juris Rn.
1; Beschluss vom 5. Dezember 2012 -
XII
ZB
18/12, juris Rn. 1 m.w.N.).
Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso wenig
einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter Anteilseigner einer
Patentanwaltskanzlei und selbst Arbeitgeber von Patentanwaltsbewerbern ist (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 31.
Aufl., §
42 Rn.
30 m.w.N.).
Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der [X.] in der re-gulären Besetzung unter Mitwirkung [X.] ([X.], Beschluss vom 17.
Mai
2017 -
IV
[X.]
3/17, juris
Rn.
2; Beschluss vom 19.
September
2016 -
IX [X.] 37/15, juris Rn.
1 m.w.N.). Die Einholung einer 2
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dienstlichen Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist in diesen Fällen ent-behrlich ([X.] 11,
1,
3; [X.], Beschluss vom 12.
Oktober
2011
-
V [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 11).
II.
Der Tatbestand
des Beschlusses des [X.]s vom 27. April 2017 ist nicht in dem vom Kläger beantragten Umfang zu berichtigen, weil er sich nicht als fehlerhaft erweist.
Soweit der Kläger die Formulierung, er habe die [X.] in Nebentätigkeit parallel zum Rechtsreferendariat angestrebt, mit der [X.] angreift, sein Ziel sei es gewesen, die [X.] in Form von Ausbildungsabschnitten im Rahmen des Referendariats bei der 6. Zivilkammer des [X.] F.
(Kammer für Patentstreitsachen) sowie
der Rechts-
und Patentanwaltskanzlei B.
Z.
und während der üb-rigen Dauer des [X.] in Nebentätigkeit abzuleisten, soll die angestrebte Berichtigung des Tatbestands
lediglich
der Rechtsauffassung des [X.] Rechnung tragen. Eine Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellun-gen wird dagegen
nicht aufgezeigt.
Die Wiedergabe des vom Kläger in erster Instanz zuletzt gestellten [X.] bedarf ebenfalls keiner Berichtigung. Sie entspricht inhaltlich vollständig der Formulierung seines Antrags im angefochtenen Urteil des Oberlandesge-richts M.
vom 22. September 2016. Der Umstand, dass die im angefoch-tenen Urteil des [X.] verwendete Formatierung des Antrags im [X.]sbeschluss nicht vollständig
übernommen worden ist, macht den Tatbe-stand nicht inhaltlich fehlerhaft.
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5
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III.
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, [X.] nicht für durchgreifend erachtet.
Kayser
Grabinski
[X.]
Herzog
Thielmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2016 -
PatA-Z 1/15 -
8
Meta
07.08.2017
Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2017, Az. PatAnwZ 1/17 (REWIS RS 2017, 6874)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6874
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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