Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2015, Az. PatAnwZ 1/14

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2015, 16608

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

PatAnwZ 1/14
vom

26. Januar 2015

in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache

wegen Zulassung zur Ausbildung
-
2
-
Der [X.], [X.] für Patentanwaltssachen, hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, die Richter Dr.
Eick und Dr.
Grabinski und die Patentanwälte Dr.
Becker
und Dr.
Weller am 26.
Januar 2015

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 10.
November 2014 ge-gen den Patentanwalt Dr.
Weller als [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Einholung einer dienstlichen Stellungnahme von Patentanwalt Dr.
Becker als [X.] zur Frage der Ausbildung oder Beschäftigung von Patentanwalts-Bewerbern
in seiner Kanzlei wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge des [X.] vom 7.
November 2014 gegen den Beschluss des [X.]s vom 13.
Oktober 2014 wird auf dessen Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Ablehnungsgesuch des [X.] ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus
Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen des Rich-ters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ([X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2012 -
XII ZB 18/12, juris Rn.
1 m.w.N.).
1
-
3
-
Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso we-nig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Rich-ter in seiner Patentanwaltskanzlei Patentanwaltsausbildung betreibt oder nicht (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., §
42 Rn.
30 m.w.N.).
Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der [X.] in der [X.] Besetzung unter Mitwirkung [X.] ([X.], Beschluss vom 12.
Juni 2012 -
IV
ZA
11/12, juris Rn.
4 m.w.N.). Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nach §
44 Abs.
3 ZPO ist in diesen Fällen entbehr-lich ([X.] 11, 3; [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2011 -
V
ZR
8/10, NJW-RR
2012, 61 Rn.
11).

2
3
-
4
-
II.
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, [X.] nicht für durchgreifend erachtet.

Kayser
Eick
Grabinski

Becker
Weller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2013 -
PatA-Z 2/13 -

4

Meta

PatAnwZ 1/14

26.01.2015

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2015, Az. PatAnwZ 1/14 (REWIS RS 2015, 16608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16608

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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